Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 108v

01.03.1524  / Dienstag nach Oculi Mei

Transkription

Nachdem Clag vnd antwort vnd der kriegk befeʃti-
get So gebůr ʃich jnn Recht denn Ca beydenn parthye(n)
denn eidt Calumnie vorgeūerde zutun vnd zudrage(n)
Erbůt ʃich auch Steffenn denn zuthůnde Bithende
das das gegentheil Hans vonn Floßtat mit Recht aůch
drannczuhaltenn ʃolich eydt aucht zudragenn vnd begert
weither das ʃein poʃicziones vnd artickel dar zūthūn
auch mit recht zuerkennedenn wo ʃich der gegentheill
Hans vonn Floßtat des weigernn vnd Spernn welt

Darūff Sagt Hans vonn Flostat wes ʃich in recht
gepurt vnd vff ʃolichs vūrdragenn erbut ʃich willig
vnd des vrbutig / Vnd haben beid partheye(n)
denn Ydt Calūmnie fūr geferde gethan[a]

[a] Auf dem freigelassenen unteren Teil der Seite sind nur wenige verwaschene Worte lesbar: »vacat«, »Reʃtat«, »geʃtatt«, »darube(r)« und mit verschlungenen Strichen versehen.

Übertragung

Nachdem Klage und Antwort geschehen seien und der Rechtsstreit befestigt, haben gemäß dem Recht beide Parteien den Gefährdeeid zu leisten. Und Stephan biete auch an, den zu tun und bittet, die Gegenseite, Hans von Floßstadt, auch durch das Gericht anzuhalten, den Eid zu leisten; und er fordert weiter, dass seine Positionen und Artikel darzulegen auch vom Gericht erkannt werden, wenn sich Hans von Floßstadt dem verweigere und sich sperren wolle.

Darauf sagt Hans von Floßstadt auf diesen Vortrag: Er ist willig und bereit zu tun, was sich gemäß dem Recht gebührt. Und beide Parteien haben den Gefährdeeid geleistet.

Registereinträge

Artikel   –   Calumnieneid   –   Eidesleistung   –   Floßstadt, Hans von   –   Gefährdeeid   –   Gegenteil (Gegenpartei)   –   Hattenheim, Stephan von   –   Kriegsbefestigung   –   Vortrag (Vorbringung)   –