Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 167v

01.04.1525  / Samstag nach Letare

Transkription

macht iʃt aūch genntzlich zuglaubenn das ʃein Hanʃenns
des Clegers haußvraw irs Lidlonns nit x ix wochen
anlaßenn ʃthenn vnnd entbeernn ʃo und wo ʃie ir etzwas
gdann allenn dag ir belonu(n)g genomen auß nottūrfft
vnnd Hanns cremer der mehertheil alleͦ ʃampstag Hie
zum marthtt geʃtanndenn mit ʃeinem pfengnigwert
vnnd wo der Frawenn gebreßtenn etzwas / an Jrerm
lonn[a] / als ʃie Jtzūnden fůrdert vnnd die ʃelbig hans
Cremers Haußfraw[b] ʃie In irem abʃcheyt bedacht
mit etlichenn cleydernn / deßhalbenn ʃie Jr neußt ʃchūl-
dig zuermeßenn geweʃt Dar zu Sagt Eūa Hanß
Rinckawers haußvraw nach dem Jr Haůsßwirt ein
clag in recht furbracht Hat gegenn Hannß Cremernň
das ʃich clerlich darin erfinnt das ʃie Hab ʃeiner Haūß
frawenn ix wochenn gewart darūff dan Hans cre
mer noch nit clar antwurt gegeb(e)nn geʃche ader nitt ge
ʃche Bit gnante Clegerinn mit Recht zūerkenne(n) das
Hanns cremer ʃchūldig Clar verʃtenndig Antwůrt
zūgebenn wie ob angezeigt vnnd ʃetzs zūrecht Hannß
cremer bleib wie vor Im geantwurt ad ʃocios ambo

Jtem Peter bennder vonn menntz Erkennt xviij alb
denn Jungf(rauen) zu Sannct clare(n)n zubezalenn penthecoʃtes

Jtem Sternn connradts fraw Erkennt denn Jūngf(rauen)
Hie im cloßter Engelndal xx alb zu gutter rechnu(n)g
Hie zwußenn pfinxstenn zuuer(n)ugen /

Jtem H(e)r Steffann Fulmůt Bringt In recht ein clag
fur zugegenn Helfferichenn vnnd Sagt Er Hab ein erʃt
2 3 4 h gethann vff bnannten Gelfrichenn wir[t] zur
kanthenn antreffenn iiiiɉ firtel weinß iherlich(e)r gūlt(en)
nach vermog eins Hantreichs Dweil nẘ ʃolich vierd heißůg
geʃcheenn ferHofft h(e)r Steffann das Gelfrich ʃolt in
halt der clag Im aūßrichtenn ader Jn ʃeynem gůtt
erkannt werdenn ʃo Hoch dan die iiiiɉ f(irtel) weinß erdra
genn moͤgenn Gelfrich gestet im hirūff kynn Handt
rich petenns absolūj cu(m) Ex(pensis) / Dar zu her Steffann ʃagt
daß er Helffrich Hab die ʃelbige gūlten ʃym forfarnn

[a] Das Wort ist aus »lidlonn« verbessert.
[b] Das Wort ist aus »haußwa« verbessert.

Übertragung

Es ist auch nicht zu glauben, dass die Frau von Hans dem Kläger ihren Arbeitslohn 9 Wochen lang anstehen lässt und entbehrt, denn wenn sie ihr etwas getan hätte, dann hätte sie jeden Tag ihren Lohn genommen aus Notdurft. Und Hans Kremer hat die meisten Samstage hier am Markt gestanden mit seinem Pfennigwert. Und wenn der Frau an ihrem Lohn etwas fehle, wie sie jetzt behauptet, so habe doch die Ehefrau von Hans Kremer sie in ihrem Testament mit etlichen Kleidern bedacht, weshalb sie ihr nichts zuzumessen schuldig sei. Dazu sagt Eva, die Frau von Hans Rinckauwer grundsätzlich: Nachdem ihr Mann die Klage vor Gericht gebracht hat gegen Hans Kremer, finde sich klar darin, dass sie seine Ehefrau 9 Wochen versorgt habe. Darauf habe er noch keine klare Antwort gegeben, ob es geschehen sei oder nicht geschehen. Die Klägerin bittet das Gericht zu erkennen, dass Hans Kremer schuldig ist eine klare verständig Antwort zu geben wie oben angezeigt und stellt das zu Recht. Hans Kremer bleibt bei seiner vorherigen Antwort. Beide an das Vollgericht.

Peter Bender von Mainz erkennt an, den Nonnen von St. Klara 18 Albus bis Pfingsten zu bezahlen.

Die Frau von Conrad Stern erkennt an, den Nonnen im Kloster Engelthal 20 Albus gegen Rechnung zu zahlen bis Pfingsten.

Herr Stephan Fulmot bringt vor Gericht eine Klage vor gegen Helffrich den Wirt und sagt: Er habe eine 1., 2., 3. und 4. Klage geführt gegen den genannten Helffrich Wirt zur Kanne betreffen 4 ½ Viertel Wein an jährlicher Gülte, die in die Hand zu reichen ist. Weil nun die 4. Klage geschehen, so hofft Herr Stephan, Helffrich soll ihn gemäß der Klage bezahlen oder er soll in den Besitz seiner Güter erkannt werden so viel wie sie 4 ½ Viertel Wein tragen können. Helffrich gesteht ihm keinen Handzins und bittet ihn freizusprechen mit den Kosten. Dazu sagt Herr Stephan: Helffrich habe diese Gülten seinem Vorgänger

Registereinträge

Abschied   –   Bender, Peter   –   Engelthal (Kloster)   –   expensa   –   Frau (Frau)   –   Fulmot, Stephan   –   Guelt (Gült)   –   Hausfrau   –   Hauswirt   –   Helffrich der Wirt   –   Jungfrau (Geweihte Jungfrau)   –   Kannen (Wirtshaus)   –   Kleider   –   Kremer, Hans   –   Lidlohn   –   Lohn (Entgelt)   –   Mainz (Stadt)   –   Markt (Ober-Ingelheim)   –   Notdurft   –   pentecoste   –   Pfennig (pf)   –   Pfingsten   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Rechtsetzung   –   Rinckauwer, Eva   –   Rinckauwer, Hans   –   Samstag   –   St. Klara (Mainz)   –   Stern, Konrad   –   Viertel   –   Vollgericht   –   Vorfahren   –   Wein (Wein)   –   Woche   –