Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 129

14.06.1524  / Dienstag nach Barnabas dem Apostel

Transkription

Actűm Dinʃtag nach Barnabe ·
apoʃtoli anno et vierűndtzwentigʃt(en)
Dicta teʃtin(n) hen Jtem Kůndʃage Henn bingels gegenn Siemonn vonn Bing gefurt ge
bingels co(ntr)a ʃie furt henn knod als Erster kūnde Ist durch denn ʃchulte(n) geydt
mon vonn bing vnd hait gelobt vnnd geʃwornn wie r(ech)t vor meineidt pfin vnd
ʃchůlt genugʃam gewarnt Sagt vff denn haūpt Artickell
sie ʃyenn die ʃchuczenn bey ein zů wein geweʃt In ʃtorczkopfs
henchiß hauʃts hab er der kůnd peter vonn Geraūw vnd
bingelnhen wollenn heim gehenn habenn doch eynn weill
Ieckel komenn vnd b[e]gegnet aūch In willenn heim zůgehenn
hab ʃiemonn geʃprochenn zu henn Bingel was biʃtu meher vor
eyn v(er)ʃlan dan Eynnander das dū vns nit hoʃt ʃo wol mogenn leidenn als
als der andernn deiner geʃelnn eyn deil ens mocht dar zuko
menn es macht vergoldenn werdenn do ʃagt bingel was hait
Simon der ʃchelm geʃagt das dich sant veltenn an kům vnd
hait domit sein ʃpeis gezeūck vnd nach Siemon geʃtochenn hot
sich ʃiemon entgegen gewert Ob aber ʃiemo(n) Im den dů
menn abgehauwenn hab weiß er nit dan der cleger ʃie ko
menn on den kund vnd ander(er) denn ʃchadenn geweiʃt vnd
bestlūs domit sein ʃag Et Impositum teʃte Sielenciu(m) vt jůr(is)

Secund(us) teʃt(is) Der zweit zeūg Heʃʃenn peter ader vonn[a] Geraw iʃt erm(a)nt
vnd hat gelobt vnd geʃwornn wie reth alt vmb xxxijij Iar
ongeuerlich ʃagt wie der Erʃt zeūg vnd er wyß nit Ob
Er Im deʃchadenn gethann ʃolt habenn : Et Imp(ositu)m teʃte ʃile(ncium) :
Nach eroffung der kunde ʃagt henn bingel vnd verhofft er
hab zemlicher maiß genuckʃten beweiʃt durch diʃʃe vrʃach
das er kann anzeigenn die that der hennde vnd Stelt auch
dar bey ʃeinn reth bey die kůnde vnd dath das Im kein
anderer gethann hait dann der vorgnant Siemon vo(n) bing(en)
wil auch verhoffenn werd mit Recht erkent Im ʃolichenn
ʃchadenn zu kerenn Seczt ʃein ʃchadenn vff fůnffzick fl
Seczt alʃo zūrecht Dar vff Siemo(n) hab(e)t Copiam

Erk(e)nt Jtem Lotz Kercher Erk(e)nt denn Iu[n]gfern(n) wie recht iʃt
iij lb hlr viij ß eynn mit ʃampt dem gerechts Costenn

Jtem Conradt Bernhart Bender der alt Brengt clagende vor
Bernhart Bender gegenn Conradtenn vonn Algeʃʃům vnd ʃagt wie das er
Conradt bender hab Ingehat zu Eynn morgenn weʃenn zu Nedern Ingel
heim am Steck grab(e)nn gelegen zugeuor vnd Obenn zů
der pferner zu neder Ingelnheim vnden zů der ʃteck

[a] Über der Zeile steht durchgestrichen nochmals »peter«.

Übertragung

Dienstag 14. Juni 1524
Aussagen der Zeugen, die Henne Bingel gegen Simon von Bingen angeführt hat. Henne Knode als erster Zeuge. Er wurde durch den Schultheiß vereidigt und hat gelobt und geschworen, wie es Recht ist, wurde vor Meineid, Strafe und Schuld hinreichend gewarnt. Und er sagt auf den Hauptartikel: Die Flurschützen haben beim Wein zusammengesessen im Haus von Henchin Stortzkopf. Da haben er, der Zeuge, Peter von Gerau und Henne Bingel heimgehen wollen. Da sei Jeckel gekommen und wollte auch heimgehen. Da habe Simon zu Henne Bingel gesprochen: »Was bist du mir ein verschlagener Mensch, dass du uns nicht so gut leiden kannst wie die anderen. Eines Tages wird dir das vergolten werden.« Da sagte Bingel: »Was hat Simon der Schelm gesagt. Dass dich Sankt Valentin anpacke!« Und er hat damit seinen Spieß gezückt und nach Simon gestochen. Da hat sich Simon dagegen gewehrt. Ob aber Simon ihm den Daumen abgeschlagen habe, da wisse er nichts von, als dass der Kläger gekommen sei zu dem Zeugen und zu anderen und hat ihnen den Schaden gezeigt. Und er beschließt damit seine Aussage. Der Zeuge wurde zu Stillschweigen verpflichtet, wie es Recht ist.

Der zweite Zeuge Peter Hess oder von Gerau ist ermahnt worden und hat gelobt und geschworen, wie es Recht ist: Er sei ungefähr 34 Jahre alt und er sagt aus wie der erste Zeuge. Und er wisse nicht, ob er ihm den Schaden getan habe. Und dem Zeugen wurde Stillschweigen auferlegt.

Nach der Eröffnung der Zeugenaussagen sagt Henne Bingel und hofft, er habe es in angemessener Weise bewiesen aus dem Grund, dass er die Tat an den Händen zeigen kann und er legt auch beide Zeugenaussagen dem Gericht vor und die Tat, die ihm kein anderer getan hat als der genannte Simon von Bingen. Er will auch hoffen, dass das Gericht erkennt, dass ihm der Schaden erstattet werden muss. Er setzt seinen Schaden auf 50 Gulden an. Das legt er dem Gericht vor. Darauf erhält Simon eine Kopie.

Lotz Kercher erkennt an, den Nonnen von Kloster Engelthal 3 Pfund Heller 8 Schilling mitsamt den Gerichtskosten zahlen zu müssen.

Bernhard Bender der Alte bringt die Klage vor gegen Conrad Bender von Algesheim und sagt: Dass er einen Morgen Wiese innehatte, die zu Nieder-Ingelheim am Steckgraben liegt, oben an den Pfarrer zu Nieder-Ingelheim, unten an den Steckgraben

Registereinträge

Algesheim, Konrad von   –   Alter (alt)   –   Barnabas apostolus   –   Bender, Bernhard (der)   –   Bender, Konrad   –   Bingel, Henne   –   Bingen, Simon von   –   copia (Kopie)   –   Daumen   –   Dienstag   –   Eidesleistung   –   Engelthal (Kloster)   –   Gerau, Peter von   –   Gerichtskosten   –   Geselle (Gesellin)   –   Hand (Hände)   –   Hauptartikel   –   Haus (Gebäude)   –   Hessen, Peter   –   Jungfrau (Geweihte Jungfrau)   –   Kercher, Lotze   –   Knode, Henne   –   Meineid, Pfinn und Schuld   –   Morgen (Maß)   –   Nieder-Ingelheim (Dorf)   –   Pfarrei (Nieder-Ingelheim)   –   Poen (Pön)   –   Rechtsetzung   –   Schelm   –   schlagen (Schlägerei)   –   Schuetze (Schütze) (Amt)   –   silencium   –   Spieß (Waffe)   –   stechen (erstechen)   –   Steckgraben (Örtlichkeit)   –   Stortzkopp, Henchin   –   Valentinus (Datumsangabe)   –   verschlagen   –   Wein (Wein)   –   Wiese (Grünland)   –