Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 158v

07.02.1525  / Dienstag nach Dorothee

Transkription

mog wie dann der kauffer verheißenn nit aūßrachtůng
geʃcheenn So Habenn Peter vnnd Iorg Crang auch nitt voln
komen gewalt denn keiffer Ferner in recht zudringenn
ader ichst nachzulaißenn
Ob ym nitt wußenn das uff die Hierabvffgeʃchickten ʃcriefft
Eynn Ernuhester Schulteis vnnd ein Erʃamer radt
zu Obernn Ingelnheim mit wießenn der verkeifer denn
nachgepuͤrn zūgůtt zwenn vnderkeyffer Nemlich Jnenn
maßen Henn vnd Frederich ʃchnadenn ʃelige(n) ghenn Colnn
mitt genu(n)gʃamer gewalt zuthun vnd zulaißenn geuertiget
habenn /
Ob er maißenn Henn vnnd gnanter Frederich ʃich nitt in crafft
ŷrs Gewalts mit Anthonges freittagenn dem keiffer
genntzlich vertragenn Habenn vnd darauff Qūitirt
auch etzwas nachgeLaßenn
Ob Im nitt wūßenn Das jun(n)ckher Diether von Būches
ʃchulteis mit ʃamp dem Rade als er der zeůg vnnd Fre-
derich vonn Colnn komenn / ʃie / auch die verkauffer vff
das Nawhaūß verdagt bezalonng zu gewarten
Ob nit Ehe vnnd zůůr die bezalūng geʃcheenn vorgemel-
ter Schulteis vnnd Raidt vff ʃein he maißennhens
vnnd anderer / So in der dißer Handelūng gehenn Colnn
abgeůertiget / vertragenn Irer zerun(n)g vnd nachge
laißenu(n)g Taxacionn geHabt vff idem fl eine(n)
alb taxirt
Ob nit nach beʃchener Taxacionn die ein Schulteis vnnd
Eynn raidt gemeßigett / denn nachpůr angeʃagt wie
ʃich der vncoʃtenn verlauffenn • Daruff ein Ider ʃein betza-
lung genemenn zūnemen •
Ob Im auch nit wūßenn das Ee dann die bezalūng ge-
ʃcheenn Er maßenn Henn vnnd Frederich fur allen
nachbūr ʃich Herenn Laißenn werther er ʃẙ dem ander
taxacionn des furgerortenn vncoste(n)s nit benuͤg fūrter
vberentzigen bezalūng zu gewarthenn / dem wellenn
ʃie ʃo vill er weinß verkaūfft wider in ʃeine(n) keller ʃtelle(n)

Übertragung

könne nicht so, wie der Käufer es versprochen hat, Bezahlung geschehen. So haben Peter und Jorg nicht die vollkommene Gewalt, den Käufer weiter vor Gericht zu bedrängen oder ihm etwas zu erlassen. Ob er nicht wüsste, dass auf die hierauf geschickte Schrift der ehrenwerte Schultheiß und der ehrsame, Rat zu Ober-Ingelheim mit Wissen der Verkäufer für die Nachbarn zwei Unterkäufer, nämlich ihn, Henne Mose und der verstorbene Frederich Schnade nach Köln mit ausreichender Vollmacht dorthin geschickt haben. Ob er, Henne Mose und der genannte Frederich sich nicht kraft ihrer Vollmacht mit Anton Freitag dem Käufer gänzlich vertragen haben und darauf quittiert und etwas nachgelassen. Ob er nicht wisse, dass Junker Diether von Buches der Schultheiß mitsamt dem Rat als der Zeuge und Frederich von Köln zurückkamen, sie und auch die Verkäufer in das neue Haus zusammengerufen haben wegen der Bezahlung. Ob nicht ehe und bevor die Bezahlung geschah, die genannten Schultheiß und Rat Henne Mose und andere, die diesen Handel in Köln machten, sich vertragen haben wegen Zehrungskosten, nachgelassenem Geld und Gebühren, und dass auf jeden Gulden ein Albus taxiert wurde. Ob nicht nach der geschehenen Taxierung, die der Schultheiß und ein Rat machten, den Nachbarn gesagt wurde, wie sich die Unkosten belaufen, damit ein jeder seinen Anteil bezahlt. Ob er nicht wüsste, dass bevor die Bezahlung geschah, er, Henne Mose und Frederich sich vor allen Nachbarn hören ließen, wenn einer kein Genügen finde an der Taxierung der angeführten Kosten und weiter auf die Bezahlung des Übrigen warte, dem wollen sie, so viel von dem verkauften Wein wieder in seinen Keller bringen.

Registereinträge

Bueches, Diether (von)   –   Cammer, Heinz   –   Freitag, Thonges   –   Gewalt   –   Jugenheim, Peter von   –   Kaufvorgang   –   Keller (Vorratsraum)   –   Koeln (Köln)   –   Krang, Jorg   –   Mose, Henne   –   Nachbar   –   Quittung (quittieren)   –   Rat (Ober-Ingelheim)   –   Schnade, Frederich   –   Schrift (schreiben)   –   Schultheiß und Rat (Paarformel)   –   Taxe (taxieren, Taxation)   –   Unterkäufer   –   Wein (Wein)   –   Zehrung (verzehren)   –