Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 105v

01.03.1524  / Dienstag nach Oculi Mei

Transkription

blebenn aūch aūch noch onbezalt aűʃtenn die aūch Backenn Elß(en)
hansenn vonn Flostadt vnder anderm zugeʃtelt vnd vber ge-
benn lūedt des giffts bůch So nű Mechtell dūrch Jre vor-
mūnder nach abʃterbenn Stortzkopfs Dŷnenn yrer Műtter
vnd Peter vonn Roʃʃenfelts alles wes do geweʃts lygende
vnd farnn / vor ʃich vnd Jrem brůder / denn ʃie aūch ererbt hat
zūm halbenn theill genomenn / iʃt aůch bilch das ʃie mechtell
alle Jrer elternn ʃo obangezeigt ʃin verlaʃʃenn ʃchūldenn So
noch nit entricht zubetzalen zum halbentheill r(ech)t Der halb hans
vonn Flostadt in recht erke erk erkent werd / das Steffan an
ʃtadt ʃyner huʃchfraūwenn Jm hanʃʃenn ʃolich viertzig fl
zum halbentheill außrichtenn vnd bezalenn ʃoll mit ableūng
Costens vnd ʃchadens · Vorbeheltlich alle notturrfft Jtem
iʃt der gnant ʃteffann vff eyner rechnu(n)g ʃchuldig blebenn
Backenn Elʃʃenn vj fl begert hans vonn flostadt aūʃ-
rachtūng · Dar vff Steffann vonn hatenheim hait tag(e)
vt moris

Erk(enn)t Jtem Conradt ʃchūmacheř Erkent rechnu(n)g mit denn Jůngfern(n)
jme cloʃteř (r) Engelndal infra prox(imu)m

Erkent Jtem Bernhart bender der alt Erk(e)n(n)t rechnu(n)g obg(e)n(ann)tenn jungf(ern)
ad proximum

Erk(e)nt Jtem Růel linthūm Erkent rechnu(n)g vnd ʃich zūverdragenn
mit obg(e)n(ann)tenn jungfernn ad proximu(m)

Erk(e)nt Jtem Hans klūckermann Erkent denn Jūngf(ern) zūgebenn[a]
vij fl xxij alb vj d das halp deill zugebenn zuu Oʃternn
neʃtht kommende vnd das andertheill zůu pfingʃtenn cu(m) Ex(pe)ns

Erk(e)nt Jtem Bernhart bender der Jůng Erk(en)nt rechnu(n)g mit obg(e)n(ann)t(en)
Jūngf(ern) ad p(roxi)mu(m)

Erkent Jt(m) Othenn anna Erkent denn Jūngf(ern) Eynn fl
xvɉ alb zuuergnūen mit arbeit ader gelt hie zwiʃʃenn Jo-
hannis baptiʃte

Erk(e)nt Jtem Jacob vonn wolfßheim erkent H(e)r Jorg(en) vielnn Eŷnn
fl zubetzalenn zwiʃʃenn Oʃternn mit coʃten vn(d) scaden(n)

[a] Das Wort ist aus »zugegen« verbessert

Übertragung

geblieben und sie stehen auch noch unbezahlt aus. Diese sind an Else Back und Hans von Floßstadt zugestellt und übergeben worden gemäß dem Besitzbuch. Da nun Mechtel durch ihre Vormünder nach dem Tod von Dina Stortzkopf, ihre Mutter und Peter von Rossenfeld, alles, was da war, liegendes und fahrendes, an sich und ihren Bruder, den sie auch beerbt hat, zum halben Teil genommen hat, ist es auch billig, dass sie, Mechtel, auch die hinterlassenen Schulden, die ihre oben genannten Eltern hinterlassen haben und die noch nicht erstattet wurden, zur Hälfte zu zahlen hat. Deshalb soll Hans von Floßstadt durch das Gericht erkannt werden, dass Stephan statt seiner Ehefrau 40 Gulden zur Hälfte ausrichten und bezahlen soll unter Ablegung der Kosten und des Schadens; alle Rechtsmittel vorbehalten. Auch ist der genannte Stephan von einer Rechnung Else Back 6 Gulden schuldig geblieben. Hans von Floßstadt fordert Erstattung. Darauf hat Stephan von Hattenheim seinen Tag gefordert, wie es Sitte ist.

Conrad Schuhmacher erkennt an, mit den Nonnen von Kloster Engelthal abzurechnen bis zum nächsten Gerichtstag.

Bernhard Bender der Alte erkennt an, mit den genannten Nonnen bis zum nächsten Gerichtstag abzurechnen.

Rule Lintheim erkennt an, mit den genannten Nonnen abzurechnen und sich zu vertragen bis zum nächsten Gerichtstag.

Hans Klickelman erkennt an, den Nonnen 7 Gulden 22 Albus 6 Denar zur Hälfte bis kommende Ostern geben zu müssen, die zweite Hälfte bis Pfingsten, mit den Ausgaben.

Bernhard Bender der Junge erkennt an, mit den genannten Nonnen abzurechnen bis zum nächsten Gerichtstag.

Anna Ott erkennt an, den Nonnen 1 Gulden 15 ½ Albus zu entgelten mit Arbeit oder Geld bis zum 24. Juni.

Jacob von Wolffsheim erkennt an, Herrn Jorg Fiel 1 Gulden bis Ostern mit Kosten und Schaden zahlen zu müssen.

Registereinträge

Arbeit (arbeiten)   –   Back, Elisabeth (Else)   –   Bender, Bernhard (der)   –   Bewegliche Sachen   –   Billigkeit (Unbilligkeit)   –   Bruder (Brüder)   –   Eltern   –   Engelthal (Kloster)   –   Erbe (Erben)   –   Erbschaftsangelegenheit   –   expensa   –   Fiel, Jorg   –   Floßstadt, Hans von   –   Giftbuch   –   Hattenheim, Mechtel (Mathild)   –   Hausfrau   –   Johannes Baptiste (Datumsangabe)   –   Klickelman, Hans   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Lintheim(er), Rule   –   mos (moris)   –   Mutter (Mütter)   –   Ostern   –   Ott, Anna   –   Pfingsten   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Ressenfelt, Peter von   –   Schuhmacher, Konrad   –   Stortzkopp, Dyne   –   Unbewegliche Sachen   –   Vormunder   –   Wolffsheim, Jakob von   –