Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 151

28.12.1524  / Am Tag Innocentum

Transkription

werdenn ʃollenn Domit ich meẙner forderūng der ein
kintschafft halber vnnd erbfals gantz vergnun(n)gt vnnd be-
halt binn Aūch hienn vor keines erbfals an den gnan(n)t(en)
Peternn ʃein Erbenn wartenn ader fordernn ʃall verzig
vnnd begeb mich aůch aller forderůng vnnd anʃproch ʃo-
ich jzūndt ader kunfftig ʃolicher Eynnkintschafft hal
ber habenn kunt ader mocht / dann mich an dißem ver
dragk wol benu(n)gt Gescheenn vff mondag nach mar
tinj anno funffzehenhundert vnnd vier vn(d) zwentzig(en)

Zū wißen daß Nach dem ʃich Etliche gespenn vnd jrru(n)g
Erkentůß eyn bedrags zwißenn mir Hanß bedermann vonn Scletzʃtaidt bůr
hanß ʃweyczerleins ger vnnd jnwoner doʃelbst an eyne(n) Hans denn man(n)
vnd hanß bedermanß Nennet Sweitzerlein Burger vnnd Inwoner alhie zů
vo zū Scletzʃtatt Obern Ingelnheim anderntheils etlich ʃchūlt betreffen
zwißen vnnd beiden parthyenn erhaltenn habenn Eyn
gutlich verdrag vnnd abrede beʃcheenn auch jn gerichts
Buch Erkannt wordenn laud wie nachvolgt Jtem iʃt
beredt vnnd erkenn ich Hanß ʃweitzerlein nach dem ich
Dem Erʃamen hans bederman obgnant etlich gewißlich
ʃchūlt als vff die ʃechzehenn Cronen ʃo mir von ʃeiner
hußfraūwen domit er jtzundt zu der Ehe ʃiczt gutlich ge
lūwenn Eynß ʃyenn er vorgnu(n)gt vnnd betzalt mit vff
viij obg(e)nant(en) Cronenn vnnd Eynn halben Rheinser fl
jm darann noch außtendig ʃolich Itzgnan(n)t(en) ʃům vnnd
gelt geredenn vnnd versprechenn ich vor mich mein erb(e)n
dem dickgnant(en) Hanʃenn ʃein Erbenn ader nachkome(n)
zuuergennenň vnd betzalenn zu zweyenn zytenn vnd
zielnn wie nachūolgt Jtem eynn halbenn fl alʃo
bar ann denn ich jm aūch ʃo bar angegebenn vnd bezalt
hab vnnd nochvolgende herbʃtmeß nach dato dißes Er-
kentnūs vier Cronen vnd fūrter neheʃtwolgende herbʃt
meß abermals vier Crone(n) alle oberuente werůng der
ʃelbigenn Mūntz vnnd Cronenn alʃo der vielgemel
ter hanß hans vonn ʃchletzʃtat der acht cronen entricht vnnd
betzalt iʃt ʃolich obgena(n)t gelt ʃal vnnd will ich mein(n) erb(e)nn
ader nachkomen dem dickgnant(en) Hanße(n) vonn Scletzʃtaidt

Übertragung

werden sollen. Damit wurde meinen Ansprüchen aus der Einkindschaft und meinem Erbteil ganz Genüge getan und ich werde auch keinen Erbteil von dem genannten Peter und seinen Erben erwarten oder fordern und ich verzichte hiermit auch auf alle Forderung und alle Ansprüche, die ich jetzt oder zukünftig aus der Einkindschaft haben könnte, denn mir wurde durch den Vertrag Genüge getan. Geschehen am 14. November 1524.

Zu wissen sei, dass, nachdem sich etliche Spannungen und Irrungen zwischen mir, Hans Bederman von Schlettstadt, Bürger und Einwohner dort auf der einen und Hans, den man nennt Sweitzerlein , Bürger und Einwohner hier zu Ober-Ingelheim auf der anderen Seite wegen etlichen Schulden begeben haben, haben wir einen gütlichen Vertrag und eine Absprache gemacht, die auch im Gerichtsbuch verzeichnet wurde und sie lautet wie folgt: Es ist beredet und ich, Hans Sweitzerlein erkenne, nachdem ich dem ehrsamen Hans Bedermann etliche Geld schuldig war, nämlich 16 Kronen, die mir von seiner Ehefrau, mit der er jetzt verheiratet ist, gütlich geliehen wurden, habe ich mich mit ihnen geeinigt und die ich habe sie bezahlt bis auf 8 Kronen und einen halben Rheinischen Gulden, die ihm noch ausstehen. Diese genannte Summe verspreche ich für mich und meine Erben dem genannten Hans, seinen Erben oder Nachkommen zu vergönnen und zu bezahlen zu zwei Zeiten und Terminen wie folgt: Einen halben Gulden bar, den ich ihm auch bar gegeben und bezahlt habe und an der folgenden Herbstmesse 4 Kronen und weiter an der folgenden Herbstmesse 4 Kronen, alle in der genannten Währung, so dass an diesen Münzen und Kronen dem genannten Hans von Schlettstadt die genannten 8 Kronen entrichtet und bezahlt würden. Und das genannte Geld soll und will ich oder meine Erben und Nachkommen dem oft genannten Hans von Schlettstadt,

Registereinträge

Bedermann, Hans   –   Buerger(in) (Ober-Ingelheim)   –   Ehe (ehelich)   –   Einkindschaft   –   Einwohner (Ober-Ingelheim)   –   Erbe (Erben)   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Gespenne   –   Hausfrau   –   Herbstmesse (Frankfurt)   –   Kind (Kinder)   –   Krone (Währung)   –   Lichtschid, Peter   –   Martinstag (Martini)   –   Montag   –   Muenze (Geldstück)   –   Nachfahre   –   Ober-Ingelheim (Dorf)   –   Rhein (rheinisch)   –   Schlettstadt (Ort)   –   Sweitzerlein, Hans   –   Vertrag   –