antwůrt zugegebenň vff denn beʃcheit des richters adeř ers(chiene)nn
Dar vff Steffann vonn ʃchiersteinn ʃagt das nit wenig zūbe-
fremdenn ʃey das henn loher ʃich ʃpert denn eydt Calūm(n)ie vor ge-
ūerde zůthūn So ʃich důch in ʃieneř artickulerthenn clag clar-
liche erfindt das Er ʃich des erbothenn vnd vom widdertheill begert
hait aūch zūthūn des vff die acta geczogenn des halbenň bith
vnd begert ʃteffann mit Recht zůerkennenn ʃins erbidens volnn
zūecke zůthun wann ʃolichs vonn jme beʃchiecht vnd wes dann
by gethanem eydt vonn dem clegeř dargethann wirt erbůet ʃich
Steffenn als dann by gethanem Eydt antwūrt zu gebenn vnd neʃte(n)
geʃprochenn vrtell genůgenn / zuthůn bit Steffenn dūrch vch richte(r)
ʃolichs zūerkenne(n) / oder vonn ʃiener clag anzuʃthenn Mit ableůng
Coʃten vnd ʃchadenn Dar gegenn Sagt Loer henn G(ene)ralia co(nt)ra
hofft Soͤlichs nit ʃchuldick zů sŷnn vnd ʃagt Er drag ʃolichs
furdragenn keynn wiʃʃes derhalb seczts aůch zurecht Steff(an)
Ad ʃocios ʃeczts ʃolich aūch zūm richter Ambo ad Socios
Jacob můller Jtem Jacob můller vonn Saůelheim Sagt vnd ʃtelt ʃich dar
diel bickenbach vonn wegenn ʃiener hauʃchfrauwenn als nehern Erbe Starckenn
margrethenn vonn wegenn des rūckentheils will auch verhoff(en)
zugelaiʃʃenn werdenn mit recht wo aber Jmant wer fremde
ader heims vermeint Naher zůʃinn ader als nahe magʃt dar
thůn vnd mir vorbehaltenn was recht iʃt Dar vff Joʃt dr[e]gt vor
wie das hie Erʃchint diell vonn bickenbach ʃampt ʃynem an-
hangckt wie dann vormals jnne clagʃt weis vorgedragenn iʃt
von wegenn vnd anetreffenn das ʃpindeltheill vnd ʃagt ʃo ʃie
hornň das jnne dieʃʃer ʃachenn in gutlicheit gehandelt will wer-
denn So ʃyhenn ʃie auch des ʃelbigenn gemůts wo aber der
widdertheill beʃonderlich Jacob mūller bedůcht eynn beßwerung
dar jnne zūhabenn begert Jostenn parthei vonn Jme eynn richt-
liche antwůrt vff jnbracht clag vnd habenn beyde parthienn
die ʃache gelengt (ad concordiam ʃi no(n) fiet Justitia) ad p(rox)imů(m)
Henn bingel Jtem Henn Bingel beg beclagt Siemonn vonn Bingen Sagt wie
Siemo(n) von bi(n)g
auf den Bescheid des Richters eine Antwort zu leisten. Darauf sagt Stephan von Schierstein: Es sei nicht wenig befremdlich, dass Henne Loher sich sperrt, den Gefährdeeid zu leisten; wo es sich doch in seinen Klageartikeln klar finde, dass er das angeboten habe und von der Gegenseite fordert, das auch zu tun; deswegen beruft er sich auf die Akten. Deswegen bittet und fordert Stephan das Gericht auf, sein Anerbieten zu gewähren, so dass er ihn vollziehen könne und wenn dies geschehen sei, was dann unter Eid vom Kläger dargelegt werde, darauf bietet Stephan an unter Eid Antwort zu geben und dem zuletzt gesprochenen Urteil zu genügen. Stephan bittet Euch Richter, dies zu erkennen oder aber er solle von seiner Klage Abstand nehmen unter Erstattung von Kosten und Schaden. Dagegen widerspricht Henne Loher grundsätzlich. Er hofft, dies nicht schuldig zu sein und sagt, er wisse nichts davon. Das legt er auch dem Gericht vor. Stephan legt es auch dem Richter vor. Beide an das Vollgericht.
Jacob Muller von Saulheim sagt und stellt sich vor Gericht für seine Ehefrau als nächster Erbe von Margret Starck wegen des Rockteils. Er hofft auch vor Gericht zugelassen zu werden. Wenn aber jemand, er sei fremd oder einheimisch, meint näher verwandt zu sein oder ebenso nahe, so soll er das darlegen, mir mein Recht vorbehalten. Darauf trägt Jost vor: Das hier Diel von Bickenbach mitsamt seinem Anhang erscheint, wie zuvor als Klage vorgetragen wurde, wegen des Spindelteils und sagt: Wenn sie hören, dass in dieser Sache gütlich gehandelt werden soll, so wollen sie das auch. Wenn aber der Gegenseite, insbesondere Jacob Muller, scheine, er habe eine Beschwerung daran, so fordert die Partei von Jost von ihm eine Antwort vor Gericht auf seine vorgebrachte Klage. Und beide Parteien haben die Sache vertagt bis zum nächsten Gerichtstag. Sie soll gütlich beigelegt werden, wenn nicht geschehe, wie es Recht ist.
Henne Bingel verklagt Simon von Bingen und sagt:
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 103, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-103/ (Abgerufen am 26.09.2024)