vnd Joͤrg crang nit ʃchūldig ann wirdt ʃich aůch nit findenn
vnd aūßrachtůng zuthůn vnd zůuergenne Jʃt aūch durch eynn ʃchul-
teis vnd Raidt verner In der ʃach gehandelt wordenn vnd vffs
leczts habenn ʃich die v(er)kauffer gemeylich vnd Er Henchg(en) mit Jne(n)
vor eynn Schult(heiß) vnd Raide yr yrthum ercla ercl ercalt vnd vor
gedragenn ʃey ʃie aūch dūrch denn ʃchult(heiß) vnd raidt das zūūerdragen worde(n)
der halbenn dem Cleger onnoit ʃyns vordrages vnd wo er Henchin
nicht geʃtendig erbut ʃich Peter vonn Iūgelʃʃům vnd Crang zu-
bewyʃenn bithenn der Halb vonn jme v(er)clagtenn Ledig erkant zűwerdenn
mit ʃamp dem kostenn Dar vff Sagt mathes henchg(in) dis
Jůngʃtenn vordragenn nimpt Er nun ann alles wes Im dintliche
in allenn pů(n)ctenn vnd artickel wie dißes iczūnt vorgedragenn iʃt in
krafft der bewyʃung begert aūch des fr fůrdragenn eyn Copi
vnd tag vnd furter begert de(m)nach der tagsaczůng die ʃeyne zůgenn ʃein zůūerho-
renn vt mo(ris) Diʃʃes vordragenn Henchg(in) dar vor will Peter vnd Jorg Cra(n)g
vnd Pete(r) ʃin gemeynn Inrede widderfecht haben bitt wie vor / Dar vff
begert Henchg(in) verhoff ʃin kunde solt(e) dargeg(en) ongezwie[f]elt gehort werdenn
/ ludt ʃyner ʃchuldi
gūng vnd begert tagsaczůng den die geczūgenn zūūer hornn Dar
gegenn Peter er vnd jorg cra(n)g verdruwe(n) aūß oben angezeigtenn vrʃachenn
Jme ʃolt nit weyters geʃtadt werdenn vnd wo er Nein will verhofft vnd die bewy
sung solt Ine zū thūn nit zůu(er)loßen vnd erkant werden setzen aūch zu r(ech)t
seins thun. Secztz zurecht Ambo ad ʃocios
ad socios factum Zwiʃʃen ackerhanʃʃen als montp(ar) frauw agnes ʃtockinn cle
ger eyns vnd Thomas hans keʃges ʃonn vonn wegen ʃyner
hůʃchfraůwenn Quintenn Neʃenn beclagtenn anderntÿls nach
Clag antwůrt beidertheill vordragenn vnd Recht ʃatz Spricht
Acker hans zu rech Sen(tenti)a Bahalt acker hans ludt ʃyner clag wie Recht
s(e)n(tent)ia das Gotzenn henchenn das haūw kaufft vnd noch vnbetzalt
Quinte(jn) Neß Soll Quintenn Neʃe Ine aůßrichtenn agnes begert Copiam
diß vrtels
Zwiʃʃen Henrich philipʃenn als montp(ar) Agneʃenn ʃyner haūst-
heinrich philps frauwenn Cleger eyns vnd Cles Yrich montp(ar) ʃyner huʃchf(rau)
s(e)n(tent)ia Schnadenn Agnes Antwůrter anderntheils nach clag antwūrt
Cles yrich Beidertheill vordragenn vnd Recht ʃetz ʃpricht der ʃcheffen zů
recht S(e)n(tenti)a das ʃchnadenn Agnes Irer ʃtieffdochter Ir můtter
und Jorg Krang sind nicht schuldig und es wird sich auch nicht finden, ihm die Erstattung zu leisten und zu vergönnen. Es ist weiter durch den Schultheißen und den Rat in der Sache gehandelt worden. Und zuletzt haben sich die Verkäufer zusammengesetzt und Henchin mit ihnen vor dem Schultheiß und dem Rat ihren Irrtum erzählt und vorgetragen. Und sie sind durch den Schultheiß und den Rat vertragen worden. Deswegen ist der Vortrag des Klägers unnötig. Und wenn er nicht geständig ist, bieten sich Peter von Jugenheim und Krang an, das zu beweisen, weshalb sie bitten, sie von der Klage freizusprechen mitsamt den Kosten. Darauf sagt Henchin Mathis: Er nimmt alles an, was ihm dienlich ist in allen Punkten und Artikeln, wie die vorgetragen sind als Beweis und er fordert von dem Vortrag eine Kopie und einen Tag und er fordert die Tagsetzung, um Zeugen zu verhören, wie es Sitte ist. Diesem Vortrag von Henchin wollen Peter und Jorg Krang widersprechen und bitten wie zuvor. Darauf hofft Henchin, seine Zeugen sollen unzweifelhaft gehört werden, gemäß seiner Beschuldigung und fordert die Tagsetzung, um die Zeugen zu verhören. Dagegen sagt Peter: Er und Jorg Krang vertrauen aus den oben angeführten Gründen, es solle nichts Weiteres gestattet werden. Und wenn er Nein will, hofft er, die Beweisführung solle ihm nicht zugelassen und erkannt werden. Das legen sie dem Gericht vor. Er legt es auch dem Gericht vor. Beide an das Vollgericht.
Hans Acker als Momber von Frau Agnes Stock als Kläger auf der einen und Thomas, der Sohn von Hans Kesges für seine Ehefrau Agnes Quint als Beklagte auf der anderen Seite. Nach Klage, Antwort, beiderseitigen Vorbringungen und Rechtsetzungen ergeht das Urteil: Beeidet Hans Acker gemäß seiner Klage vor Gericht, dass Henchin Gotz das Haus gekauft hat und es noch unbezahlt ist, so soll Agnes Quint es ihm bezahlen. Agnes fordert eine Kopie des Urteils.
Zwischen Henrich Philipp als Momber für Agnes seine Ehefrau als Kläger auf der einen und Clese Yrich als Momber seiner Ehefrau Agnes Schnade als Beklagte auf der anderen Seite. Nach Klage, Antwort, beiderseitigen Vorbringungen und Rechtsetzung sprechen die Schöffen als Recht: Dass Agnes Schnade ihrer Stieftochter von ihrer Mutter
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 114, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-114/pagination/2/ (Abgerufen am 28.09.2024)