licher beweiʃung zuthun als vff denn artickel der gezeug(en)
So die nit wiʃʃens habenn vmb weither kūnde wann ʃie er
nent habenn das diel eynn zemlich beweiʃung thun will das
der kunde dreinn geweʃt sein nemlich diʃʃes Dielnn ʃwer
bit derhalbenn vmb tag ʃein beweiʃung zuthun habet temp(us)
et vt mor(is) Et Copiam petijt
kilian metzler Jtem In der ʃachenn zwiʃʃenn Kilgenn Lenharten als montpar Othenn
Othenn Elgein Elgig [!] vnd kilgenn metzlers Sagt lenhart nach dem er
ʃich vff beweiʃung des gerichts buchs getzogenn hab auch
vff eynn verdracks zettel ingelegt hait bit Im ʃolichs
alles zūeroffenn vnd nach eroffenug als dann weither
zūvolnnfarnn wie recht vnd lutet der kerb zettel vonn
peter laūwer Ingelacht vonn wortenn zuworthenn wie nach
volgt zů wiʃʃenn das vff heut dato Eynn gutlich ab rede
geʃcheenn iʃt zwiʃʃenn peter Othenn vnd Elchinn ʃeiner
hauʃsfrauwenn mit der er zūr andernn Ehe sitzt eyns
vnd kilgenn metzlernn Elʃin ʃeiner Ehelichenn huß
frauwenn des gnanten peter Othenn Elichenn dochter er[a]
in der Erʃtenn ehe gehabt andernteils dermaß bete
diget nach dem peter Oth eynn alt gelept ʃwach mann vnd
nū mehe zu kintheit reicht Der gleichenn elginn eynn
alt kranck lame fraūw alzo das ʃie ʃich beide nit mehr
erzigenn mogen noch auch yr leibs narun(n)g gewinne(n)
auch yr gutlein zu abgang kūmpt vnd das nit zu bawͦ
ūng haltenn der vrʃachenn halbenn enen In die lenge
Leibs narung zurynnen mocht Solichs ʃo vil moͤglich
mit gutem Rait zuuerkomenn habenn die benant(en) guten
frūnde dar Inne gehandelt vnd bedacht das niema(n)t mehe-
baʃʃer geziempt vatter vnd mutter zuūergenn vnd zuue
ʃtenn dan leiplichenn kindenn Darumb peter Otht
gemeltenn ʃeinenn dochtermann vnd dochter vor diʃʃenn
nachvolgendenn gūtenn frundenn alle ʃein gut leigende
vnd farenthab zuʃtalt vnd vber gab wolt aūch das alʃo aūʃs
rechter Erbʃchafft Enenn als ʃeinem dochtermann vnd
dochternn vonn ʃtunt an zugeʃtelt vnd vber gebenn hab(e)n[b]
mit denn vorworthenn vnd bethedigůng das kilian
vnd Elʃsgin die obgemeltenn Peter Othenn ʃein lebenn
vnd Elgin do bey noittūrffiglichenn mit eʃʃen vnd drincke(n)
zemlicher kleydůng vnd wartůng alhie zu obernn Ingeln-
[a] Es folgt in der nächsten Zeile nochmals: »er«.
[b] Es folgt in der nächsten Zeile nochmals: »haben«.
angemessenen Beweis zu leisten, indem die Zeugen auf die Artikel befragt werden und wenn die Zeugen nichts wissen, weitere Zeugen zu hören, wenn er sie benennt. Denn es sind drei Zeugen gewesen, nämlich noch der Schwager von Diel. Er bittet um seinen Tag, den Beweis zu leisten. Er erhält die Zeit, wie es Gewohnheit ist und eine Kopie, die er erbittet.
In der Sache zwischen Lenhart als Momber von Elgin Ott und Kilian Metzler sagt Lenhart: Nachdem er sich auf das Gerichtsbuch als Beweis berufen hat, habe er auch einen Vortragszettel vorgelegt. Er bittet, ihm das alles zu öffnen und nach der Öffnung dann weiter zu verfahren, wie es Recht ist. Und der Kerbzettel, der von Peter Loher vorgelegt wurde, lautet wörtlich so: Zu wissen sei, dass heute eine gütliche Absprache geschehen ist zwischen Peter Ott und Elgin, seiner Ehefrau, mit der er in zweiter Ehe verheiratet ist, auf der einen und Kilian Metzler und Elsgin seiner Ehefrau, der Tochter des genannten Peter Ott aus erster Ehe andererseits. Und es wurde folgender Maßen beschlossen: Weil Peter Ott ein alter, schwacher Mann ist, bei dem es nicht mehr zu Kindern reicht und Elgin eine alte, kranke, lahme Frau, so dass sie sich beide nicht mehr helfen können und auch ihren Lebensunterhalt nicht mehr erwerben und auch ihr kleines Gut verfällt und sie das nicht in Stand halten können, deswegen wird ihnen auf lange Sicht ihr Lebensunterhalt zerrinnen. Um dem so viel wie möglich zuvorzukommen, haben die genannten Verwandten gehandelt und bedacht, dass es niemand mehr gezieme Vater und Mutter zu versorgen als den leiblichen Kindern. Deswegen wollte Peter Ott seinem genannten Schwiegersohn und seiner Tochter durch die genannten Verwandten all sein fahrendes und liegendes Gut zugestellt und übergeben haben, so dass es ihnen als seinem Schwiegersohn und seiner Tochter als rechtes Erbe zusteht; unter der Vorbedingung, dass Kilian und Else die genannten Peter Ott und Elgin Zeit ihres Lebens mit allem Notwendigen – mit Essen und Trinken, angemessener Kleidung und Versorgung hier zu Ober-Ingelheim –
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 130, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-130/pagination/13/ (Abgerufen am 24.09.2024)