Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 113

29.03.1524  / Dienstag nach Resurrectio

Transkription

Lorentz Kanck Jtem Inn Sachenn zwiʃʃenn zwiʃʃenn Lore(n)tz Kanckernn vnd Pe-
Peter Sterr ter ʃternn ʃagt Lorentz vffe jungʃten beʃchlūs vonn peter ge
ʃcheenn Das ʃich Lorentz vormals hot laiʃʃenn offentlich sich laiʃʃe(n)
hor(e)nn des er auch nochmals bekentlich vnd geʃtendig iʃt wo Pe
ternn eczwas agewūndenn wūrdt wolt er vor ʃich vnd ʃynn Erbenn
peter ʃternn vnd ʃynn Erbenn vrʃais erkenne(n) vnd wie dann weyter
der kerb tzethel vonn Per peternn dar gethann inhelt aber Pe
ter iczg(e)n(ann)t ʃich hait nit wollenn laiʃʃenn benůgenn des Rechtme-
ʃigenn erbidens Lore(n)tz kanckers ʃonder all ziet wege geʃūcht die
ʃach vff zūczigenn vnd ʃines vermes keyns wegs bewieʃt das
Ime etzwas mit recht angewůnde ʃy will Lorentz mit dieʃʃer
gegen wer vnd andere ʃo Er Ime recht vorgedragenn Peters
nichtigʃt vordragenn widder focht vnd abgeleint habenn mit
repeterūng voriger v(er)handlūng als ob ʃie iczunt vorgedragenn
wer mit vndtheniger bith das Peterr Peter ʃter Ine Lorencz-
en auʃzurichtenn erkant werde Seczt zū recht mit ʃampt Coʃt(en)
vnd ʃchadenn Dar geg vff Peter begert dilacionn ad p(roximu)m vnd
et Copiam hab(e)t

Gelengt Jtem Bernhart bender thūt Lengūng ʃyner gethaner clagenn
vff Conradt bendernn zu(m) gutlichem entʃcheit ad proxim(u)m

Mathes peter Jtem vff Inbracht Clag ʃo mathes v peter gegenn Maiʃenn
maiʃenn hen henn Ieckel rūdigernn verner yʃengrabernn vnd Iacob Hans
ac alij etc Ingelnheims knecht vorgedragenn Sagenn dieʃʃe vorclagtenn
das ʃie peternn ʃyner Inbrachtenn clag nit geʃtendig das sie
vor ʃich ader Irer Iūnchernn Ime etzwas verheiʃʃenn ader ver
ʃprochenn habenn Ime peternn auch nicht ʃchuldig bithenn
vom cleger mit R(ech)t ledig zuerkenne(n) mit Erʃthatung des coʃt(en)

Mathes hench- Dar vff ʃagt peter nach dem iczunt dar gethann vnd jme nicht
gin kunde zü gestandenn erbūt ʃich peter zemlich(e)r bewysūng H(abe)t temp(us) mor(is)

geʃprochen c(on)(tr)a Jtem Mathes Henchin spricht zu Maiʃʃenn Henn Frederich
Peter von Seu ʃchnadenn vmb kuntʃchafft der warheit vnd sagt Namliche
felsʃum Jorg des erßten artickels yrs wiʃʃes zuʃagenn wie das thonges fritag
Crangenn v[nd] zu Kolnn vmb Ine vnd ʃienn Mūtter wir auch ander(er) naker

Übertragung

In der Sache zwischen Lorentz Kancker und Peter Stern sagt Lorentz auf den jüngst geschehenen Abschluss durch Peter: Dass sich Lorentz zuvor hat öffentlich hören lassen und das er auch nochmals bekennt und geständig ist, wenn Peter etwas weggenommen worden sei, so sei er für sich und seine Erben bereit, ihm einen Ersatz zuzuerkennen und wie dann weiter der Kerbzettel, den Peter vorgelegt hat, beinhaltet. Aber der genannte Peter hat sich nicht begnügen lassen wollen mit dem rechtmäßigen Erbieten von Lorentz Kancker, sondern immerzu Wege gesucht, die Sache herauszuziehen. Und er hat seine Behauptung nach keineswegs bewiesen, dass ihm etwas durch das Gericht weggenommen worden sei. Lorentz will mit dieser Gegenwehr und dem anderen, das er vor Gericht vorgetragen hat, Peters nichtigen Vortrag widerlegt und ihn abgelehnt haben mit Wiederholung der vorherigen Verhandlung, wie sie bisher vorgetragen wurde; mit der untertänigen Bitte, dass erkannt werde, dass Peter Stern ihm, Lorentz, das auszurichten habe. Das legt er dem Gericht vor mitsamt den Kosten und dem Schaden. Darauf fordert Peter die Verlängerung bis zum nächsten Gerichtstag und eine Kopie. Hat er.

Bernhard Bender erhält Verlängerung für seine Klage gegen Conrad Bender, um es gütlich zu entscheiden, bis zum nächsten Gerichtstag.

Auf die Klage, die Peter Mathis gegen Henne Mose, Jeckel Rüdiger, Werner Jsengreber und Jacob, den Knecht von Hans von Ingelheim vorgetragen hat, sagen die Beklagten: Dass sie Peter seine vorgebrachte Klage nicht gestehen, dass sie für sich oder ihren Junker ihm etwas angekündigt oder versprochen haben. Er ist ihm, Peter, auch nichts schuldig. Sie bitten vom Kläger durch das Gericht freigesprochen zu werden mit Erstattung der Kosten. Darauf sagt Peter: Nachdem er es jetzt dargelegt habe und ihm nichts gestanden worden sei, biete Peter an, einen angemessenen Beweis zu führen. Er erhält seine Zeit, wie es Sitte ist.

Henchin Mathis klagt Henne Mose und Frederich Schnade wegen einer wahrheitsgemäßen Zeugenaussage an, nämlich auf den ersten Artikel ihr Wissen zu sagen, wie Thonges Freitag zu Köln für ihn und seine Mutter und auch andere Nachbarn

Registereinträge

Artikel   –   Bender, Bernhard (der)   –   Bender, Konrad   –   Beschluss   –   copia (Kopie)   –   Erbe (Erben)   –   Freitag, Thonges   –   Gegenwehr   –   Geständnis (geständig)   –   Guetlichkeit (Gütlichkeit)   –   Ingelheim, Hans von   –   Isengreber, Werner (Worner)   –   Jakob (Name)   –   Kancker, Lorentz   –   Kerbzettel   –   Knecht (Knechte)   –   Koeln (Köln)   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Kundschaft der Wahrheit   –   Mathis, Hengen (Henchin)   –   Mathis, Peter   –   Mose, Henne   –   Nachbar   –   Ruediger (Rudiger), Jeckel   –   Schnade, Frederich   –   Stern, Peter   –   vertagen (Vertagung)   –