Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 133

28.06.1524  / Dienstag nach Johannis Baptiste

Transkription

Vor dem Kauff denn er ʃelber In ʃeiner Iungʃtenn antwůrt ge-
ʃtendig iʃt bith der halbenn ich Iost auch richter gnantenn Dielnn
vmb das wor Ia ader neynn zugebenn Doch mit vorbehalt aller
notturff vnd mithel der Rechtenn wie gewonheit Vnd recht
Dar[a] vff anwalt begert Copiam vnd ʃchup ad p(roximu)m

Jtem Peter mūller als anwalt ʃeines Leiplichenn ʃons ʃagt
als wie der altar vnd alle gůter darzůgehorig Im ʃeinen ʃonn
gegebenn vnd zugeʃtalt als eynn gotz gab wordenn ʃint wie ʃich
das geburt / wann ʃchonn der gegentheil brieff vnd ʃigel het
vonn ʃeinen forfarnn der denn ʃelbigenn altar gehab hot So
wernn ʃie duch nichtig in ʃich ʃelbʃt wil verhoffenn Dwills
Im dag leit vnd clar iʃt das diʃʃer altar peter mūllers ʃons
ʃŷ mit Recht zůerkennen der gegentheil hant abzuthūn dann
wir habenn kein beʃtentnis vonn Im / Setzt alʃo zurecht ʃo ver
nit neūerūng in kūnt Dar vff Lenhart cupit ʃchup et copia(m)

Jtem Steffann vonn Hatthenheim ʃagt důrch lenhartenn
ʃeinem Redner wie Er ʃich neʃthem verʃchinem Gericht gezo
genn hab vff das Gerichts buch In crafft eyner beweiʃūng bit
Im ʃolichs zueroffnen vnd nach eroffnug als weither zufoln
varnn · wie r(ech)t Jtem vff eroffung des buchs ʃagt gnanteř
Steffenn das ʃich clerlich Erfinde in der[b] beʃaczung ʃo
Cles back gethann Das er vorbehaltenn hait Loers Dina diß(e)r
clegerin můtter / die widdervelligen gūter So ʃie vonn Iren eltern
Ererbt hait wie dann diʃʃer cleger jn ʃeiner articůlertenn clag
beym eidt dargethann hot Vnd hans vonn Floßtat bey gethane(n)
eide Derselbigenn artickel auch alʃo beʃtendig vnd bekentlich ge
weʃt iʃt welchs bekentnis Steffan an ni(m)pt vnd verbot hab(e)nn
will vnd nit ferner verantwurt dan allein die widderfellig(en)
gůter So erfint new clerlich das die ʃelbigenn widderfelligen
gůter Vorbehaltenn ʃein diʃʃer clegerinn wil ʃteffan von Hat-
tenheim ʃein Inbrochter clag mit ʃampt dem bekentnis des be
clagtenn zemlich beweiʃt habenn vnt vnd bit mit r(ech)t zůer-
kennen das hans vonn floßtat ʃchuldig ʃŷ vonn gūtern
So er vonn Backenn Elʃʃenn entpfangenn hat hant abzū
thūn vnd der Clegerin zzu zūzuʃtellenn vnd mit vff ge
habner nůtzūňg ʃo der zyt nach abʃterb(e)nn) Backenn elʃʃen
da vonn entpfangenn hat ʃetzt zu recht mit erstatu(n)g des
Coste(n)s diʃʃes alles vordrages vnd hutiger verhandlung
Begert hans von Floßtat Copiam vnd furter bit hans von
Floʃstat als vmb die beʃatzūng seiner vnd he Backenn elʃenn

[a] Das Wort ist aus »dan« verbessert.
[b] Es folgt nochmals: »jn der«.

Übertragung

vor dem Kauf, den er selbst in seiner letzten Antwort gesteht. Deshalb bitte ich Jost auch die Richter den genannten Diel zum wahren Ja oder Nein anzuhalten, doch vorbehalten alle Rechtsmittel und Rechtsmittel wie Gewohnheit und Recht. Darauf fordert der Anwalt eine Kopie und Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.

Peter Muller von Appenheim als Anwalt seines leiblichen Sohnes sagt: Wie der Altar und alle Güter, die dazu gehören, seinem Sohn gegeben und zugestellt wurden als Gottesgabe, wie sich das gebührt. Wenn auch die Gegenseite Brief und Siegel von seinem Vorfahren hatte, der den gleichen Altar hatte, so wären sie doch nichtig in sich selbst. Er will hoffen, weil es zu Tage liegt und klar ist, dass dieser Altar dem Sohn von Peter Muller sei, der Gegenseite werde durch das Gericht zu erkennen gegeben, ihre Hand wegzunehmen, denn sie haben keinen Pachtvertrag von ihm. Das legt er dem Gericht vor, insofern es keine neuen Zeugen gibt. Darauf erbittet Lenhart Aufschub und eine Kopie.

Stephan von Hattenheim sagt durch Lenhart seinen Redner: Dass er sich am letztvergangenen Gericht auf das Gerichtsbuch als Beweis berufen habe. Er bittet, ihm dieses zu öffnen, um dann weiter zu verfahren, wie es Recht ist. Und nach der Eröffnung des Buchs sagt der genannte Stephan: Dass sich klar in der Besetzung finde, die Clese Back machte, dass er vorbehalten hat die von Dina Loher, der Mutter der Klägerin, zurückfallenden Güter, die sie von ihren Eltern geerbt hat, vorbehalten hat, wie dann der Kläger in seinen Klageartikeln unter Eid dargelegt hat und Hans von Floßstadt unter geleistetem Eid auf diese Artikel auch geständig war und bekannte. Und dieses Geständnis will Stephan angenommen und festgehalten haben. Und es wird nichts weiter verantwortet als allein die zurückfallenden Güter. Es findet sich nun klar, dass diese zurückfallenden Güter dieser Klägerin vorbehalten sind. Damit will Stephan von Hattenheim seine vorgebrachte Klage mitsamt dem Geständnis des Beklagten angemessen bewiesen haben. Und er bittet das Gericht zu erkennen, dass Hans von Floßstadt schuldig sei von den Gütern, die er von Else Back empfangen hat die Hand abzutun und sie der Klägerin zuzustellen mitsamt der bisher eingezogenen Nutzung, die er seit dem Tod von Else Back davon empfangen hat. Das legt er dem Gericht vor mit Erstattung der Kosten. Hans von Floßstadt fordert eine Kopie des Vortrags und der heutigen Verhandlung. Und weiter bittet Hans von Floßstadt, dass ihm die Besetzung seiner Güter und der Güter von Else Back

Registereinträge

Altar (Altäre)   –   Appenheim (Ort)   –   Artikel   –   Back, Clese   –   Back, Elisabeth (Else)   –   Beklagter (Beklagte)   –   Besetzung (Besatzung)   –   Brief und Siegel (Paarformel)   –   copia (Kopie)   –   Eidesleistung   –   Eltern   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Floßstadt, Hans von   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Gegenteil (Gegenpartei)   –   Gewohnheit (und Recht)   –   Gottesgabe   –   Hattenheim, Stephan von   –   Holz, Clese   –   Loher, Dina   –   Muller, Peter   –   Mutter (Mütter)   –   Notdurft   –   Pacht   –   Rechtsetzung   –   Rechtsmittel   –   Redner   –   Richter (richterlich)   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   Siegel (besiegeln)   –   Sohn (Söhne)   –   Sonnenberg, Diel von   –   Vortrag (Vorbringung)   –