Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 142v

17.11.1524  / Donnerstag nach Martini

Transkription

jdem her Nappb / Canonic(us) ʃancti Maůricij i(n) mentz macht mo(m)p(ar)r ob
gnant(en) Wielhelme(n) vnnd vonn wegenn gna(n)t(en) ʃtieffs vnd h(e)r
monpar zuhandelnn waltenn vnd ʃchaltenn weß ʃie im Reichs gericht
zuschickenn vnnd ʃchaffenn hab(e)nn cům fro r(e)vo(c)a(c)i(on)e in f(orma) me-
liorj actum 2a poʃt Criʃpini et criʃpiani

Actűm Dornstags nach Martini anno etc

Conradt ʃcharp Jtem Anwalt Conradt Scha(r)p gibt antwort vnnd ʃagt vff
Heidenn Kether gethanne clag vonn Heidenn Ketherim beʃcheen wie daß
Er yř nichts ʃchuldig ʃy durch diße vrʃach clar ʃal ʃich erfind(en)
vnnd in gerichts Būch das er / ʃein haußfraūwe ʃelig geerbt
wie Recht inalles das ʃie habenn vnd mit eyn[a] gewinne(n)
mogenn So ʃich das wie oben angezeit findet clar zu de(n)
daß Er ʃitzet Ine ʃeinen wethūmʃtadt will er alles verhulff
genommen han zum R(ech)tenn / will auch daß er genißenn vnnd
werdenn Ledig erkannt mit vorbehalt aller noitůrfft vnd
mithel der Rechtenn Adverʃa pars h(abe)t copia(m) et dilacio(ne)m
ad proximu(m) Judic(iu)m

gelengt Jtem die Rechtʃwebende ʃach zwißenn mathes Hennchin
Jorg Cranngenn vnnd Peter vonn Jugelßūm iʃt gele(n)gt
ad proximu(m) etc ʃicut hodie

Erkennt Jtem Weißers Philips Erkennt hanß Buʃernn vnʃernn
mit ʃcheffenn geʃell eynn fl vff rechenug etc jm
zūbetzalenn hie zwißenn nechʃten gericht –

vernotbot Jtem Els ʃchnadenn Frederichs Eliche hausf(rau) hait zwenn ver
gna(n)t(en) Frederichenn jrenn haūßwirdt vernotbot(en) gegenň
her Niclaus craűsenn vnnd ʃeine(n) anwalt etc –

montpar Jtem Heidenn Kether hat montp(a)r gemacht Em(m)el von
gugelßūm Irenn ehelichenn man / ʃie zuuergen vnd zu
verʃtheenn wes ʃie in gericht vnd beʃonderlich geg(en)
conradt se ʃcharpenn jrūmb ʃtiefffatter zuʃchickenn
vnnd zūschaffen hait

Jacob mūller Jtem Vff geoffnetenn Letzʃtenn r(e)ceß etc sagt Jacob můl-
Diel vonn Bickenbach ler das Diel Bickennbach Eynn vnformlich nichtige Clag dar-
thůt durch dißenn artickel inhalt das Gerichts hanndels do
man clerlich wirdt finden in / wie Jacob mūller er ʃein be-

[a] Das Wort ist aufgrund von Überschreibungen kaum mehr lesbar.

Übertragung

Herr Napp, Kanoniker zu St. Mauritius in Mainz macht den genannten Wilhelm zu seinem Momber für sich und sein Stift hierin zu handeln, zu walten und zu schalten, was sie im Reichsgericht zu schicken und zu schaffen haben bis auf Widerruf. 31. Oktober

Donnerstag 17. November 1524

Der Anwalt Conrad Scharf gibt Antwort und sagt auf die von Katherin Heide geschehe Klage: Dass er ihr nichts schuldig sei, denn es finde sich klar im Gerichtsbuch, dass er von seiner verstorbenen Ehefrau geerbt habe, wie es Recht ist, alles, was sie haben oder miteinander gewinnen können. Ebenso findet sich wie oben angezeigt klar, dass er auf seiner Witwerstätte sitzt. Das will er alles zur Hilfe genommen haben vor dem Recht und er will das auch genießen und er werde freigesprochen, alle Notdurft und Rechtsmittel vorbehalten. Die gegnerische Partei erhält eine Kopie und Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.

Die am Gericht anhängige Sache zwischen Henchin Mathis, Jorg Krang und Peter von Ingelheim ist verschoben worden bis zum nächsten Gerichtstag zu gleichem Recht wie heute.

Philipp Weiß erkennt an, Hans Buser, unserem Mitschöffen, einen Gulden gegen Rechnung usw. zu bezahlen bis zum nächsten Gerichtstag.

Else, die Ehefrau von Frederich Schnade hat den genannten Frederich, ihren Mann, wegen Not entschuldigt gegenüber Herrn Nicolaus Kraus und seinem Anwalt usw.

Katherin Heide hat Emmel von Jugenheim, ihren Ehemann, zu ihrem Momber gemacht, für sie zu gehen und zu stehen, was sie am Gericht zu schicken und schaffen hat und besonders gegenüber Conrad Scharf ihrem Stiefvater.

Auf den zuletzt geöffneten Rezess sagt Jacob Muller: Dass Diel von Bickenbach eine unförmige, nichtige Klage vorbringt durch die Artikel in der Streitsache. Zum ersten: Es findet sich klar, dass Jacob Muller seinen

Registereinträge

Bickenbach, Diel (von)   –   Buser, Hans   –   copia (Kopie)   –   Crispinus et Crispinianus   –   Donnerstag   –   Ebert, Wilhelm   –   Ehe (ehelich)   –   Hausfrau   –   Hauswirt   –   Heide, Ketter   –   Jugenheim, Emmel von   –   Jugenheim, Peter von   –   Krang, Jorg   –   Kraus, Nikolaus   –   Mann (Ehemann)   –   Martinstag (Martini)   –   Mathis, Hengen (Henchin)   –   meliora forma   –   Muller, Jakob   –   Nappb (Herr)   –   Notdurft   –   Rechnung (Abrechnung)   –   rechtsanhängig   –   Rechtsmittel   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Rezess   –   Scharf (Scharp), Konrad   –   Schnade, Else   –   Schnade, Frederich   –   St. Mauritius/Moritz (Mainz)   –   Stiefvater   –   Vernotbotung   –   vertagen (Vertagung)   –   Weiß, Philipp   –   Wittumsangelegenheit   –