Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 098v

19.01.1524  / Dienstag nach Antonius dem Abt

Transkription

fl min(us) xxij d Die will nůe Peter vonn Bing denn wordige(n)
Jůngfrauwenn jre gůlt vorbehaltenn hait vndt nit weytter ver-
kauff hait dann / die beʃʃeru(n)g welch Caʃpar hait laiʃʃenn verlor(en)
werdenn ader wyther verkaůfft wie er daß gemacht hait loʃt peter
vonn Bing geʃchenn / vnd hofft peter der c der clag ledig erkant zū
werdenn

Dar gegenn ʃagt Caʃpar enß ʃÿ jm neʃtenn Gericht genūgʃam
vorgedragenn wordenn / daß peter vonn bing das huʃch zūūerkaūff(en)
one verwilligūng d(omi)nar(um) als lehenn herin nit zuthūn noch gehabt
kann aűch / Peter nit dar thůn das g(e)n(ann)t(e) Jūnffernn jm denn
kaűff verwilget habenn / Der halp der kaūff nichtig daß peter vonn
bing ʃchuldick ʃy ʃo er ʃich deß verkaűfftenn / hūʃch erkent das
Caʃpar jm ʃolich hůʃch bezalt hait wie dann in der Erʃtenn /
antwūrt vorgedragenn iʃt · volgt dar vß beʃchlūʃlich das peter
ʃchūldick ʃy Caʃparnn aůs gegebenn gelt widderūmb zū gebenn
ader denn kaůff krefftig zů machen machenn / Seczt ʃolichs zū
recht vna cūm Exp(e)ns(is) / Dar gegenn / ʃagt Pet(er) diewyl er
denn obg(e)n(ann)t(en) Jūngfernn / die gūlt hab vorbehaltenn vnd ʃie jre
vnderpfandt noch habenn zü ʃūchenn ʃolt der kaūff krefftig erkant
werden / Seczt ʃolichs zů recht in moʃʃenn wye vor / Dar vff
Ad ʃocios factu(m) ʃagt Caʃpar G(ene)ra(l)ia vnd vʃzůg bit zuerkenne(n) wie vor gebethenn vn(d)
ʃeczt ʃolichs aůch zům Richter Ambo ad ʃocios

Hans von wolffskell Jtem Hans vonn wollfskell erf(olg)t Martin vonn Godeloff
Martin vonn godeloff vor xviij alb c(on)tū(mati)a

Dielgenn vonn Wyn Jtem Dylgenn vonn wynheim erf(olg)t Jeckel Clehe vor
heim iɉ fl vnd zwenn alb vor graiß ex p(ar)te Ecl(es)ie jn wynhheim

Jdem Erf(olgt) wiprecht ʃchonwetternn vor ɉ mal[ter] kor(n)s c(on)t(u)ma(t)ia

jeckel clehe Jtem Moʃenn henn Erf(olg)t Joͤrg Leÿendeckernn vor xiiij fl c(on)tu(mati)a[a]
Erf(olg)t

[a] Am unteren rechten Seitenrand steht die Kustode: »Jtem Lenhart«.

Übertragung

Gulden weniger 12 Denar. Weil nun Peter von Bingen den ehrwürdigen Nonnen ihre Gülte vorenthalten habe und nicht mehr verkauft habe als die Besserung, die Caspar hat verloren gehen lassen oder weiterverkauft – wie er das gemacht hat, betrifft Peter nicht – hofft Peter von der Klage freigesprochen zu werden. Dagegen sagt Caspar: Es sei nun am letzten Gerichtstag hinreichend vorgetragen worden, dass Peter von Bingen das Haus verkauft habe ohne die Einwilligung der Nonnen als Lehensherren, was er nicht hätte tun dürfen. Peter kann auch nicht darlegen, dass die genannten Nonnen dem Kauf zugestimmt haben. Deswegen ist der Kauf nichtig, so dass Peter von Bingen schuldig sei. Er gestehe, dass er das Haus verkauft habe und Caspar das Haus bezahlt habe, wie in der ersten Antwort vorgetragen. Daraus folgt schließlich, dass Peter schuldig sei Caspar das ausgegebene Geld zurückzugeben oder den Kauf rechtskräftig zu machen. Das legt er dem Gericht vor mit den Ausgaben. Dagegen sagt Peter: Weil er den genannten Nonnen die Gülte vorenthalten habe und sie ihre Pfänder noch haben, soll der Kauf als rechtskräftig anerkannt werden. Das legt er dem Gericht vor wie zuvor. Darauf bittet Caspar die allgemeine Sache und den Auszug anzuerkennen und legt es dem Gericht vor wie zuvor. Beide an das Vollgericht.

Hans von Wolfskehlen verklagt Martin von Goddeloff wegen 18 Albus. Ungehorsam.

Dielgen von Weinheim verklagt Jeckel Klee wegen 1 ½ Gulden und 2 Albus für Gras für die Kirche in Weinheim.

Derselbe verklagt Wiprecht Schonwetter wegen ½ Malter Korn. Ungehorsam.

Henne Mose verklagt Jorg Leiendecker wegen 14 Gulden. Ungehorsam.

Registereinträge

Besserung   –   Bingen, Peter von   –   Denar (d)   –   Engelthal (Kloster)   –   expensa   –   Godeloff, Martin von   –   Gras   –   Guelt (Gült)   –   Haus (Gebäude)   –   Jungfrau (Geweihte Jungfrau)   –   Kaufvorgang   –   Kirche (Weinheim)   –   Klee, Jeckel   –   Korn (Getreide)   –   ledig (ledigen)   –   Lehensherr/Lehnsherrin   –   Leiendecker, Jorg (Georg)   –   Lintheim(er), Caspar   –   Malter   –   Mose, Henne   –   Rechtsetzung   –   Richter (richterlich)   –   Schonwetter, Wiprecht   –   Vollgericht   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Weinheim, Dilgen von   –   Wolfskehlen, Hans von   –