Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 162

07.03.1525  / Dienstag nach Invocavit

Transkription

annzuhaltenn denn bnant(en) Eidt calů(m)nie auch zuthun Daruff der
beclagt Endres vonn Hedeßum vrbutig zuthun waß recht

Jtem Cleß yrich begert vff Iungst Furtrages Heyrichs philip
ʃeine weither tag vnnd der ganntzenn verhandelug Copy h(abe)t pr(o)x(imu)m

Momp(ar)ʃchaff merglein j(te)m posit(ur) durch die Frunschafft merglein nachgelaßenn docht(er)
yʃenňachs Leins Hannß vonn ysenach ʃeligenn vt ʃeqůitur Ich Conntz
Rußert Adamm kreẙ vnnd Heintz coͤler alle wonnhafftig zů
yʃennach Bekennen offentlich in dißer ʃcriefft das wir
vor dem ernuheʃten iūngher diether vonn Buches Schulteis
zu Obern Ingelnheim erʃchienen ʃeint als Frunde mergenn
Hanns yʃennachs vnʃers vetternn ʃeligenn gelaßen dochter
vnnd die notturff des ʃelbigen kindes angeʃehenn vnd
Jnne vnnß bedacht das im hilff vnd beyʃtandt zu thun nott
wer etc Dweil mir aber dem ʃelbigenn metlein zu weitt
entʃeßenn Hierůmb ʃo gebenn wir vnʃernn volnkome(n)
gewalt vnnd macht als die ihenenn ʃo der angezeigten dochter
verwennt ʃein Denn Erbernn ʃchußhenn vnd peters henn
beide wonnhafftig zu Neder Jnngelnheim vnʃern Lieben
ʃwogernn alʃo das die itzo genenntenn / dem meghe gedacht(en)
Metlein zu aller nottūrfft fūr ʃein ʃollenn vnnd wes
ʃie alßo dem kunde zugůtt Handelnn werdenn thun ader
laißenn das iʃt vnnʃer gůtter will vnnd meynu(n)g Ge-
benn Ine des auch vollkomenn gewalt wie obʃtett alle geuerde
aůßgeʃcloßenn Des zu warem vrkuͤnd ʃo habenn wir
Conntz / adam / vnnd Heintz mit vleiß gebettenn denn Erʃa-
menn Peter ʃtūmel gnant Loer das er ʃein eygenn ʃig
nett zu ende dißer ʃcriefft gedrūūckt hatt die gebenn
vff Monndag Sannt Gregoriūs dag Anno etc xxvo Hie
ʃtund vnnd zugegenn obgemelt dochter yʃennachs ʃeligenn vnd
ʃolich wie angezeitt gewilliget etc

Acker Hanns Jtem Acker Hanns Spittallmeißter zu Neder Ingelnheim
Lenhart iudex Alt(en)gaß Bringt Eynn ein clag fůr inrecht zugegenn Reinhartenn
vonn Aßpeßům das er dem Spitall daʃelbst ʃchuldig ij fl
vnnd xvij alb Bit Ine annzuhaltenn außrachtung zu thun
mit ʃampt dem coʃtenn wie recht Reus hab(et) temp(us) ad prox(imu)m

Jtem die ʃachee zwißenn Helffrich(e)n wirt zur kanthen vnd

Übertragung

anzuhalten, den genannten Gefährdeeid auch zu leisten. Darauf ist der beklagte Endres von Heidesheim bereit zu tun, was Recht ist.

Cles Yrich fordert auf das jüngste Vortragen von Heinrich Philipp seinen weiteren Tag und von der gesamten Verhandlung eine Kopie. Erhält er bis zum nächsten Gericht.

Durch die Verwandtschaft von Merglein, der Waisentochter von Hans von Eisenach wurde vorgelegt wie folgt: Ich Contz Russert, Adam Krein und Heinz Coler, alle wohnhaft zu Eisenach bekennen öffentlich in dieser Schrift, dass wir vor den ehrenwerten Junker Diether von Buches, Schultheiß zu Ober-Ingelheim erschienen sind, als Verwandte von Merge, der Tochter unseres verstorbenen Vetters Hans Eisenach. Und wir haben die Notdurft des Kindes angesehen und bedacht, dass es Hilfe und Beistand nötig hat usw. Weil wir aber von dem genannten Mädchen zu weit weg wohnen, darum geben wir unsere Vollmacht als diejenigen, die der genannten Tochter verwandt sind, an die ehrbaren Henne Schuß und Henne Peter, beide wohnhaft zu Nieder-Ingelheim, unseren lieben Schwägern; so dass die genannten umso mehr dem genannten Mädchen in aller Notdurft helfen sollten. Und was sie dem Kinde zugute tun werden oder lassen, das ist unser guter Willen und auch die Meinung, ihnen dazu die vollkommene Gewalt zu geben wie oben angeführt, alle Gefahr ausgeschlossen. Das zu beurkunden haben wir Contz, Adam und Heinz den ehrenwerten Peter Stommel genannt Loher mit Fleiß gebeten, dass er sein eigenes Signet diesem Schreiben aufdrückt, gegeben am 12. März 1525. Hierbei stand und war anwesend die genannte Tochter Eisenachs und hat dem zugestimmt usw.

Hans Acker, Spitalmeister zu Nieder-Ingelheim bringt eine Klage vor Gericht gegen Reinhard von Aspisheim, dass er dem Spital dort 2 Gulden und 17 Albus schuldig sei. Er bittet ihn anzuhalten, die Bezahlung zu leisten mitsamt den Kosten wie es Recht ist. Der Beklagte erhält seine Zeit bis zum nächsten Gerichtstag.

Die Sache zwischen Helferich dem Wirt zur Kanne und

Registereinträge

Acker, Hans   –   Altengasse   –   Aspisheim, Reinhard von   –   Bueches, Diether (von)   –   Calumnieneid   –   Coler, Heintz   –   copia (Kopie)   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Freund (Freundschaft)   –   Gefährde   –   Gregorius   –   Heidesheim, Endres von   –   Helffrich der Wirt   –   Isenach, Hans von   –   Isenach, Merge von   –   Kannen (Wirtshaus)   –   Kind (Kinder)   –   Krein, Adam   –   Magd (Mädchen)   –   Montag   –   Nieder-Ingelheim (Dorf)   –   Ober-Ingelheim (Dorf)   –   Peter, Henne   –   Philip, Henrich   –   reus (rea)   –   Rußert, Conntz   –   Schaus, Henne   –   Schrift (schreiben)   –   Schwager   –   Siegel (besiegeln)   –   Spital (Nieder-Ingelheim)   –   Spitalmeister   –   Stommel, Peter, genannt Loher   –   urkunden (Urkunde)   –   Vetter   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Yrich, Cles   –