Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 132v

28.06.1524  / Dienstag nach Johannis Baptiste

Transkription

Dinʃtag nach Ioannis baptiʃte

Jtem Jogst vonn wegenn deř hernn ad grad(en) zů mentz hait Ingelegt
zugegenn vnd widder Dielnn vonn Sonbergk vt ʃequitůr
Die h(er)nn ad gra. Der auch denn Ernvest(en) S vnd S / Des reichts gericht alhie zū
czu Mentz OberIngelnheim Erʃcheint Jost anwalt vnʃernn Liebenn Fraůe(n)
Diel vonn ʃonbůrg Jn Mentz gelegen in Recht zugegenn vnd widder Dieln vonn
Sonberg vff Iungst vordragenn ʃo durch Ene vorgedragen iʃt vnd
Repetert alle vorige verhandlůng Beʃonderlich die Erste gethane
Clag vnd ʃagt Jost als wie er vormals zum erʃtenn In ʃeiner clag
vermelt iiij fl iherlicher gůltenn So durch Johann ʃpeck
bradenn vnd ʃeiner Eheliche huʃsfraůwen gemacht wordenn vnd
darnach vonn dem ʃelbigenn vff denn altenn Carlenn von ʃwed(en)
komen welcher dem Stiefft ʃoliche gůltenn guetlich gehantreicht
hait vnd darnach vonn dem althenn Carlenn vff dem Iūng(en)
Carlenn vonn ʃwedenn komenn Dar dann auch ʃolich gůltenn Ierlich
gehantreicht hot wie ʃein voralternn Dar ůʃs gruntlicht jn recht
Fleūʃts das alle die gūter ʃo der Iūng Carlenn von ʃwedenn jnha
bender hant gehabt hot Das die ʃelbige gůter alle vnūʃcheidlich
guter der gultenn ʃeint vnd weither verʃetzt[a] vnd verkaūfft nit
werdenn kůnne(n) Sonder verwilgůng der lehenn hernn Dwill
nů Diel vonn ʃonbergk diʃʃenn kriegk inhalt der clag Nega-
tiūe beueʃtiget hait derhalbenn ich Iost Ein vormals jn rechtenn
vorgedragenn Als wie er ʃich vormals Erfarnn hab andenn h(er)r(e)n
Vnser Liebenn frauwe amptlůtenn als vonn denn vier fl
gelts derhalbnn Dielnn Eynn ernʃtliche warnūg(en) geʃcheenn iʃt
vnd beʃonderlich Eynn copŷ inhalt des Origenals Derhalb(e)n
ich Iost in meiner Iūngʃtenn antwůrt eynn Rithlich antwort
begert hann nein ader Ia ob Im dem verclagtenn die ʃoliche
Copei Inhalt der vier gůldenn wordenn ʃey ob nit Dar vff mir
Joʃtenn a noch nit genu(n)gʃam geantwort Durch diʃʃe Iungʃte
gethann ʃcriefftlich antwůrtt ʃo durch Dielnn vorgedragen iʃt
wie wol ʃich Diel in ʃeiner ʃcriefflich antwūrt Lost horenn als
wie das er hab etlich fierthel wein gůltenn vmb denn Iung(en)
Swedenn kaūfft etc Solich ʃein eygenn erkentnis will ich Iost
anwalt jncrafft der beweiʃūng verbot vnd i(n)genome(n) han
nach vermog der Rechtenn vnd beger noch In maiʃʃenn wie
vor begert iʃt Das diel vonn Sonbergk Eynn richtlich
antwurt zugeb(e)nn ʃchuldick ʃein ʃolt vnd beʃonderlich vff
denn Principale artickel Ob er Diel vonn den herrenn nit
Entricht wordenn seŷ der vier fl daru(m)b diʃʃer zanck
iʃt

[a] Das Wort ist aus »versteht« verbessert.

Übertragung

Dienstag 28. Juni 1524

Jost Scherer hat für die Herren von Mariengreden zu Mainz eine Einlage gemacht gegen Diel von Sonnenberg wie folgt: Vor Euch den ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des Reichsgericht hier zu Ober-Ingelheim erscheint Jost, Anwalt von Mariengreden zu Mainz vor Gericht gegen Diel von Sonnenberg auf den jüngst geschehen Vortrag hin, der durch ihn geschehen ist und wiederholt alle vorherige Verhandlung, besonders die erste Klage. Und Jost sagt: So wie er vorher in seiner ersten Klage 4 Gulden jährliche Gülte angeführt hat, die von Johann Speckbrade und seiner Ehefrau gemacht wurden und danach von diesem auf den alten Karl von Schweden kamen, welcher dem Stift die Gülten gütlich in die Hand gegeben hat; und danach sind sie von dem alten Karl auf den jungen Karl von Schweden gekommen, der auch die Gülte jährlich in die Hand gereicht hat wie sein Vorfahre. Daraus fließt ein gründlicher Rechtsanspruch, dass alle die Güter, die der junge Karl von Schweden innehatte in seiner Hand, dass diese Güter ungetrennte Güter für die Gülten sind und nicht weiter versetzt und verkauft werden können ohne Einverständnis der Lehenherren. Weil nun Diel von Sonnenberg diesen Rechtsstreit gemäß der Klage negativ befestigt hat, weswegen ich, Jost einen Vorbehalt im Recht vorgetragen habe, dass er zuvor von den Amtleuten von Mariengreden wegen den 4 Gulden erfahren hatte, weswegen Diel eine ernste Warnung geschehen sei und insbesondere eine Kopie mit dem Inhalt des Originals. Deswegen habe ich Jost in meiner jüngsten Antwort eine Antwort vor Gericht gefordert, ein Nein oder Ja vom Beklagten, ob er diese Kopie bezüglich der 4 Gulden erhalten habe oder nicht. Darauf hat er mir, Jost, noch nicht zur Genüge geantwortet durch seine jüngste schriftliche Antwort, die durch Diel vorgetragen wurde, obwohl sich Diel in seiner schriftlichen Antwort hören lässt, dass er etliche Viertel Weingülte vom jungen Schweden gekauft habe usw. Sein eigenes Geständnis will ich Jost, der Anwalt, als Beweis festhalten und angenommen haben gemäß dem Recht und ich fordere immer noch wie zuvor, dass Diel von Sonnenberg mir schuldig sei eine Antwort vor Gericht zu geben, insbesondere auf den Hauptartikel, ob er, Diel, von den Herren unterrichtet worden sei wegen den 4 Gulden, um die dieser Zank ist,

Registereinträge

Amtmann (Offiziat)   –   Beklagter (Beklagte)   –   copia (Kopie)   –   Dienstag   –   Ehe (ehelich)   –   Guelt (Gült)   –   Hauptartikel   –   Hausfrau   –   Johannes Baptiste (Datumsangabe)   –   Kaufvorgang   –   Krieg (Streit)   –   Kriegsbefestigung (negative)   –   Lehensherr/Lehnsherrin   –   Mariengredenstift (Mainz)   –   Ober-Ingelheim (Dorf)   –   Original(brief)   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Richter (richterlich)   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   Schrift (schreiben)   –   Schultheiß und Schöffen (Paarformel)   –   Sonnenberg, Diel von   –   Speckbrade, Johann   –   Sweden, Karl von   –   Viertel   –   Voreltern   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Wein (Wein)   –   Zank   –