vnd gibt das ʃelbig geʃeuß[a] drei fl gelts karlenn Būʃern
vnd ʃin Erbenn gibt der ʃall der glockner eynenn hebenn vnd
nemenn / vnd karlenn buʃer vnd ʃin Erbenn zwenn / vnd iʃt
heiʃchende gūlt Alʃo beʃcheidentlich / das eynn glockner ʃal
alle fritage vber ihar die groß glūck ludenn an des mittags
ʃtadt vnd zeitt eynn zeichenn mit ʃo lang das ein icklich menchs
drū pater noʃter vnd drů Ave maria geʃprechenn mack / doch
mit beheltnis des richs freiheit vnd recht Mitt vrkūnd
dieʃʃes brieffs verʃigelt mit des gerichts jngeʃiegell zū
jngelnheim Datūm anno d(omi)ni milleʃimo CCCC fūnfftzig
vff den dinʃtag nach dem ʃontag als mann ʃingt ine der
heilligenn kirchenn Qūasi modo geniti das was des vier
zeheʃtenn dags des monats aprilis Dar vff begert pet(er)
ʃter tag vnd abʃtriff des brieffs iʃt jme vergůnʃts vt mor(is)
Peter hoffma(n) Jtem peter hoffmann zu Sporckenheim hot Moʃenn henn etc
Maiʃenn he(nn) tag nach ad p(roximu)m
r(ech)t Jtem henn knod begert jme die kund ʃag zūoffnen vnd nach
Henn Knod der offnūg hait Er die kundʃage verbott vnd furter vmb
Lorentz ʃchorin(n) eynn buthel gebedenn Lorentz ʃchnoř zūrechuertigūng
Jtem jnne Sachenn zwiʃʃenn denn hernn vnʃer lieben
die hernn ad gra(dus) frauwenn zū mentz ad gradůs an eym vnd Dielnn von ʃon
Diel vonn ʃonberg būrg anderntheils Erʃthint her Veltenn babst Officiat vn(d)
ʃagt nach dem ʃie Ethlich zieitt jm rechtenn mit eynandeř
geʃtandenn mit ʃo lang Er vonn ʃiener hernn wegenn die
ʃelbigge gūlte dar vmb ʃie dann in rechtūertigung geʃtande(n)
habenn aűʃgeʃchickt nemlich vier fl gelts betreff(end)d nach luedt eÿns Originals
Erwinden erlangt mit vrtell vnd recht jnne welche
gulte Diel von ʃonbūrg etlich ihar lang ingewonne(n) vnd
entpfangenn woll vff eynn ihar zehenn ongeuerlich dwill
ʃie aber die hernn Diellnn wolnn habenn So volgt dar-
[a] Der letzte Buchstabe ist über ein »g« geschrieben.
Und das Gebäude gibt drei Gulden an Karl Buser und seine Erben. Von den 3 Gulden soll der Glöckner einen erheben und einnehmen und Karl Buser und seine Erben 2. Und es ist zu fordernde Gülte. Und das ist gebunden an die Bedingung, dass der Glöckner jeden Freitag im ganzen Jahr die große Glocke läuten soll zur Mittagszeit und er soll sie so lange läuten, dass jeder Mensch 3 Vater Unser und 3 Ave Maria sprechen kann, doch vorbehalten die Reichsfreiheit und das Recht. Zur Beurkundung wurde dieser Urkunde versiegelt mit dem Gerichtssiegel zu Ingelheim; mit dem Datum 1450, am 14. April. Darauf forderte Peter Stern seinen Tag und eine Abschrift der Urkunde. Wurde ihm gegönnt, wie es Sitte ist.
Peter Hofmann zu Sporkenheim gegen Henne Mose usw. Erhält seinen Tag am nächsten Gerichtstermin.
Henne Knode fordert, ihm die Zeugenaussage zu öffnen. Und nach der Öffnung hat er die Zeugenaussage festhalten lassen und weiter um einen Büttel gebeten, dass Lorentz Schnorr sich in der Sache rechtfertige.
In der Sache zwischen den Herren von Mariengreden zu Mainz auf der einen und Diel von Sonnenburg auf der anderen Seite erscheint der Amtmann Herr Velten Babst und sagt: Nachdem sie etliche Zeit miteinander im Rechtsstreit gestanden haben und er so lange für seine Herren dieser Gülte, wegen der sie in Streit lagen, ausgeschickt wurde, nämlich 4 Gulden Geld gemäß dem Original und einen Rechtsanspruch erlangt haben. Diese Gülte habe Diel von Sonnenberg etliche Jahre lang eingenommen und empfangen wohl an einem Jahr ungefähr. Weil sie aber den Herren ist, so folgt daraus
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 100v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-100v/ (Abgerufen am 26.09.2024)