Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 107v

01.03.1524  / Dienstag nach Oculi Mei

Transkription

zert Darnach vonn Hansenn zu Steffann dieʃʃem cleger
keinenn wie der ʃie gehaltenn håt Jst ongezweiffelt der
Schultes diʃʃes keyʃerlichenn gerichtes hab die Clag vonn
der armenn frauwen gehort

Aber vnther allem vnd zu leʃtzt hait die Arme fraūwe in ir ʃelbʃt
Ermeʃʃenn vnd bedacht wo ʃie noch eynn zeitlangk ʃolt le
benn als ʃie alters halbenn vonn Gott noth wol zuthun
macht gehabt vnd alʃo vonn iharnn zu iharnn wie bißh(e)r
jrnn pfennig in der Costung verczernn · das ir bald ann
leibs narůng zu Rūmen moͤcht vnd zuleʃtzs des betthel(n)s
gelebenn / wie wol ʃie die almůʃenn vor ʃich ʃelbʃt zuhuß
nit het kůndenn Erfordernn welchs ʃie in Jre hoch bedacht
hait Solichs ʃo fil mūgelich zuuerkomen hait ʃich die
gnant Backenn Els vor denn Ernūeʃtenn Junckern

Diethernn vonn Buches Schult(heiß) etc Bernhart Horneck von
weinheim vnd Hans vonn Jngelnheim feūrenn lasʃʃenn
Jr armůt vnd groß nottůrfft ertzelt / vnd vnther anderm
dem angezeigtenn Schulteʃʃenn an ʃtat Buʃers gnediʃt(en)
h(e)rnn Pfaltzgraūenn Coh Churfurʃtenn etc als be-
ʃchutzer der armen witwe vnd weyʃenn / angeruffen
vnd gebethenn Sie als eynn arme witwenn vnd blin-
de fraūwe zubeʃchűtzenn vnd zubeʃchirmenn aůch
verʃehůng helffenn thůn do mit ʃie jr lebenň
langk leibes notturfft habenn maͤg –

Aūch Do bey angezeit das ʃie diʃʃem verclagtenn alles
wes ʃie noch hab zuʃtellenn vnd obergebenn woll do
mit Er ʃie jrleb(e)nn langk ziehe vnd verʃehe aber
Hans vonn Floßtat ʃich des etzwas geweigert vnd zu-
leʃts nach fill vnther rede geantwůrt / wo er da by
gehant habpt moͤcht werdenn wolt er der armenn
zu gůt ʃo vil wilfarnn vnd ʃie alʃo annemenn / wo es
aber nit grůnd ader ʃtadt het woͤlt Er das mußigk
ʃthenn Darvff der ʃchultes vnd andernn ʃo dar zů
berūffenn geredt Sampt Lenhart fluckenn / Er ʃoͤl
ʃie dermaß annemen Vff ʃolichs backenn Els diʃʃem
verclagtenn als bald eynn wenigk farender hab

Übertragung

Danach sei sie von Hans zu Stefan, dem Kläger, gekommen, der sie gehalten hat. Unzweifelhaft hat der Schultheiß des kaiserlichen Gerichts die Klage von der armen Frau gehört. Aber nach alle dem und zuletzt hat die arme Frau bei sich überlegt und bedacht, wenn sie noch eine Zeit lang leben sollte, wie es aufgrund ihres Alters von Gottes Willen wohl hätte sein können und sie wie bisher von Jahr zu Jahr ihren Pfennig in der Kost verzehrt, dass es ihr bald an der Leibesnahrung fehlen möge und sie zuletzt vom Betteln leben müsse, wiewohl sie die Almosen für sich selbst zu Hause nicht hätte fordern können. Das hat sie gut bedacht hat. Um dem so viel wie möglich zuvorzukommen, hat sich die genannte Else Back vor den ehrenwerten Junker Diether von Buches, Schultheiß usw., vor Bernhard Horneck von Weinheim und Hans von Ingelheim führen lassen und ihre Armut und große Notbedürftigkeit erzählt. Und sie hat unter anderem dem genannten Schultheiß Buser anstatt unsers gnädigsten Herrn, des Pfalzgrafen, Kurfürsten usw. als Beschützer und Beschirmer der armen Witwen und Waisen angerufen und gebeten, sie als einer armen Witwe und blinden Frau zu beschützen und zu beschirmen und ihr auch zu helfen, Vorsehung zu treffen, damit sie ihr Leben lang die Notdurft ihres Leibes haben möge. Auch hat sie dabei angezeigt, dass sie diesem Beklagten alles, was sie noch habe, übergeben und zustellen wolle, wenn er sie ihr Leben lang halte und versorge. Aber Hans von Floßstadt hat sich zunächst geweigert und zuletzt nach vieler Unterredung geantwortet: Wenn er dabei gehalten werde, so wolle er der armen Frau zugute dem willfahren und sie so annehmen; wo es aber keinen Grund oder eine andere Stelle gebe, so wolle er davon abstehen. Darauf haben der Schultheiß und die anderen, die dazu berufen wurden, geredet mitsamt Lenhard Fluck: Er solle sie in der Form annehmen. Darauf habe Else Back diesem Beklagten bald darauf ein wenig Fahrhabe,

Registereinträge

Almosen   –   arm (Armut)   –   Back, Elisabeth (Else)   –   betteln   –   Bewegliche Sachen   –   blind (Blindheit)   –   Bueches, Diether (von)   –   Floßstadt, Hans von   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Frau (Frau)   –   Gott   –   Hattenheim, Stephan von   –   Horneck, Bernhard   –   Ingelheim, Hans von   –   kaiserliches Gericht   –   Kostung (KOst)   –   Kurfürsten   –   Leib (Körper)   –   Nahrung   –   Notdurft   –   Pfalzgrafen bei Rhein   –   Pfennig (pf)   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Schutz und Schirm (Paarformel)   –   Waise   –   Weinheim (Frei-Weinheim)   –   Witwe   –