Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 157v

07.02.1525  / Dienstag nach Dorothee

Transkription

mit Recht zuerkennen das Endreß Keth ʃchuldig Jm das gelt
ʃo vber das Funffhundert bezalt hieraußer zugebenn ader
aber[a] Holtz nach vermog der clag die vberig bezalun zuuernun(n)gen
vnnd ʃtalt zurecht mit ʃampt dem coʃtenn reus h(abet) dila(tacionem) ad p(roximu)m

Jt(em) kretenbuchs ketter ʃagt ʃie hab mertein Loernn vor iɉ fl erf(olg)t
Erf(olg)t incrafft auff Jnrede vnnd heude Im durch denn buthel laißenn hieran
/ p / b / gericht verkund vnd er nit erʃchient begert Erf(olgn)is incrafft
zuerkendenn / Ist ir erkannt p/b/ vnd außgefragt vt mor(is)

Frederich becker vo(n) Jtem Frederich Becker vonn Hilberßum Sagt vffgethann Clag
Hilberßūm Hanns vonn dritdůrff vnnd geʃtet Im der ʃelbigenn gar
Hanns dritdurff nicht nach laut vnnd Jnnhalts das er Jm etzwaß ʃchuldigk
ʃey daruff zeūchgt ʃich Cleger vff beweiʃung vn(n) hat zeit vt Iůr(is)

Jtem kilgenn metzler Erf(olgt) Steffann metzlern vor iiij fl
Erf(olgt) mi(n)(us) ein ortht vor ein erkaufft kw im ʃchuldig / Jnrede

Erf(olg)t Jtem Krethenbauchs Katherin Erf(olg)t Henn dawermann vor iij fl
vnnd iiiɉ alb Inrede

Erf(olg)t Jtem Hannß Scherer Erf(olg)t vor iiij fl ʃcherer Lonn Jnredde

Erf(olg)t Jtem Hanns Kandgießer Erf(olg)t Joͤrg leŷendecker vor x alb Jnredde

Erf(olg)t Jdem Erf(olg)t Schonwetters weiprechte vor viij alb Jnredde

Erf(olg)t Jtem adam heubener vonn gugenheim Erfolgt Steffann
metzlernn zehen gůltguldenn v xxvj alb vor den fl
so er Im ʃchuldig vor zwenn Ochsʃenn ad contu(m)a(t)iam

1 h Jtem Rudiger montp(ar) Hanns buʃers thůtt ein erʃthe heißůng
vff Peter vielnn iij fernntzeln kornns geHandtreichts zynnß

1 h Jdem Jeckel rudiger montp(ar) Eynn erʃthe heißůng vff cles
Kolppenn i malter kornns vnd ʃoliche vnderpfande

Jacob nagell Zwußenn Iacob nagelnn als Cleger an eine(m) vnnd Jacob von
wolffsům verclagtenn anderntheils Nach clag antwort
S(e)n(tent)ia beider fůrbrengenn vnd rechtsatz Spricht der ʃcheffenn
Jacob von wolfßům zurecht das der beclagt Jacob nagelln Ee vnnd zūůr
die werʃchaff geʃchiegt zu bezalenn nitt niett ʃchuldigk
Daruff Iacob nagell verbot das vrtell vnnd erbutt ʃich dem
nach des zūgelebenn vnnd beʃchener gifft verhoff Jacob nag(el)
er ʃolt Ine bezalenn ader erf(olg)t Habenn Jst im geʃtande p / b /
vnnd außgefragt vt Iuris verbot Jacob als cleger –[b]

[a] Am Wortanfang steht ein durchgestrichenes »s« [?].
[b] Am unteren rechten Seitenrand steht die Kustode: »Zwuʃʃe Katherin«.

Übertragung

daher das Gericht zu erkennen, dass Endres Keth schuldig sei, ihm das Geld, das er über die 500 bezahlt hat, herauszugeben oder aber Holz gemäß der Klage für die übrige Bezahlung zu geben. Das legt er dem Gericht vor mit Erstattung der Kosten. Der Beklagt erhält Aufschub bis zum nächsten Gericht.

Katherin Kretenbauch sagt: Sie habe Martin Loher verklagt wegen 1 ½ Gulden auf Gegenrede. Und sie habe ihm den heutigen Tag am Gericht durch den Büttel verkünden lassen und er ist nicht erschienen. Sie fordert den Rechtsvollzug der Einsetzung zu erkennen. Wurde ihr erkannt, Pfänder benannt, ausgefragt, wie es Recht ist.

Friedrich Becker von Hilbersheim sagt auf die von Hans von Driedorf vorgebrachte Klage und gesteht ihm die nicht, so wie sie vorgebracht wurde, dass er ihm etwas schuldig sei. Darauf beruft sich der Kläger auf Beweise und erhält seine Tage, wie es Recht ist.

Kilian Metzler verklagt Stephan Metzler wegen 4 Gulden weniger 1 Ort für eine gekaufte Kuh auf Gegenrede.

Katherin Kretenbauch verklagt Henne Duherman wegen 3 Gulden und 3 ½ Albus auf Gegenrede.

Hans Scherer verklagt wegen 4 Gulden Schererlohn auf Gegenrede.

Hans Kannengießer verklagt Jorg Leiendecker wegen 10 Albus auf Gegenrede.

Derselbe verklagt Wiprecht Schonwetter wegen 8 Albus auf Gegenrede.
Adam Hubner von Jugenheim verklagt Stephan Metzler wegen 10 Goldgulden, 26 Albus für den Gulden, die er ihm schuldig ist für 2 Ochsen. Ungehorsam.

Rüdiger als Momber von Hans Buser erhebt seine 1. Klage gegen Peter Fiel für 3 Viertel Korn in die Hand zu reichenden Zins.

Jeckel Rüdiger erhebt als Momber seine1. Klage gegen Clese Kolp wegen 1 Malter Korn und auf die Pfänder.

Zwischen Jacob Nagel als Kläger auf der einen und Jacob von Wolffsheim als Beklagtem auf der anderen Seite; nach Klage, Antwort, beiderseitigen Vorbringungen und Rechtsetzungen sprechen die Schöffen als Recht: Dass der beklagte Jacob Nagel bevor die Bestätigung geschieht nicht schuldig ist zu bezahlen. Darauf hat Jacob Nagel das Urteil festhalten lassen und bietet an, danach zu leben. Und nach geschehener Übergabe hofft Jacob Nagel, er solle ihn bezahlen oder er solle seinen Anspruch eingeklagt haben. Wurde ihm gestanden, Pfänder benannt und ausgefragt, wie es Recht ist. Festgehalten von Jacob als Kläger.

Registereinträge

Becker, Friedrich (der)   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Buser, Hans   –   Driedorf, Hans von   –   Duherman, Henne   –   Fiel, Peter   –   gift (giften)   –   Goldgulden   –   Holz (hölzern)   –   Hubner, Adam   –   Kannengießer, Hans   –   Kaufvorgang   –   Keth, Endres   –   Kolp, Clese   –   Korn (Getreide)   –   Kretenbauch, Katherin   –   Kuh (Kühe)   –   Leiendecker, Jorg (Georg)   –   Loher, Martin   –   Malter   –   Metzler, Kilian   –   Metzler, Stephan   –   Nagel, Jakob   –   Ochse   –   Ort (Währung)   –   Rechtsetzung   –   reus (rea)   –   Ruediger (Rudiger) (Name)   –   Ruediger (Rudiger), Jeckel   –   Scherer, Hans   –   Schererlohn   –   Schonwetter, Wiprecht   –   sententia   –   Urteil   –   Viertel   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Werschaft   –   Wolffsheim, Jakob von   –   Zins (Abgabe)   –