Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 140

20.09.1524  / Am Tag vor Matthäus dem Apostel

Transkription

Geʃcholtenn hat vnnd offentlich geʃagt(en) wie ʃie ʃolt alhie zů
Obernn Ingelnheim Eynn halp malter mels geʃtolnn ha-
benn des ʃy zuhoffnun(n)g iʃt mit Recht nu(m)mer zubeweyʃenn
Diß clag iʃt verbot diʃʃe ʃchine wort vnnd Begert vonn Ime eynn Recht vnnd
per Schultet(um) Exparte Clar antwůrt vmb daß wort Ia ader nein wann er mir
d(omi)ni o(st)ri generoʃi daß gegibt wil ich mir mein nachrede vorbehaltenn hann
Palentini principis Et Reus Begert ʃchůp vnnd Copiam der clagenn Dargegen
verhofft aūctrix / Im ʃoltenn nit dag zugelaʃʃenn werden
Dann diʃʃe clegerinn kann Ir Ernn nit enbernn als Lang
Eynn ʃwalb moͤcht vber ein weg gefligenn wil verhoffen
er ʃolt Ir antwort gebenn vnnd ʃteltz zůrecht Dar vff veř
hoff hanns Im soͤltenn dag zugelaʃʃenn werdenn vnd ʃteltzs
auch zurecht S(e)n(tent)ia Erkennt der ʃcheffenn hanß ʃcherernn
ʃchup gegenn ʃeynem wiedertheil ann daß negeʃt gericht
hanß ʃcherer der verclagt hat dag vrthel verbott

Conrad ʃchůmach(e)r Jtem Conradt ʃchūmacher ʃagt vff gethane(n) clag vonn kilgen
kilgenn metzler Metzlernn beʃcheenn Es ʃey war das er ʃolich felt Im ʃoell hab
aber daß Er ʃolich stűck ader ʃein Begeʃetzt hab daß ʃy nit
Aber Peter Oth vnnd Cles wirdt / als v(er)kauffer vnnd kaūffer
welch bede mit gūtem willenn ʃelbʃt ʃolichenn Grabenn ge-
macht vnnd ʃtein geʃetzt vnnd nit geʃcheenn důrch Meßer die
dan dar zu verordnet ʃeint vnnd kilgenn dar uber nie nichts
geclagt hot Des beyde ʃo gutlich vnnder Ine gehaltenn Der hoffe
Conradt ʃchůmacher ʃolichs auch zugebraūchen wie ers fund(en)
hab vnnd Setzts zůrecht Dargegenn ʃagt kilgenn metzler
vnd mi[m]pt [!] an von dem verclagtenn Daß er deß veldes geʃtet
vnnd auch nit abredens iʃt deß ʃchadens So kilgenn In der
Clag vermelt hat iʃt jm auch nit ab abredigk vber daß
ʃich der verclagt loʃts hornn verners / wie daß Peter Otht
kilgens deß clegers ʃweher vnnd Cles wirdt ʃolichenn gra-
benn gemacht vnnd ʃthein[a] geʃetzt habenn Sonder die Rechten
Stein ʃetzer des geʃtet kilgenn nit vnnd wo daß der ver-
clagt nit beweyʃenn kann wie dargegebenn verhofft kil-
genn metzler ʃolt In mit Recht erwůnden vnd erclagt ha-
habenn Dargegenn Conrad ʃchūmacher ʃagt Er wol

[a] Eigentlich steht »ʃchem«.

Übertragung

beschimpft haben und öffentlich gesagt haben, sie solle hier zu Ober-Ingelheim einen halben Malter Mehl gestohlen haben. Es ist zu hoffen, dass sie dies niemals vor Gericht beweisen können, dieses Schadwort. Und sie fordert von ihm eine klare Antwort vor Gericht wegen des Wortes Ja oder Nein. Wenn er mir das gibt, will ich mir die Nachrede vorbehalten. Die Klage ist festgehalten worden durch den Schultheißen für unseren Herrn den Pfalzgraf. Der Beklagte fordert Aufschub und eine Kopie der Klage. Dagegen hofft die Klägerin, ihm sollten seine Tage nicht zugelassen werden, denn die Klägerin kann ihre Ehre nicht länger entbehren als eine Schwalbe braucht um über einen Weg zu fliegen. Und sie hofft, er solle ihr eine Antwort geben. Das legt sie dem Gericht vor. Darauf hofft Hans, ihm sollten die Tage zugelassen werden und legt es auch dem Gericht vor. Urteil: Die Schöffen erkennen Hans Scherer den Aufschub gegenüber der Gegenpartei zu bis zum nächsten Gerichtstag. Hans Scherer der Beklagte hat das Urteil festhalten lassen.

Conrad Schuhmacher sagt auf die von Kilian Metzler getane Klage: Es sei wahr, dass er dieses Feld im Saal habe. Aber dass er das abgesteckt oder Steine gesetzt habe, das sei nicht so. Aber Peter Ott und Clese Wirt als Verkäufer und Käufer, haben beide mit gutem Willen diesen Graben selbst gemacht und Steine gesetzt; und es ist nicht durch die Messer geschehen, die dafür verordnet sind. Und Kilian hat sich niemals deswegen beklagt. Da beide es so gütlich miteinander gemacht hatten, so hofft Conrad Schuhmacher das auch so zu gebrauchen, wie er es vorgefunden hat. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen sagt Kilian Metzler und nimmt an, dass der Beklagte das Feld gesteht und dass er auch den Schaden nicht leugnet. Und wenn der Beklagte sich weiter hören lässt, dass Peter Ott, der Schwager des Klägers und Clese Wirt den Graben gemacht und die Stein gesetzt haben ohne die rechtmäßigen Steinsetzer, das gesteht Kilian nicht. Und wenn das der Beklagte nicht beweisen kann wie angeführt, so hofft Kilian Metzler ihm solle Recht gegeben und er solle es eingeklagt haben. Dagegen sagt Conrad Schuhmacher: Er wolle

Registereinträge

actor (actrix)   –   copia (Kopie)   –   Ehre (ehrenhaft)   –   Feld (Acker)   –   Fuersten (Standesbezeichnung)   –   Graben (Erdaushub)   –   Malter   –   Mehl   –   Messer (geschworene)   –   Metzler, Kilian   –   Nachrede   –   Ober-Ingelheim (Dorf)   –   Ott, Peter   –   Pfalzgrafen bei Rhein   –   reus (rea)   –   Saal (Saalgelände)   –   Scherer, Hans   –   schine wort   –   Schuhmacher, Konrad   –   Schwager   –   Schwalbe   –   scultetus   –   sententia   –   stehlen (Diebstahl)   –   Steinsetzer   –   Weg (Wege)   –   Wirt, Clese   –