Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 110

15.03.1524  / Dienstag nach Judica

Transkription

gnante gůter nit erlept hat der halb die gezugenn mit der onform
gantz michtig Auch So Iacob noch nit dar dūt wie nahe Er ver
laßne guter verwent ʃy Hofft iosten p(ar)thei ʃal in recht Erkent wer-
denn Sie nach vermoge der clag als nehʃtenn erkent werdenn nyer
Setzt ʃolichs zū recht mit vorbehalt aller notdurfft vnd mitel der
rechtenn wie gewonheit / Dar vff Jacob můler begert bůrg ʃo der
handel weitlaůfftig darvff iʃt jost ʃcherer burg wordenn vor
Dielnn vonn bickenbach alle maill vor denn koʃten vnd Sagt
Fūrter Iacob muller wie das Er hab dar gethann eynn vnderichtůng
mit brieff vnd Siegel do mit ma(n) hor(e)nn mag wie nahe ader fern
er ʃich dar ʃtelt In der zůgenn ader kuntʃchafft inbracht Sagt
will ʃinn widdertheill eynn Erb ʃynn in Starckenn Margret(en)
verlaßne gůetter sal e Sol er bilch wie nahe ader fernn auch in
welchem gradt des ʃtandes der Ehe ader vn Ehe bewyʃenn vnd an
zeygenn : ʃo er das gedůet geʃthe fūrter was recht ʃy mit genůck(en)
So eyner ʃich dar ʃtelt vor eynn Erbenn bewyß dann mit recht vnd
ob das gegentheil nit wolt wil Jacob můler Ia vnd iʃt peter Loer
būrg wordenn vor Jacob můler ʃo das gegentheill eynichenn koʃt(en)
vff jme Erlangt vndt Sagt Iost vff dis vordragenn Iacob mūl(er)
Synn p(ar)thie hab glaůphafftig das gethann In ʃyner clag wie nahe
vnd vom gegentheil noch nit gehort wirt Hofft iostenn p(ar)thÿ ʃie
Sollen noch vor die nehʃtenn erbenn erk(e)nt werdenn der cleger
dii dann dar das Iostenn p(ar)thie nit Erb ʃÿ ʃo ʃollen ʃie vor Er vor
nehʃte(n) erkant werdenn Steltz alʃo zů r(ech)t / Dar vff ʃagt Iacob mūl(e)r
dwill das gegentheil bewiʃt wil ʃin wie nahe vnd in welchem
gradt hofft Im zūtzūlaʃʃen ʃolich kund In ʃtandt des bewÿʃes
ʃolt auch mit recht erkent werdenn Dar vff kunde zů
gelaʃʃenn tempūs vt iūris

henn bingel Jtem Inn Sachenn zwiʃʃenn Henn bingelnn cleger ann eynem
Siemon vo(n) bing vnd Siemonn vonn bing v(er)clagtenn andernteils Sagt ʃymonn vff
Iůngst gethanne clag Er geʃthe Im ʃolicher clage gar nit bit ʃich
zū abʃolvierenn cūm i(n)fuʃionn Exp(e)n(si)s Dar vff henn Bingel ʃagt
So ʃin widertheil leůckent Im ʃolichenn ʃchadenn nit ʃolt gethan

Übertragung

die genannten Güter nicht erlebt hat. Deswegen sind die Zeugen mit dem ganzen unförmigen Verfahren nichtig. Auch dass Jacob noch nicht darlegt, wie nahe er verwandt sei an den hinterlassenen Gütern. Deshalb hofft die Partei von Jost, es solle durch das Gericht erkannt werden, dass sie gemäß der Klage als die nächsten Erben erkannt werden. Das legt er dem Gericht vor, vorbehaltlich alle Notdurft und Rechtsmittel, wie es Gewohnheit ist. Darauf forderte Jacob Muller Bürgen, da der Streit weitläufig sei. Darauf ist Jost Scherer Bürge geworden für Diel von Bickenbach jedes Mal für die Kosten. Und Jacob Muller sagt weiter, das er eine Unterrichtung beigebracht habe mit Brief und Siegel, damit man hören kann, wie nahe er verwandt sei gegenüber den Zeugen und er habe eine Zeugenaussage vorgebracht. Er sagt: Will seine Gegenpartei Erbe sein an den von Magret Stark hinterlassenen Gütern, soll er billiger Weise beweisen oder anzeigen, wie nah oder fern er verwandt sei, auch in welchem Grad des Standes der Ehe oder Nicht-Ehe. Wenn er das tut, dann geschehe weiter, was Recht ist. Denn es sei nicht genug, wenn einer sich darstellt als ein Erbe, sondern er muss es vor Gericht beweisen. Und wenn die Gegenseite das nicht will, will es Jacob Muller. Und Peter Loher ist Bürge geworden für Jacob Muller, falls die Gegenseite einige Kosten ihm gegenüber erlangt. Und auf diesen Vortrag von Jacob Muller sagt Jost: Seine Partei habe glaubhaft in der Klage dargelegt wie nahe sie sei und von der Gegenseite wurde noch nichts gehört. Daher hofft die Partei von Jost, sie sollen als die nächsten Erben erkannt werden. Es sei denn der Kläger lege dar, dass die Partei von Jost nicht Erbe sei, dann solle er als nächster erkannt werden. Das legt er dem Gericht vor. Darauf sagt Jacob Muller: Weil die Gegenseite bewiesen haben will, wie nahe und in welchem Grad er verwandt sei, so hofft er, ihm werden die Zeugen zugelassen, den Stand zu beweisen, dass das Gericht dies erkenne. Darauf wurden die Zeugen zugelassen; er erhält die Zeit, wie es Recht ist.

In der Sache zwischen Henne Bingel als Kläger auf der einen und Simon von Bingen als Beklagtem auf der anderen Seite sagt Simon auf die jüngst geäußerte Klage: Er gestehe ihm die Klage gar nicht. Er bittet ihn freizusprechen mit Übernahme der Kosten. Darauf sagt Henne Bingel: Wenn seine Gegenpartei leugnet, ihm den Schaden getan zu haben

Registereinträge

Beklagter (Beklagte)   –   Bickenbach, Diel (von)   –   Billigkeit (Unbilligkeit)   –   Bingel, Henne   –   Bingen, Simon von   –   Buerge (Bürge, Bürgschaft)   –   Ehe (ehelich)   –   Erbe (Erben)   –   Gewohnheit (und Recht)   –   Kundschaft der Wahrheit   –   Loher, Peter   –   Muller, Jakob   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   Starck, Margred   –   Vortrag (Vorbringung)   –