Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 156v

07.02.1525  / Dienstag nach Dorothee

Transkription

ʃelbigenn vberkomenn vnnd dernhalbenn Eynn naher weg
vnnd zuganng hot der ʃelbigen vnderphande / das der cleger
nitt ʃchůldig ʃey auff der Ersthenn clage zubeharnn mitt
der erbit ʃo er denn coʃtenn dem verclagtenn will ablegen
was mit recht erkannt wirtt ʃetz ʃolichs zurecht vnd begert
antwůrt Peter mūʃer ʃagt dar zů wo angeʃehen wirdt
des gegenteils furtragenn / ʃo ʃey Es nü rechtenn nichtig
vnnd nit zuleßliche ʃonder gepurt ʃich nachbeuestigůng
des kriegs zu volnfarnn wie ʃich dann inn Rechten gepůrt
denn eidt zutragenn vnnd begert vrthels darůber / Sagt
auch ferrners welche party ʃich des Eidts ʃpoͦrenn wůrde
ʃolt Im rechtenn nit zugelaißenn werden zeůchgt ʃich
des auffs recht Dargegenn S Sagt anwalt vnnd cleger
Ad ʃocios factūm erlaiß bey vorigenn vonn Im beʃcheenň rechtʃatz aūch
berwenn vnnd dermaiß zu recht geʃetzt ad ʃo(cios) –

Crißtenn von Fridt Jtem Criʃtem vonn Fritpurg Gaʃpers keßelers haußvraw
burg Clagt ann Iorg knodenn fur xvj alb verdint Litlonns be-
Iorg knnode gert bezalenn jn ʃoͤnn ʃchein vt iūris cům Exp(e)ns darūff
der beclagt begert būrgenn vor denn Coʃtenn von der
clegerin dann Ir antwurt vffzūgeb(e)nn vff die clag er
bott(en) dargeg(en) hoff die Clegerin nit būrgenn zuʃetzen ʃchul-
dig ʃein Es ʃey litlonn vnnd begert vonn Im e(i)n gericht
lich anwurt / nein / ader / Ja / ob er ir denn ʃchuldig ʃey ader
nitt der beclagt ʃagt / nein / vnnd die clegerin dweill er
nein ʃagt ʃwert er dann zugott vnd Helligenn das er
Ir nitt ʃchuldig will ʃie bezalt ʃein Dar zu ʃagt der be
clagt er ʃy denn eidt noch zur zeitt nit ʃchuldig ʃo ʃich die
Clegerin ʃelbʃts Spert denn zutragenn / Dar zu ʃagt
die Clegerin wer Is ʃach das ir der Richter etzwas vff
ladenn wůrde wol ʃie ʃich haltenn ʃo vill r(ech)t ʃein
wūrde ader das Im der eidt vffgeladenn wūrde zuůrk(unden)
Ad ʃocios ferricht des rechtenn der beclagt Sagt wie vor Ambo zūr(ech)t

Hannß von dill Jtem Hanns vonn Diell philips buʃers kellnner Bringt
Hanns von vßkům Eynn clag in recht fūr zugegenn vnd wider Hanß von
Adam von Ketherich obernn vßkům vnd Adamen von Kederich das ʃie Im ab-

Übertragung

diesen überliefert hat und deswegen einen näheren Weg und Zugang hat auf die Pfänder, dass der Kläger deshalb nicht schuldig sei, auf der ersten Klage zu beharren mit dem Angebot, die Kosten dem Beklagten abzunehmen, wie sie das Gericht erkenne. Das legt er dem Gericht vor und fordert eine Antwort. Peter Muser sagt dazu: Wenn der Vortrag der Gegenseite betrachtet werde, so sei es nach dem Recht nichtig und nicht zulässig, sondern es gebührt sich mit der Befestigung des Rechtsstreites fortzufahren, wie es sich gemäß dem Recht gebührt den Eid zu leisten. Und er fordert ein Urteil darüber. Er sagt auch weiter: Welche Partei sich gegen den Eid sperren würde, die solle vor Gericht nicht zugelassen werden und er beruft sich auf das Recht. Dagegen sagt der Anwalt und Kläger, er lasse beim vorherigen durch ihn geschehenen Rechtsatz bleiben und legt es dem Gericht vor. An das Vollgericht.

Cristem von Fridburg, die Ehefrau von Caspar Kessler klagt Jorg Knode an wegen 16 Albus verdienten Arbeitslohn und fordert die Bezahlung bei Sonnenschein wie es Recht ist mit den Ausgaben. Darauf fordert der Beklagte Bürgen wegen den Kosten von der Klägerin, damit er ihr auf ihre Klage Antwort geben könne, wozu er bereit sei. Dagegen hofft die Klägerin nicht schuldig zu sein, Bürgen zu setzen, es sei Arbeitslohn. Und sie fordert von ihm eine Antwort vor Gericht Nein oder Ja, ob er ihr den schuldig sei oder nicht. Der Beklagte sagt Nein. Und die Klägerin: Weil er Nein sagt, schwört er dann zu Gott und den Heiligen, dass er ihr nichts schuldig sei, so will sie bezahlt sein. Dagegen sagt der Beklagte: Er sei den Eid zur Zeit nicht schuldig, wenn die Klägerin selbst sich sperrt, den zu leisten. Dazu sagt die Klägerin: Wäre es die Sache, dass ihr der Richter etwas aufladen würde, so wolle sie sich halten, wie es Recht sein würde oder dass er zum Eid verpflichtet würde, um das Recht festzustellen. Der Beklagte sagt wie zuvor. Beide dem Vollgericht vorgelegt.

Hans von Dill, der Keller von Philipp Buser bringt eine Klage vor Gericht gegen Hans von Oberissigheim und Adam von Kiedrich: Dass sie

Registereinträge

Buerge (Bürge, Bürgschaft)   –   Buser, Philip   –   Diel, Hans von   –   Eidesleistung   –   expensa   –   Fritburg, Cristem von   –   Gegenteil (Gegenpartei)   –   Gott   –   Hausfrau   –   Heilige   –   Issigheim (Oberissigheim), Hans von   –   Keller (Kelner)   –   Kessler, Caspar   –   Kiedrich, Adam von   –   Knode, Jorg   –   Kriegsbefestigung   –   Lidlohn   –   Muser, Peter   –   Rechtsetzung   –   Sonnenschein   –   Urteil   –   Vollgericht   –   Vortrag (Vorbringung)   –