Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 111v

15.03.1524  / Dienstag nach Judica

Transkription

Zum vierden daß katerina Storczkopfin ʃich
(· nach dem abʃterben hen kiczen •) verandert
habe mit cles backen zur andern ehe

Zum funften daß cleß back nach dem er katerinen
Sturczkopfin jn dem heiligen ʃacrament der ehe
gehabt / hat er auch zu jm genomen henchin
vnd dienen von hen kiczen vnd katerinen
ʃtorczkoppin elude kinder geporen mit ʃambt
allen und jeden ligenden vnd farender hab
guetter ʃo hen kicz vff jar vnd dag ʃo er ge
ʃtorben verlaßen dar zu alle vnd jede guetter von
jrrer mutter katerinen / vnd gebrucht / one daß /
daß er daruber eyn jnuentariu(m) daruber hett laß
en vffricht(en) vnd rechtűng jedes jars fur der
oberkeit gethan wie ʃich dan gepurt vnd recht iʃt

Zum Seʃten daß nachfolgens katerina ʃtorcz
koppin aűch von diʃʃer welt verʃcheiden vnd
geʃtorben vnd nach jere verlaßen henchin vnd
dynen jrre elic diʃʃer clegerin mutter jere eliche
kinder von hen kiczen geborn als nehʃten erben
aller vnd jeder jerer ligenden vnd farend hab
gűtter

Zum Sibenden daß alle vnd jede gerechtikeit
der guetter ʃo hen kicz vnd katerina ʃtorcz
kopin nach jerer beider abʃterben verlaßen vff
henchin vnd dynen den jeren elichen kinder tranʃmutirt
vnd gefallen

Zum Achten daß nach dem abʃterben dynen diʃʃer
clegerin műtter alle jere ererbte gerechtikeit vff
ʃie mechteln die auch jere eliche dochter iʃt auch
tranʃmutirt vnd gefallen ʃolicher gerechtikeit ʃi
die clegerin ʃich vnterzog(en) vnd nachfolgens vnterzűgt
ʃo vil jere jn reg recht gepurt dauon anwalt
offentlich exteʃtirt

Übertragung

Zum vierten, dass Katherin Stortzkopf sich nach dem Tod von Henne Kitz in zweiter Ehe verheiratet habe mit Clese Back.

Zum fünften, dass Clese Back, nachdem er Katherin Stortzkopf heiratete, Henchin und Dina, die Kinder von Henne Kitz und Katherin Stortzkopf zu sich genommen habe, wie es sich für Kinder von Eheleuten gebührt, mitsamt allem und jedem, liegendem und fahrendem Besitz, den Henne Kitz zu dem Zeitpunkt, als er starb, hinterlassen hat und dazu alles und jedes Gut von ihrer Mutter Katherin. Und er hat die genutzt, ohne das er darüber ein Inventar hat machen und errichten lassen und ohne dass er eine Rechnung für jedes Jahr gegenüber der Obrigkeit getan hätte, wie es sich gebührt und Recht ist.

Zum sechsten, dass dann Katherin Stortzkopf auch starb und ihre ehelichen Kinder von Henne Kitz, Henchin und Dina, die Mutter der Klägerin, hinterlassen hat als nächste Erben von allen und jedem ihrem liegenden und fahrenden Besitz. Zum siebten, dass alle und jede Gerechtigkeit an den Gütern, die Henne Kitz und Katherin Stortzkopf nach ihrer beider Tod hinterlassen haben, auf Henchin und Dina, ihren ehelichen Kinder übertragen wurden und fielen.

Zum achten, dass nach dem Tod von Dina, der Mutter dieser Klägerin, alle ihre geerbten Rechte auf Mechtel, die auch ihre eheliche Tochter ist, übertragen wurden und fielen. Diese Gerechtigkeit beanspruchte die Klägerin und beansprucht sie weiter, soweit ihr das rechtmäßig gebührt, von dem der Anwalt öffentlich Zeugnis ablegt.

Registereinträge

Back, Clese   –   Bewegliche Sachen   –   Ehe (ehelich)   –   Eheleute   –   Gerechtigkeit   –   Hattenheim, Mechtel (Mathild)   –   Inventar   –   Kind (Kinder)   –   Kitz, Dine   –   Kitz, Hengin   –   Kitz, Henne   –   Obrigkeit   –   Sakrament, Heiliges   –   Stortzkopp(in), Katherin   –   transmutieren   –   Unbewegliche Sachen   –