Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 123

31.05.1524  / Dienstag nach Corpus Christi

Transkription

gebott zū warnen deʃs meineidts etc vnd ʃagent
vff dieʃen erʃten glaūbt war ʃein

Jtem Vff den zweiten begern wir myr die zeūgen
Ernʃthlich zū erfragen vb jr den zeūgen nit
meher kynder in elich ʃeynen dan wie hie er-
nant ʃeint

Jtem Vff den dritten Artickell Sagent des partheyen
glaūbe begeen ader jn welchem jare die wilūng
geʃchehen ʃey vnd wie vill des gūts geweʃt sey

Jtem Vff vff den virden vnd fūnfften Artickell
Sagen des partheyen glaūben war ʃein

Jtem Vff den Sechʃten vnnd Siebenden Artickell
Sagent deʃs parthien glaūben aūch war ʃyn

Jtem Zu beʃchlūß dieʃer Artickell Begern
dieʃ parthien dieʃ vor geʃtalte zeūgen
Eyn iglichen jn Sonderheidt zūverheren
wie ʃich es jm recht gebūrtt vnd nit
Eyn mūndigen

Übertragung

sie vor Meineid zu warnen, usw. Und sie sagen aus: Sie glauben von dem ersten Artikel, dass er wahr sei.

Auf den zweiten fordern wir, die Zeugen, ernstlich zu befragen, ob es nicht mehr Kinder in der Ehe gebe als sie hier genannt sind.

Auf den dritten Artikel sagen die Parteien, sie glauben es, begehren aber zu wissen, in welchem Jahr die Teilung geschehen sei oder wie viel Gut das gewesen sei.

Auf den vierten und fünften Artikel sagen die Parteien, sie glauben, dass es wahr sei.

Auf den sechsten und siebten Artikel sagen die Parteien, sie glauben auch, dass es wahr sei.

Zum Abschluss dieser Artikel fordern die Parteien, die vorgestellten Zeugen jeweils einzeln und nicht zusammen zu verhören, wie es sich gemäß dem Recht gebührt, nicht mit einem Mund zu antworten.

Registereinträge

Artikel   –   Kind (Kinder)   –   Meineid (meineidig)   –   Wahrheit (wahr)   –