Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 144

17.11.1524  / Donnerstag nach Martini

Transkription

Inn der anndern beger ich Inʃatzůng zuerkenne nach vermog der
Vrthel kilgenn loʃts bine vorigenn Recht berůenn vnd ʃtalt(en)
Sentencia bei zűrecht S(e)n(tent)ia Erkennt der ʃcheffenn Oethenn Elgin
gegenn kilgenn metzlernn Insatzůng der einvnndzwenigk
fl laudt des Vrthels Das hait Lennhart ex parte Elgis
verbot vnnd begert bann vnnd Fredenn daruber zuerkenne(n) A(ctum)
Hans ʃcherer Daruff Kilgenn wil dem vrthel gelebenn ut ʃup(ra) –

Katherin vxor Kahe: Jtem Hans ʃcherer ʃagt vff Inbracht clag ʃo katherin grab(e)n
Grabenn henchis Henchis haűsf(rau) vff Inen gethann / das er daruff zūantwort(en)
vnnd denn krieg zubeveʃtigenn auß vrʃachenn nit ʃchuldig Da
ʃich in einer iglichen peinlichen clag geburt ihar vnd dag
antzuzeigenn vnnd ernen(n)en welchs dann Indißer clagen nit
geʃcheenn / dar zū ʃo vngeschick geʃetz was sein yr Peticionn vmb
ʃoliche Iniūrienn vnd ʃchmag / auch nit verʃtanden werdenn
mag ob ʃolich Clag pfeinlich ader Bűrgerlich ʃei / das ʃich doch
geburt anzuzeigenn bit der halbenn ʃich Ledig vonn der clag
zūerkennen Aůctrix begert Copiam vnnd ʃchůp totiūs p(ro)ceß(us)

Erkennt Jtem Hanßmann ʃchūmecher Erkennt ʃich Lennhart(en) momp(e)r
der kirchenn vij ß hlr vij ß hlr von wegen der p(re)ʃentz vnd
I lb hlr her Iorgenn Bruncke(n)ʃteins hie zwißenn weinacht(en) ʃchier komende
zubetzalenn / ader Jm monp(ar) der drÿer herʃchaff gnannte vffholu(n)g
ʃolicher vnderpfande zūgestattenn hait er verwilliget –

Jtem Schuth hanns anwalt vnnd procūrator der jungf(rauen) zů ʃa(n)ct
Erkennt Agnetenn in Mentz ʃagt wie das er hab die 1 2 h gethann vff
Hanßman vnd vff hauß vnnd hoff do Er jnn wonet betreffen
andert halbenn fl ierlicher gulten ʃoliche vnd die 3 heisc(hung)
jm gebrochene verhoff anwalt ʃo im die zung von hanßma(n)
gebrochen Er ʃol ernante Sūma mit ʃampt dem Coʃtenn
aűßrichtenn ader die heischunge(n) gehenn laßen / Hanßmann
Erkenn außrachtun(n)g hie zwißenn weinachten daß han a(mbo) ve(r)bot

jdem Sagt er hab auch dermaßenn die 3 h gethann vff Rueln
Linthum begert vonn wegenn vnd vff daß huß da in er wonet
gelegenn in der Ornbruckenn begert vff geldis ader die 4 heiß(ung)
Erkennt gehenn zulaßenn Erkent der verclagt die gūlte nach ludt

Übertragung

In der anderen Sache fordere ich, die Einsetzung zu erkennen gemäß dem ergangenen Urteil. Kilian lässt es bei dem vorherigen Rechtsetzen bleiben und beide legen es dem Gericht vor. Urteil: Die Schöffen erkennen Elgin Ott, dass sie gegen Kilian Metzler die Einsetzung über 21 Gulden gemäß dem Urteil erlangt hat. Das hat Lenhart für Elgin festhalten lassen und gefordert, ihm Bann und Frieden darüber zu erkennen. Geschehen. Darauf will Kilian dem Urteil gemäß handeln.

Hans Scherer sagt auf die Klage, die Katherin Grabe, die Frau von Henchis Grabe gegen ihn geführt hat: Dass er darauf zu antworten und den Rechtsstreit zu befestigen nicht schuldig ist, weil es sich in jeder peinlichen Klage gebührt Jahr und Tag zu nennen, was in dieser Klage nicht geschehen sei. Dazu ist die Klage so ungeschickt gesetzt, dass bei ihrer Bitte wegen der Beleidigung und Schmach auch nicht verstanden werden kann, ob das eine peinliche oder bürgerliche Klage sei, was sich doch anzuzeigen gebührt. Er bittet deshalb, ihn von der Klage freizusprechen. Die Klägerin fordert eine Kopie und einen Aufschub des ganzen Prozesses.

Hansman Schuhmacher erkennt an, Lenhart als Momber der Kirche 7 Schilling Heller schuldig zu sein und 7 Schilling Heller für die Präsenz und 1 Pfund Heller Herrn Jorg Brunckenstein; alles bis kommende Weihnachten zu bezahlen oder es soll dem Momber der drei genannten Herrschaften die Einziehung der Pfänder gestattet sein, mit seinem Einverständnis.

Hans Schueth als Anwalt und Prokurator der Nonnen zu St. Agnes in Mainz sagt, dass er die 1. und 2. Klage geführt habe gegen Hansman und auf das Haus und den Hof, in dem er wohnt wegen 1 ½ Gulden jährlicher Gülte. Und da ihm die 3. Klage gebrochen wurde, hofft der Anwalt, da Hansman die gebrochen hat, er solle die genannte Summe mitsamt den Kosten bezahlen oder sein Klageverfahren weiter gehen lassen. Hansman erkennt an bis Weihnachten zu zahlen. Das haben beide festhalten lassen.

Derselbe sagt, er habe auch in gleicher Weise die 3. Klage geführt gegen Rule Lintheim auf das Haus, in dem er wohnt gelegen in der Ohrenbrücke. Er fordert das Geld oder ihn die 4. Klage führen zu lassen. Der Beklagte erkennt die Gülte an gemäß


Registereinträge

actor (actrix)   –   Bann und Frieden (Paarformel)   –   Brunckenstein, Georg   –   buergerliche Klage   –   copia (Kopie)   –   copia totius processus   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Graben, Henchin (Henchis)   –   Graben, Katharina   –   Haus (Gebäude)   –   Hausfrau   –   Herrschaft   –   Hof (Hofgut)   –   Jahr und Tag (Paarformel)   –   Kirche (unbestimmt)   –   Kriegsbefestigung   –   Mainz (Stadt)   –   Metzler, Kilian   –   Ott, Elgin (Elchin)   –   peinlich   –   petitio (petition)   –   Praesenz (Präsenz)   –   processus   –   Prokuratoren   –   Scherer, Hans   –   Schmähung (Schmähwörter)   –   Schueth, Hans   –   Schuhmacher, Hansman   –   St. Agnes (Mainz)   –   Urteil   –   Weihnachten   –