Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 134v

28.06.1524  / Dienstag nach Johannis Baptiste

Transkription

So ʃol er eynenn dar ʃtelnn der eynn dether ʃey ʃeines Hen Bi(n)g-
els ʃchades ader Er ʃol der ʃelbig dether ʃein vnd ʃol jme des mit
Recht genu(n)ngen vnd Setzts alzo zu recht Dar gegen ʃagt
Siemon Generalia contra Diʃʃes neheʃtenn vurdragen vnd
das auch alʃo widderfecht vnd abgeleint habenn Vnd verhofft
fūrter So der Cleger ʃich erbeůt ʃein Recht zudragenn gegenn
denn ʃchadenn er Erlithenn hoit Das ʃoll Im mit Recht zugelaʃ-
ʃenn werdenn vrʃach Dweill er ʃich Inn ʃeiner Clag hot laʃʃe(n)
horn

ň vnd berůmpt Er wel ʃein clag beweiʃenn des ʃich In der
beweiʃůng nit erfint Bith der halbenn wie vor gebithenn vnd
Ad ʃocios fact(u)m setzt aůch alʃo zurecht Ambo ad Socios

Anna Reʃerin Jtem Anna reʃerin hat zugegenn vnd wider peter meūsernn In
Peter meūser gelacht vt ʃeqūitur Vor euch Ernveʃtenn ʃchult(eiß) vnd Scheffenn
alhie zu Obernn Ingelnheim brengt anwalt anna Reʃerin
jn der beʃtenn form vnd weiß fur zugegen vnd wider Peter
meūsernn vnd ʃagt / henn goͤtz dem got gnad mit verwilligu(n)g
ʃeines ʃones Peters habe Ir mūtter zu der Ehe genomen vnd by
henn gotzenn jm elichenn ʃtandt gewonet / vnd henn gotzenn
ʃein Peter hab mein můtter vor Eynn mutter angenomen vnd
fůrte mich als eynn Leiplich kindt / mich auch alʃo als eynn
leiplich kindt ertz erzogenn Eynn zeit langk vnd In hen Gotze(n)
gūter geerbt vnd zu eyne kinde gemacht Inhalt des Gerichts
buch alhie zu Ingelnheim Nů begernn ich ʃo henn Gotz mein
vatter vnd anna mein můter von doidts wegenn abgegang(en)
den got gnad vnd niemant neher verlaʃʃenn dan meich
jnhalt des Gerichts buch Begernn an Peter meūsernn von
ʃeiner vnformlichenn rechuertigung abzuʃthenn mit Erstatun(n)g
koʃtenn vnd ʃchadenn Bit anwalt mit recht zuerkenne mit vor
behalt alle noitturfft vnd mithel der Rechtenn Diʃʃer Inlegu(n)g
begert hait Peter meüʃer Copiam vnd ʃchůp h(abe)t

Endres von Rothe- Jtem nach eroffung des vrtels als heūt Sagt endres Franck
půrg alias rotenpůrg wo ʃich Im rechtenn mocht ʃein zuleʃslich vnd
Der probʃt Im ʃal vnabbrůchlich dem vrtel zemliche beweiʃung zuthūn vnd nit
mit vberfluʃs das die gemelt gult vff dem hauß nit ʃthet
will auch verhoffenn Im ʃoliche beweiʃung zugelaʃʃen mit r(ech)t
vnd begert tagʃatzůng Dar gegenn der probʃt Rett Es ʃeŷ
onzweiffel Ir als richter habenn angeʃehenn vil langkweiligu(n)g
vmbtreibens Endres von rotenpůrg Es ʃey eynn Rechtmeʃʃig
vrtel auʃsgangenn das dann jn crafft gangenn iʃt Darwider

Übertragung

So soll er einen vor Gericht stellen, der ein Täter sei und den Schaden an ihm verursacht hat oder er solle selbst der Täter sein. Und das soll ihm vor Gericht genügen und er legt es dem Gericht vor. Dagegen sagt Simon grundsätzlich Nein zu diesem letzten Vortrag und widerspricht dem und lehnt es ab. Und er hofft weiter, wenn der Kläger sich anbietet, den Rechtsbeweis zu leisten wegen des Schadens, den er hat, so solle es vor Gericht zugelassen werden. Denn er hat sich in seiner Klage hören lassen und behauptet, er wolle seine Klage beweisen, was sich in der Beweisführung nicht findet. Er bittet deswegen so wie er zuvor gebeten und legt es auch dem Gericht vor. Beide an das Vollgericht.

Anna Reser hat gegen Peter Muser vorgelegt wie folgt: Vor Euch, den ehrenwerten Schultheiß und Schöffen hier zu Ober-Ingelheim bringt der Anwalt von Anna Reser in der besten Form und Weise vor gegen Peter Muser und sagt: Henne Gotz, dem Gott gnade, habe mit Einverständnis seines Sohnes Peter ihre Mutter geheiratet und sie habe bei ihm als Ehefrau gewohnt. Und Peter, den Sohn von Henne Gotz, hat meine Mutter als eine Mutter angenommen und behandelte mich als ein leibliches Kind. Er hat mich auch als ein leibliches Kind eine Zeit lang erzogen und die Güter von Henne Gotz vererbt und sie hier zu Ingelheim zu einem Kind gemacht, gemäß dem Gerichtsbuch. Nun fordere ich – da Henne Gotz, mein Vater und Anna, meine Mutter, denen Gott gnade, gestorben sind und keinen näheren Verwandten haben als mich, gemäß dem Gerichtsbuch – fordere ich von Peter Muser, dass er von seiner unförmlichen Rechtfertigung Abstand nehme mit Erstattung von Kosten und Schaden. Der Anwalt bittet das Gericht dies zu erkennen vorbehalten alle Notdurft und Rechtsmittel. Von dieser Einlage hat Peter Muser Kopie und Aufschub gefordert. Hat er.

Nach Eröffnung des Urteils heute sagt Endres Frank alias Rotenberg: Da es dem Rechten gemäß ist, zulässig und ohne Abbruch am Urteil eine angemessenen Beweis zu leisten und nicht mit Überfluss, dass die genannte Gülte auf dem Haus nicht steht, will er auch hoffen, dass ihm dieser Beweis durch das Gericht zugelassen werde und er fordert die Setzung des Tages. Dagegen redet der Propst: Es ist unzweifelhaft, dass ihr Richter die vielen langwierigen Verzögerungen von Endres von Rotenberg gesehen habt. Es ist ein rechtmäßiges Urteil ergangen, das rechtskräftig ist.

Registereinträge

Bingel, Henne   –   copia (Kopie)   –   Ehe (ehelich)   –   Einkindschaft   –   Erbe (Erben)   –   Frank von Rotenberg, Endres   –   Gott   –   Gotz, Anna   –   Gotz, Henne (Henges)   –   Haus (Gebäude)   –   Ingelheim (Dorf)   –   Kind (Kinder)   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Muser, Peter   –   Mutter (Mütter)   –   Notdurft   –   Ober-Ingelheim (Dorf)   –   Propst im Saal   –   Rechtsetzung   –   Rechtsmittel   –   Reser (Reserin), Anna   –   Rotenberg, Endres von   –   Saal (Saalgelände)   –   Schultheiß und Schöffen (Paarformel)   –   Tagsetzung   –   Urteil   –   Vollgericht   –   Vortrag (Vorbringung)   –