Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 118v

26.04.1524  / Dienstag nach dem Sonntag Cantate

Transkription

Zwiʃʃenn Lorentz Kanckernn als Cleger an eynem vnd Petern
Lorentz Kancker Sternn beclagtenn anderntheils nach clag antwůrt / beŷ gelegte(n)
kerb zethels vnd gerichts brieffes auch beidertheill furbrengenn
vnd Rechtʃatze Spricht der ʃcheffenn zurecht Das peter Ster Lo-
rentz Kanckernn laudt ʃeiner clag der neűnund zweinchzg
S(e)n(tenti)a fl zuentrichtenn ʃchűldig / Mit ʃampt vffgeganne(n) ge-
Peter Ster richts koʃtenn Lenhart fluch Exp(ar)te Lorentz verbot das vrth(eil)
Et peter cupit Campus [?] ad Latam ʃententia(m)

Zwiʃʃenn Anna Reʃerin als beclagte an eyne vnd peter meůʃternn
anderntheils Berūrenn die vier alb dem Schreiber Spricht
Reʃers anna zů recht Das anna Reʃerin jm vmb sein itzgethane clag nit
S(ententi)a ʃchuldig · peter meūʃter begert Copiam diß vrthels

Peter mūser zwiʃʃenn Caʃpernn linthūm als cleger an eynem vnd peter vo(n)
Binge verclagtenn anderntheils nach clag antwurt beidertheill
Caʃpar Linthūm vordragenn vnd rechtʃatz Spricht der ʃcheff(en) zurecht Das peter
S(ententi)a vonn Bing caspernn Linthům vmb ʃein vorderůng nit ʃchuldig
Ambo copiam

Peter von bing Zwiʃʃenn her Iacob drap probʃt jm Sall als cleger an eyne
h(e)r probʃt i(m) vnd Endres vonn Rothenpůrg verclagtem anderntheils
S(e)n(tenti)a ʃall nach klag antwůrt beygelegtenn Registernn verhorter kunde
vnd rechtʃatz ʃpricht der ʃcheffenn zu recht S(e)n(tenti)a behelt der
Endres von Rothen- probʃt zubekrefftigenn die Register wie recht das die acht-
purgk zehenn ß hlr laűdt ʃeiner Clag vonn ʃolichen huß
haůß vallenn ʃal gehort werdenn zugeʃchenn furter was r(ech)t
Daruff nimpt der Probʃt das vrthel an vnd ʃich zube
denn auch abʃcriefft b[e]gertenn[a]

[a] Am unteren rechten Seitenrand steht die Kustode: »Dinʃtag nach Corp(o)r(is)«.

Übertragung

Zwischen Lorentz Kancker als Kläger auf der einen und Peter Stern als Beklagtem auf der anderen Seite: Nach Klage, Antwort, den vorgelegten Kerbzetteln und Gerichtsurkunden und auch beider Seiten Vorbringungen und Rechtsetzungen sprechen die Schöffen als Recht: Dass Peter Stern Lorentz Kancker gemäß seiner Klage schuldig ist, die 29 Gulden zu entrichten mitsamt der angelaufenen Gerichtskosten. Lenhard Fluck hat das Urteil für Lorentz festhalten lassen. Und Peter fordert eine Abschrift des Endurteils.

Zwischen Anna Reser als Beklagter auf der einen und Peter Muser auf der anderen Seite wegen den 4 Albus für den Schreiber sprechen die Schöffen als Recht: Dass Anna Reser zur Zeit wegen der getanen Klage nichts schuldig sei. Peter Muser fordert eine Kopie des Urteils.

Zwischen Casper Lintheim als Kläger auf der einen und Peter von Bingen als Beklagtem auf der anderen Seite; nach Klage, Antwort, beiderseitigen Vorträgen und Rechtsetzungen sprechen die Schöffen als Recht: Dass Peter von Bingen Casper Lintheim wegen seiner Forderung nichts schuldig ist.

Zwischen Herrn Jacob Drap, Probst im Sal, als Kläger auf der einen und Endres von Rotenberg als Beklagtem auf der anderen; nach Klage, Antwort, den beigelegten Registern und den gehörten Zeugen und der Rechtsetzung sprechen die Schöffen als Recht: Schwört der Probst zur Bekräftigung des Registers wie es Recht ist, dass die 18 Schilling Heller gemäß seiner Klage von dem Haus fallen, so soll das gehört werden, damit weiter geschehe, was Recht ist. Darauf nimmt der Probst das Urteil an, dies zu tun und hat auch eine Abschrift gefordert.

Registereinträge

Abschrift   –   Beklagter (Beklagte)   –   Bingen, Peter von   –   copia (Kopie)   –   Drapp, Jakob   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Gerichtsbrief   –   Gerichtskosten   –   Haus (Gebäude)   –   Kancker, Lorentz   –   Kerbzettel   –   Lintheim(er), Caspar   –   Muser, Peter   –   Propst im Saal   –   Rechtsetzung   –   Register   –   Reser (Reserin), Anna   –   Rotenberg, Endres von   –   Saal (Saalgelände)   –   Schreiber (Tätigkeit)   –   sententia   –   Stern, Peter   –   Urteil   –   Vortrag (Vorbringung)   –