Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 157

07.02.1525  / Dienstag nach Dorothee

Transkription

gedunnckt Haben Eynn aůw / ʃeynem Junh(e)rnn zuhawenn
daruff er auch Inem eyn fl gebenn / vnnd iij alb zů
weinnkauff vnnd habenn Im die aw nitt geHawenn begert
vonn Ine das ʃie ʃchuldig ʃeyenn ʃolich gelt mit ʃampt dem dem 
weinkaůff wider zūgebenn vnnd ʃetz zůr(ech)t cům expens(is) vs abe h(abet) dila(tionem)

Jdem Brengt Eynn clag furgenn gnan(n)t(en) das ʃie Im ʃo
liche arbeitt nit gedann habenn ʃchadet Jm zwen fl mit
ʃampt dem Coʃtenn daruff allem zugeg(en) gʃtande(n) vnd hat dila(tationem)

Anna Reʃerinn Jtem Iudex sachenn Anna Reʃernn vnd peter mūʃernn be
Peter mūʃer gert vnd sagt Peter mūʃer das Paulus glock montp(ar)r ann
reʃerin ʃchuldig ʃẙ das wort clag darzūthůn wie dann vor
mals auch begert iʃt nichtigkeit des proceß zuuermeyt(en)
mit ersthatūng coʃtenn vnd ʃchadenn Reus h(abet) ʃchu(p) et Copi(am)

Jtem Lennhart fluck momp(ar) h(e)r Jorgenn brunckensteins
Vffholung erkant Begert vffholung zuerkennenň nach dem Erkentnis ʃo
Hannßman gedann Jnnerʃchinen gericht vor weinnach(ten)
S(e)n(tent)ia Ia / ʃie ita eʃt / hait bann vnnd friddenn

Jtem Joͤrg knůtd als strember Erbitt ʃich hie zwißenn neheʃt(en)
gericht mit Iacob nagell zurechenn vnnd zubetzalnn v(er)bott Jac(ob)

Reytz Bennder Jtem Reitzbender hatt Jm die Clag ʃo Er dinßtag nach dem
Lennhart flůck Sondag Iubilate anno etc xxijo zugegenn vnd wider Vlrich
krethenbaūch gedann loßenn Vffnenn etc darzuʃagt Lyn
hart Flūck wo der cleger die clag recht anʃehe auch bedecht der
verHandelůng ʃo nach der clagenn geʃcheenn erfindet ʃich daß
er Lennhart als Būrg der zeitt genu(n)g gedann hatt In auch
meynen Hauptman dargeʃtelt ferdrw Jm nitt weither
ʃchūldig zūʃein vnnd begert ledig erkannt zūwerdenn mit
ʃampt dem Coʃten daruff der Cleger ʃchuep vnd Copẙ

Jtem Hannß dritdurff Spricht zů Endres keth vonn hŷ
Hanns drittůrff ʃeßům das gnanter Endres Hab im driturffenn ver-
Endres vonn Heydeʃ kaufft vnnd zugesagt viijc welnn holtz weniger Eynn f(irte)l
heim das Hundert vor zehenn alb am Heidenfar geLegenn der
zeit vnnd vff ʃolichenn kaůff vonn Hanß dritdurffenn
enpfangenn iij fl vnnd vj alb Naw hott ʃich des ʃel-
bigenn Holtz nitt meher Erfūndenn dan dann funff
hundert minder Eyn f(irte)l wellenn bitt hanß dritdůrff

Übertragung

sich haben anstellen lassen, eine Aue für seinen Junkern zu hauen. Darauf habe er ihnen einen Gulden gegeben und 3 Albus für den Weinkauf. Und sie haben ihm die Aue nicht gehauen. Er fordert von ihnen, dass sie schuldig seien, das Geld mitsamt dem Weinkauf zurückzugeben und legt es dem Gericht vor mit den Ausgaben; und sie haben Aufschub. Derselbe bringt eine Klage vor gegen die Genannten, dass sie ihm diese Arbeit nicht getan haben, das schadet ihm 2 Gulden mitsamt den Kosten, die deswegen entstanden; und er hat Aufschub.

In der Gerichtssache zwischen Anna Reser und Peter Muser fordert und sagt Peter Muser : Dass Paulus Glock als Momber von Anna Reser schuldig sei, das Wort Klage darzulegen, wie zuvor gefordert, um die Nichtigkeit des Prozesses zu vermeiden mit Erstattung von Kosten und Schaden. Der Kläger erhält Aufschub und eine Kopie.

Lenhard Fluck als Momber von Herrn Jorg Brunckenstein fordert, ihm die Einziehung zu erkennen nach dem Bekenntnis, das Hansman machte, als er vor Weihnachten vor Gericht erschien. Urteil: Ja, wenn es so ist. Er erhält Bann und Frieden.

Jorg Knode erscheint vor Gericht und erklärt sich bereit bis zum nächsten Gerichtstag mit Jacob Nagel abzurechnen und zu bezahlen. Das lässt Jacob festhalten.

Reitz Bender hat die Klage, die er am 13. Mai 1522 gegen Ulrich Kretenbauch gemacht hat öffnen lassen. Dazu sagt Lenhard Fluck: Wenn der Kläger die Klage recht ansehe und auch die Verhandlung bedenkt, die nach der Klage geschah, so findet sich, dass Lenhart als Bürge zu jener Zeit genug getan hat und seinen Mandanten auch vorgebracht hat. Er glaubt ihm nichts weiter schuldig zu sein und fordert freigesprochen zu werden mitsamt den Kosten. Darauf fordert der Kläger Aufschub und eine Kopie.

Hans Driedorf klagt Endres Keth von Heidesheim an: Der genannte Endres habe ihm, Driedorf, verkauft und zugesagt 800 Wellen Holz weniger ein Viertel, das Hundert für 10 Albus, am Heidenfahr liegend. Zum Zeitpunkt des Verkaufs hat er von Hans Driedorf 3 Gulden und 6 Albus erhalten. Nun hat sich von demselben Holz nicht mehr gefunden als 500 weniger ein Viertel Wellen. Hans Driedorf bittet

Registereinträge

Au (Aue)   –   Bann und Frieden (Paarformel)   –   Brunckenstein, Georg   –   Buerge (Bürge, Bürgschaft)   –   copia (Kopie)   –   Dienstag   –   Driedorf, Hans von   –   expensa   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Glock, Paul   –   Hauptmann   –   Heidenfahrt (Ort)   –   Heidesheim (Ort)   –   Holz (hölzern)   –   Jubilate   –   Kaufvorgang   –   Keth, Endres   –   Knode, Jorg   –   Kretenbauch, Ulrich   –   Muser, Peter   –   Nagel, Jakob   –   processus   –   Rechtsetzung   –   Reitz, Bernhard (der bender)   –   Reser (Reserin), Anna   –   reus (rea)   –   sententia   –   Sonntag (Tag)   –   Viertel   –   Weihnachten   –   Weinkauf   –   Welle (Maßeinheit)   –