Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 101v

16.02.1524  / Dienstag nach Invocavit

Transkription

mūndiglich das der henlich zwiʃʃenn obgenantenn Eheludenn bete
dingt ʃy wordenn jn maiʃʃenn hernach vulgt vnd hait Criʃtma(n)
ʃcherer vonn obgedachter hienlichs lude wegenn geret alʃo das
Er Cristmann zu ʃolichem hienlichs gemechs berūffenn vnd er
fordert iʃt wordenn ʃy vonn ʃiener herʃchafft wegenn Graff
johann Ludwigs vonn Naʃʃaůw her czu Sarbrūckenn welche
herʃchafft obgedachte Ehelude jacob vnd Appolonia liebs angeho-
rig ʃin Alʃo hab er vnd die obgemeltenn elude heinlichs lūde den
hiendlich bethedingt vnd beret vnd bescloʃʃenn das die kinder So
S g(e)n(ann)te fraūwe vonn irem Erʃtenn manne(n) dar zů die kinder ʃo
jacob mūller obg(e)n(ann)t zů ir in die Ehe bringt ʃollenn eynkinde ʃyn
in allenn denn gudenn ʃo die zweÿ Ehelude zuʃamenn bringen er-
ringenn vnd erwinnen oder er Erbenn / ʃie vallenn her wo ʃie wol
lenn nūʃt ausgeʃcheidenn Solichs hait ʃtarckenn henchin de(m)
got gnad auch gewilliget vnd iʃt do bey vnd mit geweʃt / das
ʃolichs vor vns Schulteʃʃ vnd ʃcheffenn erludt hait nemen wir
vff den eydt wir dem ʃcheffenn ʃtul gethann han des zu vrkūnd
So habenn wir vnser gerichts Siegell zu ende dis brieffs thu(n)
drūckenn Geʃcheen vff mondag sanct paulūs tag conūerʃio(n)is
zu latin g(e)n(ann)t anno domini funffczehenhundert vier vnd zwenich
Dar vff begert Diell vonn bickenbach ʃampt ʃynem anhang Co-
piam / vnd tag

Cols hans Jtem Cols hans ʃpricht zū wenner henn vmb kůntʃchafft der
kun zugeʃprohe(n) warheit Sagt wie das Er kols hanns hab eynn acker vmb jne
Erkaufft zugefor vndenn ber(n)hart Horneck Oben zü Manges
hans ʃolichenn acker hab er erkaūfft vmb eynn fl vnd
xviij alb welchenn acker dann Cols hans diʃʃer cleger vnd
hans wener vnd ʃin vatter ʃelig vnd adam vonn Raeʃbach wol
vff die vierczig iar jnne beʃeczt habenn ingehait Bit denn
halbenn denn verclagtenn anczuhaltenn ʃins wiʃʃes da vonn zū
ʃagen Testis obedire Furster ʃpricht Er auch zū vmb ků[n]t-

Übertragung

Dass die Eheabsprache zwischen den genannten Eheleuten verhandelt worden sei, wie folgt. Und Cristman Scherer hat für die genannten Eheunterhändler geredet: Dass er, Cristman, zu dieser Eheabsprache berufen worden sei. Und er sei für seine Herrschaft berufen worden, des Grafen Johann Ludwig von Nassau, Herr zu Saarbrücken, da die genannten Eheleute Jacob und Apolonia Leibsangehörige desselben seien. Da haben er und die genannten Unterhändler den Ehevertrag ausgehandelt und beredet und beschlossen: Dass die Kinder, die die genannte Frau von ihrem ersten Manne habe und die Kinder, die Jacob Muller in die Ehe bringe, wie ein Kind sein sollen in allen Gütern, die die beiden Eheleute erwerben, gewinnen oder erben, wo immer sie herkommen, nichts ausgenommen. Dem hat der inzwischen verstorbene Henchin Starck auch zugestimmt und er war dabei. Dass dieses vor uns, Schultheiß und Schöffen, so gesagt wurde, das nehmen wir auf unseren Eid, den wir dem Schöffenstuhl geleistet haben. Das zu beurkunden haben wir unser Gerichtssiegel auf das Ende dieser Urkunde gedruckt. Geschehen am Montag 25. Januar 1524. Darauf forderte Diel von Bickenbach mit seinem Anhang eine Kopie und den Tag.

Hans Col klagt Henne Wener an wegen einer wahrheitsgemäßen Zeugenaussage und sagt: Dass er, Hans Col einen Acker von ihm gekauft habe, der unten an Bernhard Horneck und oben an Hans Manges angrenzt. Und diesen Acker habe er gekauft für 1 Gulden 18 Albus. Diesen Acker hatten der Kläger Hans Cols, Hans Wenner und sein verstorbener Vater und Adam von Rasbach rund 40 Jahre lang bestellt. Er bittet deswegen den Beklagten anzuhalten, sein Wissen davon zu sagen. Der Zeuge will gehorchen. Weiter klagt er auch wegen einer

Registereinträge

Acker (Feld)   –   Bickenbach, Diel (von)   –   Col, Hans   –   Conversio Pauli   –   copia (Kopie)   –   Eheleute   –   Eidesleistung   –   Einkindschaft   –   Erbe (Erben)   –   Gerichtssiegel   –   Gott   –   Hinlich   –   Hinlichgemech   –   Hinlichleute   –   Horneck, Bernhard   –   Kind (Kinder)   –   Kundschaft der Wahrheit   –   Manges, Hans   –   Nassau-Saarbrücken, Johann Luwig von   –   Rasbach, Adam von   –   Saarbrücken (Grafen von)   –   Scherer, Cristman   –   Schoeffenstuhl (Schöffenstuhl)   –   Schultheiß und Schöffen (Paarformel)   –   Starck, Henchin   –   Vater   –   Wener, Henne   –