Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 109

10.03.1524  / Donnerstag nach Letare

Transkription

Actűm Dornʃtag nach Letare

Jtem Kűndsage zwiʃʃenn dem probʃt jm Sall vnd Endres
Endr(e)s von Ro vonn Rothenpurg Namlich hans Scherer iʃt durch denn ʃchultes
thenpurg als richternn geidt vnd hot gelopt vnd geʃwornn wie recht vor
der probʃt meyneydt pfinn vnd ʃchůlt genugʃam gewarnnt hoit vff alle
gemein fragʃtūck bequemlich vnd wol geantwůrt Sagt Er
ʃy alt vmb vierczig ihar ongeūerlich nit jnn bann auch key-
ner acht nit angeʃehenn gūnst lieb ader fruntʃchafft Nith ge
nome(n) gelt ader gab v[nd] hot ʃich verʃchlagenn aller verdechlicheit
vnd geantwůrt vff denn Principal artickel darvmb der
kund vůrgeʃtelt Sagt Er hans ʃy des probʃt montp(a)r geweʃt
vnd Jme eynn regiʃter vberlibbert dar er dann hans Peternn
vonn alʃencz achzehenn ß hlr geheiʃʃenn Hab peter
geʃagt Er gebs da vonn nit hab Jme důch eynn fl vnd ey(n)
halb ame wyns vff rechung geben Ab ens aber da vonn ʃall
Sey Jme onwiʃʃenn vnd das geʃcheen Jm ihar xiiij Vff
denn andernn Artickell Sagt der kūnde Endres vonn Ro-
thenpūrg hab Jme nichts gebenn hab aūch nichts an Jme
gefūrdert vnd hat hie mit ʃine ʃag beʃchloʃʃenn Et jnpoʃitu(m)
Teste ʃilenciūm vt mor(is)

Testificata Theis Jtem Jnes Othel als kund Thieʃʃenn vonn Hadamers ge
hadamers co(ntr)a genn vnd widder ʃchnadenn Elʃʃenn hait gelupt vnd ge
Schnaden Elße(n) ʃworenn wie gepurlich Sagt ʃie ʃy alt vmb funnfftzig jař
ongeūerlich vff hait vff gemein fragʃtūck bequemliche
vnd woll geantwůr Sagt vff denn haūbt artickell wie
das ʃie Schnadenn / Els / vnd Els vonn brechenn beyenandeř
geweʃt vnd laūpb geʃchornn hab Schnaden Els vnd Els
zu Elsenn vonn brechenn vnther andernn worthenn geʃagt
het mann vch zweynenn Eūwer Recht gethann So het ma(n)
dich vnd dynenn mann vor zehenn iarnn Erdrenckt / Et de
jnpoʃitūm iūncta(bus) Est eis Silencium(m) Teste vt moris
Secund(us) Testis Els vonn brechenn citert geidt vnd befragt
wie recht ʃagt die kunde der artickell dar vmb furgeʃtelt
Sy gancze war vnd iʃt Jr ʃtilʃchwygenn vff geʃeczt wie r(ech)t

Übertragung

Donnerstag 10. März 1524

Zeugenaussage in dem Streit zwischen dem Probst im Sal und Endres von Rotenberg. Nämlich Hans Scherer ist durch den Schultheiß als Richter vereidigt worden und hat gelobt und geschworen, wie es Recht ist, wurde vor Meineid, Strafe und Schuld hinreichend gewarnt und hat auf alle allgemeinen Fragen wohl und willig geantwortet. Er sagt: Er sei um 40 Jahre alt ungefähr, nicht im Bann oder einer Acht, handelt nicht aus Gunst, Liebe oder Freundschaft, hat kein Geld oder Geschenk genommen und er hat sich allen verdächtigen Handelns enthalten. Und auf den Hauptartikel, wegen dem der Zeuge vorgeladen wurde, sagt er: Hans sei der Momber des Probstes gewesen und habe ihm ein Register geliefert. Als er, Hans, von Peter von Alsenz 18 Schilling Heller gefordert habe, da habe Peter gesagt, er gebe davon nichts, habe er ihm doch einen Gulden und ½ Ohm Wein gegen Rechnung gegeben. Ob das so gewesen sei, davon wisse er nichts. Das sei geschehen 1514. Zu dem anderen Artikel sagt der Zeuge: Endres von Rotenberg habe ihm nichts gegeben, er habe auch nichts von ihm gefordert. Und hiermit hat er seine Aussage beendet. Und dem Zeugen wurde Schweigen auferlegt, wie es Sitte ist.

Ines Othel als Zeuge von Theis von Hadamar gegen Else Schnade hat gelobt und geschworen, wie es sich gebührt. Sie sagt: Sie sei um 50 Jahre alt ungefähr und hat auf die allgemeinen Fragen wohl und willig geantwortet. Zum Hauptartikel sagt sie: Dass sie, Else Schnade und Else von Brechen, beieinander waren und haben Laub gemacht. Da habe Else Schnade zu Else von Brechen unter anderen Worten gesagt: Hätte man euch zweien Recht getan, so hätte man dich und deinen Mann vor 10 Jahren ertränkt. Und danach wurde die Zeugin zum Schweigen verpflichtet, wie es Sitte ist. Als zweite Zeugin wurde Else von Brechen zitiert, vereidigt und befragt, wie es Recht ist. Und die Zeugin sagt auf den Artikel, wegen dem sie vorgeladen wurde: Das Ganze ist wahr. Und es wurde ihr Stillschweigen auferlegt, wie es Recht ist.

Registereinträge

Acht   –   Alsenz (Ort)   –   Bann und Acht (Paarformel)   –   Brechen, Else von   –   Donnerstag   –   Eidesleistung   –   ertrinken (ertränken)   –   Fragstücke   –   Freund (Freundschaft)   –   Geschenk   –   Gunst   –   Hadamar, Theis (von)   –   Hauptartikel   –   Laub   –   Letare Hierusalem   –   Liebe   –   Meineid (meineidig)   –   mos (moris)   –   Ohm   –   Othel, Jnes   –   Peter, Hans   –   Poen (Pön)   –   Propst im Saal   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Register   –   Richter (richterlich)   –   Rotenberg, Endres von   –   Saal (Saalgelände)   –   Scherer, Hans   –   Schnade, Else   –   Stillschweigen   –   testis   –   Wein (Wein)   –