Ir lebenn langk zůūerʃehenn Habenn auch Kilgenn vnd Elʃgin
offentliche bekennt die ʃchult in gerichts buch verzeichnet
meiner parthienn zuʃtendig crefftig zulaʃʃenn wie ge-
mes aber diʃʃe ʃcriefft das vermeintenn verdrags dem recht(en)
gemes ʃey vnd ʃeinem vorrigenn bekentnis Geb ich uch richter
zūerkennen Das kilgenn dar In kein glaub gegebenn mag
werdenn vnd will alzo des gegentheils rede widerfecht hab(e)nn
vnd abgeleint hab(e)nn vnd Setz alʃo zurecht wie vormals
Dargegenn ʃagt Kilgenn G(ene)ralia contra wil verhoffenn ʃo-
lich langweilig fűrdrages ʃolt Inen an ʃeynem verdragenn nit hindern
Ad Socios factům vnd ʃetz auch zurecht ambo zurecht
Diel von Bickenbach Jnn Sachenn zwiʃʃenn Dielnn vonn Bickenbach an eynem vnd
Iacob můller von Iacob můlern vonn Sauwelnhem anderntheils Sagt Diel
Saūwelnheim vff Iungst eroffnet(en) gezeůgenn So durch Iacob(e)nn eroffent wor
denn erbeūt sich zugegen vnd widder Dielnn erbűt ʃich diel
Eynn zemlich beweiʃung auch zubreng(en) Inhalt des Eynigenn
kints ʃo mit geʃtandenn will wordenn vnd alsdann ʃoliche ge
zugenn erlangt ʃeint vūrter zů volnfarnn wie recht Bit vmb
termeneis tag nach ordenu(n)g der rechtenn vnd vmb eyn
Compaʃts brieffe
Siemon von bi(n)g Jtem Siemonn vonn Bing Erʃcheint In recht gegenn henn
Hen Bingel bingeln / vnd besunderlich gegen sein eroffente kůnd Henn Bingel
wil aůch ʃiemon ʃolich der gezeug ʃag angenome(n) vnd verbot
habenn vnd des orths hofft Im dinʃtlich zůʃein das ʃich Cler-
lich dar Inerfindt Das ʃonder alle vrʃach Henn Bingel ʃeynn
gewer nemlich ʃein ʃpeiʃs vber Siemon gezůck en zuerʃtheche(n)
darhalben diʃʃer Siemon durch noitbezwanck ʃeines leibs
vnd lebens zuentʃetzenn eynn noit wer vorzůstellenn zugegen
wer zūʃtellenn vnd durch dem ʃelbigen Cleger keynen ʃcha
denn gedann das ʃich klerlich Inn ʃeiner eygenn gezeugenn
ʃag erfindt So zů der zeit dar bey geweʃt die clerlich da von
Reddenn das ʃie keynen ʃchadenn geʃehenn Im ʃiemon gethan
hab / hofft der halbenn das der Cleger na ludt ʃeines vermes
nit genu(n)gʃam beweiʃt hab Bit derhalbenn von der clag Ledig
erkant zuwerdenn Dargegen ʃagt Henn Bingel wie das
Er ʃeinen ʃchadenn kan zeigenn mit Namen das Eynn důme(n)
abgehauwen an der hant hoit er auch mit Etlichenn kinde
kunden ku(n)tʃchafft gefort vnd ʃetzt ʃein Recht bey ʃein kůnde
Neū weill der gegenntheil ʃich vorʃiczem gericht loʃt hor(e)nn
Es ʃeyenn mehe ʃwert vnd meʃʃer vber Ine getzuck wordenn
ihr Leben lang zu versehen. Kilian und Elsgin haben auch öffentlich die Schuld bekannt, die im Gerichtsbuch verzeichnet ist, dass sie meiner Partei zuständig sei und bekräftigt sie zuzulassen. Inwieweit aber diese Schrift gemäß dem vermeintlichen Vortrag rechtsgemäß sei und sein vorheriges Geständnis, gebe ich Euch Richtern zu erkennen, dass Kilian darin kein Glauben gegeben werden kann und will also der Rede der Gegenseite widersprochen und sie abgelehnt haben. Und er legt das dem Gericht vor wie zuvor. Dagegen sagt Kilian grundsätzlich nein. Und er hofft, der langweilige Vortrag soll ihn an seinem Vortrag nicht hindern und legt es auch dem Gericht vor. Beide an das Vollgericht.
In der Sache zwischen Diel von Bickenbach auf der einen und Jacob Muller von Saulheim auf der anderen Seite sagt Diel auf die jüngst vorgebrachten Zeugen, die durch Jacob vorgebracht wurden gegen Diel: Diel bietet sich an, einen angemessenen Beweis beizubringen wegen der Einkindschaft, die nicht gestanden wird, und wenn dann diese Zeugen anwesend sind, dann weiter fortzufahren, wie es Recht ist. Er bittet um seinen Gerichtstag nach der Rechtsordnung und um ein Rechtshilfeschreiben.
Simon von Bingen erscheint vor Gericht gegen Henne Bingel und besonders gegen die eröffneten Zeugenaussagen von Henne Bingel. Simon will auch die Zeugenaussagen angenommen und festgehalten haben. Und er hofft, dass es ihm in der Sache dienlich ist, dass sich klar darin findet, dass Henne Bingel ohne alle Ursache seine Waffe, nämlich seinen Spieß gegen Simon gezückt hat, ihn zu erstechen. Deshalb habe Simon aus Not, um Leib und Leben zu schützen, aus Notwehr sich ihm entgegengestellt. Und er hatte dem Kläger keinen Schaden getan, wie sich klar in der Aussage seiner eigenen Zeuge finde, die damals dabei waren. Die sagen klar, dass sie keinen Schaden gesehen haben, den Simon ihm getan hat. Er hofft deshalb, dass der Kläger es nicht genügend gemäß seiner Behauptung bewiesen habe. Er bittet deswegen von der Klage freigesprochen zu werden. Dagegen sagt Henne Bingel, dass er ihm seinen Schaden zeigen kann, nämlich einen Daumen abgehauen an der Hand. Er hat auch mit etlichen Zeugen den Beweis geführt und er setzt seine Zeugen bei Gericht neu, weil die Gegenseite sich vor sitzendem Gericht hören lässt, es seien mehr Schwerter und Messer ihm gegenüber gezückt worden.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 134, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-134/pagination/14/?L=0&cHash=83a32e4fe3fdae67fd5430e52e3bdcd3 (Abgerufen am 27.09.2024)