Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 148

01.12.1524  / Donnerstag nach Andree dem Apostel

Transkription

Heyrichs Philips Jtem Heinrichs Philips hait ʃcriefftlich ingelegt zugegenn vnnd
Cleß yrich wider Cleß yrichenn wie nachvolgt Heinrichs Philips als anwalt
ʃeiner hausfrauwenn Agneʃenn erʃchient zu recht vnnd Repetirt vnd
wiederholt als weß furbracht iʃt jm dinʃtlich wo aber ichts wieder
jnn verʃtandenn wolt werdenn dargegenn ʃagt er Gemein
inrede vnnd bringt weithers zůbeʃclus der handelūng fūrter
hofft das er nach vermoͤg der Erʃtenn erganngner vrthel zemlich
beweͤiʃt hab vnnd ʃol vorter mit Recht erkennt werdenn Daß
Cles yrich vnnd ʃein hausfraw jm heyrichs Philipʃenn die ver-
kauff behūʃūng jnn maßenn Er die erʃtlich bey gudenn ʃeiner
hauʃfrauwenn fūndenn Sonder alle entgeltnis ʃtellen vnd
zūkomenn laßenn Ferrers des erkaūfftenn wingarts halber
So ʃein Heyrichts hauʃfråwe(n) vatter vmb ʃchnaden henchin
erkaufft hat verhofft heyrichs Philips laut der ze zweittenn
ergangner vrthel daß er zemlich beweiʃt hab vnnd ʃol daruff
mit Recht Erkant werdenn daß Cleß yrich vnnd ʃein hauß
fraūw ʃolichenn weingart ader ʃo ʃich anders andie ʃtat
Stellen ʃollenn / vnd dan yrichs haůʃfraūw ʃolichs mit
andernn wiederfelligenn gůtternn in Baūw vnnd beße
rūng haltenn wie wiederfelliger gūter reʃt iʃt laut der
ergangner Vrthel mit erʃthatūng vnd ablegūng alles
vffgangnes Coʃtens vnnd Schadens Auch ʃoliche widerfellige
gutter jrundt angezeigt vnnd jnuentirt werdenn do mit
nachvolgens weither zannck vnnd lyde vermittenn Setzs zū
ʃolich alles zūrecht vnnd wo nit newerun(n)g furbracht wirdt
Bith Heyrichs Philips vmb vrthel Darūff Cles ʃchůp ad p(ro)x(imum)

vicarien(n) zů ʃanct Jtem anwalt Der vicarienn zuʃanct Albani Begert
Albani Bey mentz dennach er die 2 h gethann vff eynn haūß zu dem
Frederich ʃchnad Swann gn(ann)t vnnd frederich ʃchnad als ʃolichs hauß beʃitzer
die 3 heißun(n)g gebrochenn hat vnnd nachvolgenns doits
verʃcheidenn iʃt vorbeveʃtigun(n)g diß kriegs Begert anwalt
mit Recht zu Beʃcheidenn von euch denn Schoffenn wie er
ʃeine(n) angefangne(n) Rechtenn ʃal nachkomenn daß dem cleger
recht geʃche vnnd dem verclagtenn nit vnrecht S(e)n(tent)ia er
ʃal jm nachkomen wie recht iʃt

Conradt ʃcharp Jtem Vff jungst furdrages So dūrch Conradt Scharpenn
Emel von Jūgelsh(eim) dargethann iʃt als jn meinu(n)g daß Conradt vermeinemt

Übertragung

Heinrich Philipp hat schriftlich vorgelegt gegen Cles Yrich wie folgt: Henrich Philipp als Anwalt seiner Frau Agnes ist vor Gericht erschienen und wiederholt was vorgebracht wurde, insofern es ihm dient. Wo aber etwas gegen ihn verstanden werden wolle, dagegen sagt er eine allgemeine Gegenrede. Und er bringt weiter vor zum Beschluss der Handlung und hofft, dass er gemäß dem erst ergangenen Urteil den geziemenden Beweis erbracht habe und es soll durch das Gericht erkannt werden: Dass Cles Yrich und seine Frau ihm, Heinrich Philipp, die verkaufte Behausung so, wie er die zuerst bei Gude seiner Ehefrau gefunden haben ohne alle Gegenleistung zustellen und zukommen lassen sollen. Weiter wegen des gekauften Weingartens, den der Vater von Heinrichs Ehefrau von Henchin Schnade gekauft habe, da hofft Heinrich Philipp gemäß dem zweiten ergangenen Urteil, dass er das geziemend bewiesen habe und es solle durch das Gericht erkannt werden, dass Cles Yrich und seine Frau den Weingarten oder was sie anderes stattdessen stellen der Frau von Yrich diesen und die anderen zurückfallenden Güter in Bau und Besserung halten solle, wie es für zurückfallende Güter sich gezieme, gemäß dem ergangenen Urteil mit Erstattung und Ablegung aller entstandenen Kosten und des Schadens. Auch sollen die zurückfallenden Güter angezeigt und ein Inventar angelegt werden, damit in Zukunft Zank und Leid vermieden werde. Das legt er alles dem Gericht vor und wenn keine Neuerung vorgebracht wird, so bittet Heinrich Philipp um das Urteil. Darauf erhält Cles Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.

Der Anwalt der Vikarie zu St. Alban bei Mainz fordert, da er die zweite Klage getan hat auf ein Haus genannt »Zu dem Schwan« und auf Friedrich Schnade als Besitzer des Hauses und der ihm die 3. Klage gebrochen hat und der Tag für die Befestigung des Rechtsstreites verstrichen ist, fordert der Anwalt von euch, den Schöffen, den Rechtsbescheid, dass er seinem angefangenen Rechtsaustrag nachkommen kann, damit dem Kläger Recht geschehe und dem Beklagten nicht Unrecht. Urteil: Er solle ihm nachkommen, wie es Recht ist.

Conrad Scharf gegen Emmel von Jugenheim. Auf die jüngsten Vorbringungen vorgelegt von Conrad Scharf, dass Conrad meinte

Registereinträge

Bau und Besserung (Paarformel)   –   Besserung   –   Haus (Gebäude)   –   Hausfrau   –   Jugenheim, Emmel von   –   Kaufvorgang   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Kriegsbefestigung   –   Philip, Agnes   –   Philip, Henrich   –   Rechtsetzung   –   Scharf (Scharp), Konrad   –   Schnade, Frederich   –   Schnade, Henchin   –   Schrift (schreiben)   –   Schwan, Zum (Mainz)   –   sententia   –   St. Alban (Mainz)   –   Vater   –   Vikare   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Wingert (Weingarten)   –   Yrich, Cles   –