Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 139

23.08.1524  / Am Tag vor Bartholomeus dem Apostel

Transkription

Sagt anwalt der hernn Er hab ʃich Inʃeiner clagen Laʃʃenň
hornn Beʃonderlichen eines artickel darůff Joheʃt anwalt etc
ʃeinen grůndt dieʃʃer Rechvertigung ʃetzt Beʃonderlich vmb das
wort Ia [o]der neynn Ob er ʃich nit hab Erʃchenen zūmentz anden
Ampt lūtenn vnd hab ʃich Enrʃtliche an denn erfarnn vor dem
kauff des er we(r) des Er jn ʃeiner verantwortung ʃelbs geʃte(n)-
dig iʃt denn Er Diele von Sonpurg vmb denn Iungen Carle(n)
von ʃwedenn Derhalbenn auch Dieln eynn Copj worden iʃt
jnhalt jrers Origenals brieffs betreffene vier fl jer
licher gultenn Daruff Jogst ein richtlich anwurt begert hait
Ja ader neyn von wegenn der h(er)rnn ʃolich antwurt mir Jogʃt(en)
noch nit wordenn iʃt ader werdenn mag Der halbenn ich
Anwalt hofft Dieln von ʃonbůrgk erwu(n)den vnd erlangt habe(n)
Bit auch mit Recht zuerkenne(n) vmb dag wort ia ader neyn ader
Erf(olgt) anwalt hat ʃcup vnd Copiam –

Jtem Hans Ziegeler ʃcheffener der Iu(n)gf(rauen) Engelndal redt Nach
dem als heyrich von Cronbpurg hab Ingerichts Bűch Erkant vff
zeit vnd ziel außrachtu(n)g zuthůn Inhalt des Gerichts bůch ʃolichen
bekentnis Cronburger niet nachkompt Derhalbenn er Hans Im
her ve[r]kunt hat zum zwettenn mal vff erf(olg)nis Bit der halben erf(olgt)
zuerkennen jn crafft S(e)n(tent)ia ja ʃiita eʃt p / b / erlaubt vt mor(is)

Jtem Henn Duerma(n) erʃchint jn r(ech)t vnd Brengt clagende vor
zugegenn vnd wieder Ewalt ʃtuetzelnn anwalt Conradt ʃcharpenň
vnd Sagt wie das hůt vff dieʃʃenn tag ʃŷ einbeʃatzung vnd erbʃchaff
geʃcheenn Derhalbenn ʃein vorredt Im vorbehaltenn vnd jn die
ʃelbige erbʃchafft anfenglich nit gehillt Sonder wieder rūfft vnd
die ander vormals beʃcheenn erbʃchafft ʃo ʃein mutter ʃelig Conraidt
Duerma(n) gedann auch nit gehilt ʃonder mit ʃampt dieʃʃer wiederūfft
vrʃach seines vordragenn · Das er Duermans henn vnther Inder
erʃchenn beʃatzung vnther ʃeiner mutter vnther ʃeinen jarn vnd
onverʃtentliche geweʃt vnd onuervormu(n)dert wie ʃich doch In reth ge
burt zü ʃine Derhalben jm ader ʃolichem vnuerʃtendig(en) vnuer(n)
vormu(n)derten konnde(n) Niema(n)ts nicht vergebenn kan ader mag ʃonder
ʃeinen wiʃʃen vnd willenn derhalbenn diʃʃer cleger verhofft jn
Recht erkant zuwerden das Conradt ʃcharp ader ʃeine anwalt
henn Dūerman als eynn kind ʃeins leiplichenn vatter vnd mūtter
ʃein geborende theil als eynem kinde zuzuʃtellen vnd zugebe(n)
ʃchuldig vnd auch denn angeclagtenn alʃo anzūhaltenn wie r(ech)t
vnd wil mir vorbehalte(n) diʃʃe inbrachte Clag zu meher(n) vnd zů

Übertragung

sagt der Anwalt der Herren: Er habe sich in seiner Klage hören lassen insbesondere wegen einem Artikel, auf den Jost der Anwalt die Rechtfertigung legt, insbesondere wegen dem Ja oder Nein, ob er nicht nach Mainz zu den Amtleuten gekommen ist und habe sich erkundigt wegen dem Kauf in eigener Verantwortung, den er, Diel von Sonnenburg von dem jungen Karl von Schweden machte – was er selbst gestehe. Deshalb hat auch Diel eine Kopie erhalten von der Originalurkunde über 4 Gulden jährliche Gülte. Darauf fordert Jost eine Antwort vor Gericht Ja oder Nein für seine Herren. Diese Antwort habe ich, Jost, aber nicht erhalten oder erhalten können. Deswegen hoffe ich, der Anwalt, dass ich das von Diel von Sonnenberg erlangt habe und bitte das Gericht, mir einen Tag zu geben für das Ja oder Nein oder den Anspruch eingeklagt zu haben. Der Anwalt erhält Aufschub und eine Kopie.

Hans Ziegler, der Schaffner der Nonnen von Engelthal, sagt: Nachdem Heinrich von Kronberg vor Gericht anerkannt hat, dass er zu einem bestimmten Termin zahlen muss gemäß dem Gerichtsbuch, ist der Kronberger diesem Bekenntnis doch nicht nachgekommen. Deswegen hat Hans ihn zum zweiten Mal gemahnt, zu leisten. Er bittet deshalb zu erkennen, dass er seinen Anspruch eingeklagt habe. Urteil: Ja, wenn es so ist. Pfänder benannt, Pfändung erlaubt, wie es Gewohnheit ist.

Henne Duhermann erscheint vor Gericht und bringt eine Klage vor gegen Ewald Stutzel als Anwalt von Conrad Scharf und sagt: Dass heute eine Einsetzung und Erbschaft geschehen sei, wegen der ihm seine Vorrede vorbehalten wurde und er diese Erbschaft anfänglich nicht hält sondern widerruft und die andere zuvor geschehene Erbschaft, die seine verstorbene Mutter Conrad Duhermann machte, auch nicht gehalten wurde sondern ebenfalls widerrufen aus dem vorgetragenen Grund: Dass er, Henne Duhermann bei der genannten Einsetzung durch seine Mutter minderjährig und unwissend und ohne einen Vormund war, wie es sich doch rechtmäßig gebührt hätte. Weil aber niemand ihm oder einem unwissenden Kind ohne Vormund nichts weggeben kann oder darf ohne sein Wissen und Willen, deswegen hofft der Kläger, ihm solle durch das Gericht erkannt werden, dass Conrad Scharf oder sein Anwalt Henne Duhermann ihm als Kind seines lieblichen Vater und seiner Mutter den Teil, der einem Kind gebührt, zuzustellen und zu geben schuldig seien und auch den Angeklagten dazu anzuhalten, wie es Recht ist. Und ich behalte mir vor, diese vorgebrachte Klage zu mehren und zu

Registereinträge

Amtmann (Mainz)   –   Artikel   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   copia (Kopie)   –   Duherman, Henne   –   Duherman, Konrad   –   Engelthal (Kloster)   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Kind (Kinder)   –   Kronberg, Henrich von   –   Mainz (Stadt)   –   Mutter (Mütter)   –   Original(brief)   –   Richter (richterlich)   –   Schaffner (Tätigkeit)   –   Scharf (Scharp), Konrad   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   sententia   –   Sonnenberg, Diel von   –   Stutzel, Ewald   –   Sweden, Karl von   –   ut moris (est)   –   Vater   –   Vormunder   –   Ziegeler, Hans   –