Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 119

31.05.1524  / Dienstag nach Corpus Christi

Transkription

Dinʃtag nach corporis Criʃti
anno etc vierund ʃwentzigʃtenn

Jtem Off die wider red ʃo hans vonn Floʃstat vff mondag nach
Exaūdj gegenn Steffann vonn hattennheim als montp(ar) mech-
Hans von Floʃs- Eelnn seiner ehelichenn hūßfrauwenn vurbracht ʃagt gna(nn)t(er)
tat Steffann dwill nu die recht ʃagenn das keine gwiʃʃer
Steffan von vnd krefftiger bweiʃůng ʃei dann Eygenn erkentnis der p(ar)thye(n)
hathenheim Nūmpt Steffann ann die bekentnis Hanʃenn vonn Floʃeʃtat
vnd verbot zū recht das Hans iczg(e)n(ann)t geʃtet des Erʃtenň
des drittenn vnd vierdenn artickels als ʃie auch mit warheit
war ʃein Nůw erfindet ʃich Jnn denn ʃelbigenn artickelnn alle
vnd Ide gerechtikeit der vorderūng vnd erbfals So Mechtel
diʃʃe Clegerinn die dann eynn Enckelnn iʃt Henn Kiczem vnd
Katherinenn Storczkopinn ʃeliger gedechtnis vff ʃie Mechtel
Inn abʃteigender linienn zun Irem gepurenthen deil vonn
Jreř mutter Deinenn tranʃumtert vnd geūallenn Das
aber hans vonn flostat nit glaubt denn zweithenn artickel war
ʃein Sagt g(e)n(ann)ter ʃteffenn das nit wenig zubefremdenn ʃeŷ
vonn Im hanʃenn vonn floʃtat wann on zweiffel So hans
vonn Flostat weis vnd das durch glauplich bericht Das
henn kicz vnd Katherina ʃtortzkopin zwey Elude gweʃt vnd
in ʃtant des Sacraments der helligenn Ehe zwey kinder
gezielt henchin vnd dienenn diʃʃer clegerin můter vnd alzo
nach Irer beider abʃterbenn henchinn vnd dyne(n) Inn alle(n)
vnd Idenn irer lengender vnd varendhab gůter verlaʃʃenn als
neʃtenn erb(e)nn · bekent iʃt auch Im Hanʃenn vnd glaubliche
bericht wordenn Das henn kicze vnd katherina ʃtorczkopin
auch Inn zeit Ires lebens · Eynn mercklich vnd zemliche
narůng beyeinnander gehabt · iʃt aūch dieʃʃes dags hie zu
Jngelnheim ein gmein gerūcht vnd lemůt ʃolichs / Vff denn
Funfftenn artickel der do Inhelt das nach dem abʃter-
benn henn kiczenn katherina ʃtorczkopin ʃich verner
verandert hat mit Cles backenn vnd cles back alle vnd
Ide farenthab gūter ligende vnd varnthab ʃo ʃie katherina
nach dem abʃterben henn kiczenn Ingehabt Cles backen
In der zweithenn Ehe zubracht ʃtilʃweigenn bekent vnd
nit verantwūrt als auch der Artickel mit warer war
heit war iʃt Sonder vorwent das ʃich ʃteffann hab ho-[a]

[a] Am unteren rechten Seitenrand steht die Kustode: »renn«.

Übertragung

Dienstag 31. Mai 1524

Auf die Gegenrede, die Hans von Floßstadt am 9. Mai gegenüber Stephan von Hattenheim als Momber seiner Ehefrau Mechtel vorgebracht hat, sagt der genannte Stephan: Weil nun das Recht sage, dass es keinen sichereren und kräftigeren Beweis gebe als das eigene Geständnis der Partei. Daher nimmt Stephan das Geständnis von Hans von Floßstadt an und lässt es durch das Gericht festhalten, dass der genannte Hans den 1., 3. und 4. Artikel gestehe, dass sie der Wahrheit entsprächen. Nun findet es sich in jenen Artikeln alle und jede Gerechtigkeit der Forderung und des Erbfalls der Mechtel, dieser Klägerin, die ein Enkel ist von den verstorbenen Henne Kitz und Katherine Stortzkopf in absteigender Linie, so dass ihr, Mechtel, der gebührenden Teil von ihrer Mutter Dina zufällt. Dass aber Hans von Floßstadt nicht glaubt, dass der zweite Artikel wahr sei, dazu sagt der genannte Stephan, dass dies nicht wenig befremdlich sei von ihm, Hans von Floßstadt. Denn ohne Zweifel wisse Hans von Floßstadt und das durch glaubhaften Bericht, dass Henne Kitz und Katherin Stortzkopf zwei Eheleute waren und im Sakrament der heiligen Ehe zwei Kinder erhielten, Henchin und Dina, die Mutter der Klägerin. Und nach ihrer beider Tod haben sie Henchin und Dina alle ihre liegenden und fahrenden Güter hinterlassen als nächsten Erben. Es ist auch ihm, Hans, bekannt und glaublich berichtet worden, dass Henne Kitz und Katherin Stortzkopf Zeit ihres Lebens eine merkliche und geziemende Nahrung miteinander hatten. Es ist auch dieses Tages hier zu Ingelheim ein allgemeines Gerücht und ein Leumund über den fünften Artikel, der da beinhaltet, dass nach dem Tod von Henne Kitz Katerina Stortzkop sich wieder verheiratet hat mit Clese Back. Und Clese Back hat alle und jedes liegende Gut und die Fahrhabe, die sie, Katherin, nach dem Tod von Henne Kitz innehatte, an Clese Back in die zweite Ehe gebracht, stillschweigen genommen und das nicht verantwortet, wie auch der Artikel mit wahrer Wahrheit wahr ist, ohne Vorwand. Dass sich Stephan habe hören

Registereinträge

Artikel   –   Back, Clese   –   Bewegliche Sachen   –   Corpus Christi   –   Dienstag   –   Ehe (ehelich)   –   Eheleute   –   Enkel (Enkelin)   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Exaudi   –   Floßstadt, Hans von   –   Gerechtigkeit   –   Gerücht   –   Hattenheim, Mechtel (Mathild)   –   Hattenheim, Stephan von   –   Ingelheim (Dorf)   –   Kind (Kinder)   –   Kitz, Dine   –   Kitz, Hengin   –   Kitz, Henne   –   Leumund   –   Montag   –   Mutter (Mütter)   –   Stillschweigen   –   Stortzkopp(in), Katherin   –   Unbewegliche Sachen   –   verändern   –   Vortrag (Vorbringung)   –