Ob im nit wůßenn das nach angezeichtenn erbiettenn
alle nachpůr vnnd er der Cleger aūff denn ergangen
vncoʃtenn vnnd nachLaßūng die betzalung genomen
habenn
Ob Ene denn zūgen aůch hunckt billich ʃein das die ihene(n)
ʃo die verkaůffen Schulteis vnnd Raidt hien ab ghen Cőlln
gefertiget Habenn / das ʃie auch veg vergeblich gethann
dar zu denn auffergangenn Coʃtenn vnnd nachgelaß-
senn ʃelbst bezalenn sollen etc dornß(tag) nach Cir(cumcisi)o d(omin)ni a(nn)o xxv
Re(us) petit vt ʃū(pra)
Sampstag nach Pūrifi(catio)
marie anno vt ʃů(per)
kūndʃag matheis Jtem Moßenn Henn als ein gezūg mathis Hennchin vff
Hennchin vo(n) Jorg cra- Fūnffzieg ihar alt vngeůerlich iʃt Erʃchiennen nach
genn vnd peter vonn dem Im Hude dag beʃetzt ʃein Kuntschafft zū ʃagenn
gugeßheim gefūert hatt ine der Schulteis als vnnd gezugen wie r(ech)t an
genomen mit gelubdenn beLadenn vnnd offentlich
zugott vnd denn Helligenn thūn ʃwernn vff die artickel
vnnd Fragʃtůck ʃo im vorgeHaltenn wurden Niema(n)t
zu lieb ader zu leide kundʃchafft der warHeit zuʃagenn
vnnd ʃeine auch hie bey erʃchinenn Iőrg cranng vnnd
Peter vonn gűgeßheim Hier zu als gegentheil verkűnt
wordenn mit Inbrengung Etlicher Interrogatorie(n) vnnd
Fragʃtūcke begert(en) denn zugenn auch daruff vnderʃchid
lich zu Hor(e)nn wie recht ut ʃu(pra) / Demnach der zůg vffge
nu(n)gʃam erinnerun(n)g der pena eines falßenn kūndgeb
hait erʃtlich vff gemein fragʃtůck ʃo im fůrgeHaltenn
beqūemLich vnnd wol geantwůrt Furter vff den erʃt(en)
Artickel des zůsprūchs Sagt anfenglich ʃolichenn ʃeynes
JnHalts war ʃein dermaiß das der kaůffmann Joͤrg
crangen allein gebettenn vnd die nachpūr Peter von gů-
geßheim mit verordnet Vff denn zweitthen artickell
Sagt der zů Er ʃey bey Irer zerūng nitt geweßet hab
auch der keynn wißenns Vff denn Drithenn ar-
tickell ʃagt der zeůg Er ʃẙ deßmals nit zu Colnn geweʃt
der Halbenn er der ʃelbigen Keynn glauplich bericht gebenn
koͦnde •
Ob er nicht wüsste, dass nach dem angezeigten Angebot alle Nachbarn und er, der Kläger, auf die ergangenen Unkosten und den Nachlass die Bezahlung angenommen haben. Ob es den Zeugen billig erscheine, dass jene, die von den Verkäufern, dem Schultheiß und Rat nach Köln geschickt wurden, dass sie das vergeblich getan haben, so dass sie zu den ergangenen Kosten und dem Nachgelassenen das selbst bezahlen sollen? 5. Januar 1525. Der Beklagte bittet wie oben.
Samstag 4. Februar 1525
Zeugenbefragung Henne Mose, von Jorg Krang und Peter von Jugenheim gefordert. Henne Mose als Zeuge von Henchin Mathis, um 50 Jahre alt ungefähr, ist erschienen, nachdem er für heute vorgeladen wurde, seine Zeugenaussage zu machen. Der Schultheiß hat ihn als Zeugen vor Gericht angenommen und mit Gelübden beladen und öffentlich vor Gott und den Heiligen schwören lassen, auf die Artikel und Fragen, die ihm vorgehalten wurden, niemand zu Liebe oder zu Leide eine wahrheitsgemäße Aussage zu machen. Und es sind hierbei auch erschienen Jorg Krang und Peter von Jugenheim , denen hier als Gegenseite der Tag verkündet wurde mit Vorlegung etlicher Fragen und forderten den Zeugen auch dazu zu verhören vor Gericht wie oben. Nach hinreichender Erinnerung an die Strafe bei falscher Aussage hat der Zeuge zuerst auf die allgemeinen Fragen, die ihm vorgehalten wurden, bequem und wohl geantwortet. Weiter auf den ersten Artikel der Klage sagt er: Das diese dem Inhalt nach wahr sei, dass der Kaufmann Jorg Krang allein gebeten habe und die Nachbarn Peter von Jugenheim dazu mit verordnet haben. Zum zweiten Artikel sagt der Zeuge: Er sei bei der Zehrung nicht gewesen und habe davon kein Wissen. Auf den dritten Artikel sagt der Zeuge: Er war diesmal nicht in Köln, deshalb könnte er keinen glaubhaften Bericht geben.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 159, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-159/pagination/6/ (Abgerufen am 28.09.2024)