Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 169v

03.08.1525  / Donnerstag nach Vincula Petri

Transkription

Jtem Hanns metzl(e)r al(ia)s ʃweytzelein Erkenn h(e)rn Jorge(n) Brunck(en)
Erkennt ʃtein iiɉ lb vnd viij ß hlr mit ʃampt daruffergange(n) Gerichts
coʃtenn Im zůbezalenn negeʃt zūkunnft(ig) ʃampstags si no(n) pig(nus)

Jtem Hanßman von wormbs Erkennt Lenhart fluckenn vo(n)
Erkennt wegenn der kirchnň Eynn Halb am weinß zum Herbʃt zubezal(e)n
fur ʃchult vnnd gerichts coʃtenn ʃich in Rechnūng erfūndt(en) wirt

Erkennt Jdem bekennt Lenhart(en) obgnant vo(n) wegenn der p(re)ʃenntz ɉ am
weinß zum Herbst aūch zugeb(e)nň

Erkennt Jdem erkennt ein Halb am weinß Her Jorgenn Brunckenʃtein
vff ʃein ʃchūlt zum neHest(en) Herbst zugeb(e)n

kůnde zūsprůch Jtem Hannß von dritdůrff Spricht zu Peter ʃwinde vmb kůnt
dritdurff vnd co(n)(tumati)a ʃchafft der warHeit wie daß er ʃy In Niclaūs ʃchneiders des
Frederich becker wirts hauß da by geweʃt das er Frederich beckernn vo(n) Hilberß
ʃum geHeyßenn hab iiij alb fūr brot er Jm ʃchuldig Bit Jme
anzuhaltenn davon die warheit zūsag(en) Teʃt(is) obedi(e)ns v[t] ʃta(t) Iu(stitia)

Erkennt Jtem Hannß Reydel Erkennt denn Jūngf(rauen) Jm cloʃter vff
Rechnůng ij fl vnnd weß ʃich weither erfindt ad prox(imu)m ʃolue(n)do

Jtem Lennhart fluck vonn weg(en) Philips boßenn Redt
er Hab ein 1 2 3 4 h gethann vff hanns ʃchmeit(en) fur iɉ fl
So er ihars gibt von ʃeynem Haůß in der altenn gaßenn
gelegenn geuor vff ein ʃeit Jeckel clege clehe anderʃeit
peter ʃcherer vnnd jm die nach Ordnūg der R(ech)tenn verkūnd(en)
Erkennt laßenn vnd nach vermehe der 4 h zu den vffHolůng aůch ver
kunden laiß(en) vnd Bit demnach ʃoliche zūerkenne(n) ader aūß
rachtūng mit ʃampt dem coʃten etc Hirůff erkennt er
außrachtung der gultenn mit ʃampt dem Coʃtenn zū
thun jn xiiij tag(en) ʃi nonn fiet justicia ʃicut hodie

Jtem LennHart fluck momp(ar) her Niclauß maiß frumeßers
Sagt Nach dem er die 1 2 3 4 h gedann vff Peter vielnn
fur xxv ß hlr vonn Eynn velde geualllenn gelegenn
Vffholůng jm Nawen weg geůr vff eyn ʃeit Hanß ʃcherer vnd
zu henn knod(en) Hanß kangißer vnd Fulmuts henn vnd
jm heūde zuder vffholung verkund Laiß(en) etc Bit vffho-
lūng zūerkend(en) ader auß rech(en) er die mit ʃampt de(n) coʃt(en)
vnd er peter Jm die vffholůng zugelaʃʃ(en) hait Ban vnd fred(en)[a]

[a] Am rechten unteren Seitenrand steht die Kustode »Jt(em) h(er)r Richart«.

Übertragung

Hans Metzler alias Sweitzerlein erkennt an, Herrn Jorg Brunckenstein 2 ½ Pfund und 8 Schilling Heller mitsamt der deswegen entstandenen Gerichtskosten zu bezahlen bis zum Samstag.

Hansman von Worms erkennt an, Lenhard Fluck für die Kirche ein halbes Ohm Wein bis zum Herbst bezahlen zu müssen für die Schuld und die Gerichtskosten, die sich in der Rechnung finden werden.

Derselbe erkennt dem genannten Lenhart für die Präsenz ½ Ohm Wein im Herbst zu geben.

Derselbe erkennt an, ½ Ohm Wein an Herrn Jorg Brunckenstein für seine Schulden bis zum nächsten Herbst zu zahlen.

Hans von Driedorf klagt Peter Swinde an wegen einer wahrheitsgemäßen Zeugenaussage: Denn er sei im Haus von Niclaus Schneider des Wirts dabei gewesen, als er von Fredrich Becker von Hilbersheim 4 Albus gefordert habe für Brot, das er ihm schuldig war. Er bittet ihn anzuhalten, dass er die Wahrheit sage. Der Zeuge will gehorchen, wenn er vor Gericht steht.

Hans Reidel erkennt gegenüber den Nonnen im Kloster an, 2 Gulden gegen Rechnung zu zahlen und was sich weiter findet am nächsten Gerichtstag.

Lenhard Fluck sagt für Philipp Boos: Er habe seine 1., 2., 3. und 4. Klage geführt gegenüber Hans Schmied wegen 1 ½ Gulden, die er jährlich gibt von seinem Haus in der Alten Gasse, neben Jeckel Klee auf der einen Seite und Peter Scherer auf der anderen Seite und ihm diese verkünden lassen gemäß der Gerichtsordnung und auch die 4. Klage mit der Einziehung verkünden lassen. Er bittet deswegen, ihm diese zu erkennen oder die Ausrichtung mitsamt den Kosten. Hierauf erkennt er an, die Ausrichtung der Gülten mitsamt den Kosten zu leisten binnen 14 Tagen. Wenn nicht, dann geschieht Gerechtigkeit so wie heute.

Lenhard Fluck sagt als Momber von Herrn Niclas Mose, Frühmesser: Nachdem er die 1., 2., 3. und 4. Klage geführt hat gegen Peter Fiel wegen 25 Schilling Heller, die von einem Feld fallen, das im Neuen Weg liegt, neben Hans Scherer auf der einen Seite und neben Henne Knod, Hans Kannengießer und Henne Fulmot und er hat ihm für heute die Einziehung verkünden lassen. Er bittet, ihm die Einziehung zu erkennen oder die Erstattung mitsamt den Kosten. Und Peter hat ihm die Einziehung zugelassen. Er hat Bann und Frieden.

Registereinträge

Altengasse   –   Bann und Frieden (Paarformel)   –   Becker, Friedrich (der)   –   Boos (von Waldeck), Philipp   –   Brot   –   Brunckenstein, Georg   –   Driedorf, Hans von   –   Engelthal (Kloster)   –   Feld (Acker)   –   Fiel, Peter   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Fruehmesser (Frühmesse)   –   Fulmot, Henne   –   Gerichtskosten   –   Gerichtsordnung   –   Guelt (Gült)   –   Haus (Gebäude)   –   Herbst   –   Hilbersheim (Ort)   –   iustitia   –   Jungfrau (Geweihte Jungfrau)   –   Kannengießer, Hans   –   Kirche (unbestimmt)   –   Klee, Jeckel   –   Knode, Henne   –   Kundschaft der Wahrheit   –   Metzler, Hans   –   Neuer Weg   –   Obödienz   –   Ohm   –   Praesenz (Präsenz)   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Reidel, Hans   –   Samstag   –   Scherer, Hans   –   Scherer, Peter   –   Schmied, Hans (der)   –   Schneider, Niclaus   –   Sweitzerlein, Hans   –   Swinde, Peter   –   Wein (Wein)   –   Wirt (Gastwirt)   –   Worms, Hansman von   –