Iorg Knodt beim eide wie recht das er der Clegerin die xvj alb
nit ʃchuldig ʃoll er vonn Ir entbrochenn ʃein vnd dut er daß nit
Soll er ir die xvj alb nach Laūdt irer clag aūßrichtenn
Item Hannß vonn Obernnvßkům vnnd adam(m) von Ketherich(en)
Erkenntnůß Erkenn ʃich mit Hanʃenn von dill philips buʃers kelner der
Clagenn Halbenn ʃo gnanter hanns wider ʃie gethann h Hie
zwißenn neheʃt vollgeinde Oßternn gutlich mit jm zuůerdrag(en)
Matheis Henchin Jtem Matheis Hennchin Erʃchiennt als eyn Anwalt fur
Iorg cranng vnd ʃich vnd ʃeine mutter vnnd repetirt ʃein Iungʃte eroffnet(en)
peter von gugeß(en) gezůg vnnd wil damitt verHoffenn er nach laut ʃeines
vermeß ein zemliche beweysung gedan nach lautt der clag
das Jorg cranng vnd Peter vonn gůgeßheim ʃchūldig vnd
plichtig ʃein soltenn eynn gruntlich rechenʃchafft zu thůn
dūrch waß vrʃachenn Im dem Cleger vnnd der clege-
rin ʃeiner mutter ʃo vil gelts im vnd der clegerin fůr
beHaltenn wirtt an dem verkaufften wein ʃo er vnd
ʃein mutter dem kauffman verkaufft Habenn / vnnd
ʃo ʃich der gegenteyll darin wolt weygernn vnnd ʃolich
Rechenschafft nit thun wolt werHoff Ioigʃten parthy
is ʃolt in recht Erkennt werdenn vnnd ʃetzs zůrecht Hier
vff begert Jorg cranng vnnd peter von gugelßum des
ganntzen handels Copŷ vnnd dag gereům das ʃie ʃich
mōchtenn an den HochgeLertenn erfarnn vnnd wo Ine
dag wiedertheil nit ʃolichs nachLaißenn wolt vehoffenn zů jr ʃolt
in recht Erkennt werdenn Dargegenn ʃagt mathis
henchin nach dem als er Jorg vnnd peter begernn gereům
dag vnnd abʃcriefft Laiß im der Cleger nach wie recht
vnnd nitt weither dann vierzehenn dag vnnd verHofft im
nit weither nacht nachzulaißenn zu thůn ʃchuldig ʃein(n) •
Anna reʃerin Jnnpoʃitūm p(ar) Anna reʃerin vt ʃequitūr Vor euch denn Ern /
Peter mūʃer S / vnnd S / des / R / ge / zů Obernn Ingelnheim Erʃchiennt paů
lūs glock mompar Ann reʃerin zugegenn vnd wieder
Peter mūʃernn vnnd ʃagt er bleyb bey forigenn rechtʃatz
denn er gethann Hab Bit vnnd begert wie vor gebettenň
daruff Peter mūʃer Ließ es auch bey ʃeine(n) vorigenn recht
Ad ʃocios fact(um) ʃatz berwenn vnnd ʃtaltenn beide p(ar)thyenn zu r(ech)t Ambo –[a]
[a] Am unteren rechten Seitenrand steht die Kustode: »vffgeoffne clag kilg«.
Jorg Knode mit einem Eid vor Gericht, dass er der Klägerin die 16 Albus nicht schuldig ist, so soll er von ihr freigesprochen sein. Tut er das nicht, so soll er ihr die 16 Albus gemäß ihrer Klage bezahlen.
Hans von Oberissigheim und Adam von Kiedrich erkennen an, sich mit Hans von Dill, dem Keller von Philipp Buser wegen der Klage, die der genannte Hans gegen sie geführt hat, gütlich zu einigen bis Ostern.
Henchin Mathis erscheint als Anwalt für sich und seine Mutter und wiederholt seine jüngst eröffnete Zeugenaussage und will hoffen, dass er gemäß seiner Behauptung einen angemessenen Beweis geführt habe gemäß der Klage, dass Jorg Krang und Peter von Jugenheim schuldig und verpflichtet seien, ihm eine gründliche Rechenschaft zu leisten, weshalb ihm dem Kläger und der Klägerin, seiner Mutter, so viel Geld vorenthalten wird an dem verkauften Wein, den er und seine Mutter dem Kaufmann verkauft haben. Und wenn sich die Gegenseite darin weigern wolle und die Rechenschaft nicht tun wolle, so hofft Jorgs Partei, es solle so vor Gericht erkannt werden. Das legen sie dem Gericht vor. Hierauf fordern Jorg Krang und Peter von Jugenheim eine Kopie von der gesamten Verhandlung und einen besonderen Tag einzuräumen, damit sie sich bei den Hochgelehrten erkundigen könnten. Und wenn ihnen die Gegenseite das nicht zulassen wolle, so hoffen sie, das Gericht werde das erkennen. Dagegen sagt Henchin Mathis: Nachdem Jorg und Peter einen besonderen Tag und eine Abschrift fordern, das lässt der Kläger zu vor Gericht, aber nicht weiter als in 14 Tagen. Und er hofft, ihnen nichts weiter zuzulassen schuldig zu sein.
Einlage für Anna Reser wie folgt: Vor euch, den ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des Reichsgerichts zu Ober-Ingelheim erscheint Paulus Glock als Momber von Anna Reser gegen Peter Muser und sagt: Er bleibt bei der vorherigen Rechtsetzung, die er getan habe. Er bittet und fordert wie zuvor. Darauf ließe es Peter Muser auch bei seiner vorherigen Rechtsetzung und beide Parteien legen es dem Gericht vor. An das Vollgericht.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 160v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-160v/ (Abgerufen am 26.09.2024)