Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 096v

19.01.1524  / Dienstag nach Antonius dem Abt

Transkription

peter von bing Jtem peter vonn bing gibt antwůrt Lynthūms / Casper(n) ʃagt er geʃte
Casper Linthűm(er) das er das hūß gehat hab / ʃolich hůß hab aber Caʃpar vmb ene peter
vonn bi(n)g erkaūfft vor xj fl ʃolicher Elff fl aūch Pet(er) obg(enann)t
ʃŷ entricht vnd bezalt vnd weyß em nit wyter ʃchuldick zū ʃin / ʃagt
aūch verners / das Casper das hūß wytter / v(er)kaufft hab onn wiʃʃenn
Peter vonn bingenn / wo casp(a)r bedu(n)ck ann ʃolicher ʃchūlt wytter aūʃtūnd
mag er lydenn zū ʃůchenn / bit ʃich der clag ledig zuerkenne(n) mit
refusionn vnd exʃpens Dar vff Casper nimpt die antwūrt jn r(ech)t
ane vnd will die deß orths verbott(en) hann / daß peter vonn bing(en) geʃtedt
in ʃyner verantwort das peter jm Caʃpar nn das hůʃch v(er)kaufft vnd der
ʃu(m)me bezahlt der halbenn wyter bewyʃūng on noitt als er aber ferner
fordrett v in ʃyner verantworu(n)ng / das er Caʃpar das hūʃch ferner
verkaūfft inhalt ʃyns vordragūng ʃoliche zū widderfechttenn ʃagt Casp(ar)
war synn · So peter vonn bing jm Caʃpar nn daß hůʃch verkaűfft · ʃolt
er billich zů der herʃchafft des ʃelbigenn Eÿgenthůms als denn jūnck
frauwenn jm cloʃter Engeldal gangenn ʃynn vnd mit verwilligu(n)g der
ʃelbigenn jūnckfrauwe(n) · als dan das ʃelbig zůve(r)kaūffenn / vnd ʃūnʃt
nit das doch im rechte(n) gebůrt vnd sůnst nit des vff recht gezog(en)
So nů das die warheyt / volgt dar vß beʃloʃʃlich der kauff nichtig
vnd oncrefftig · bit Caʃpar nn mit r(ech)t zűerkennen / das peter vo(n)
bing ʃchūldick ʃÿ jme ʃin gelt widder zů gebbenn / Dar vff pe-
ter begert Copiam et temp(us) jūris

Jtem die ʃachenn zwiʃʃenn helfferichenn vnd hanß vonn dill deß Bū
Ad ʃocios v(er)drag(en) sers kelner habenn habenn sie heůde beyde zū recht beʃtloʃʃenn Ad ʃocios

Helffrich vndt Jtem Helfrich ʃagt waß ym der richt(er) taxer ʃy er vrbůttig zugebe(n)
jn deß kellers ʃach / werbot der kell(er) c

kelner Jtem peter mūser vnd Reʃers anna begernn die acta tociūs proceʃʃ(us)
peter můser antbarinn [?] p(er)eiůz [?] vnd iʃt anna vrbůttig denn coʃten n zūgebenn pet(er) mu
Anna reʃers sernn

Hans hochermůt Jtem Hans hochermůt gibt antwūrt hengenn Beckernn ʃagt die[a] haů
Hengenn Becker enn sy eyn stūcke vß in der arbeit geʃcheenn gestee sūnst der clag nit
ferner

[a] Das Wort ist aus »der« verbessert.

Übertragung

Peter von Bingen gibt Antwort auf Caspar Lintheim und sagt: Er gestehe, dass er das Haus hatte. Dieses Haus habe aber Caspar von ihm, Peter von Bingen, gekauft für 11 Gulden. Diese 11 Gulden hat er auch dem genannten Peter bezahlt. Und er weiß ihm nichts weiter schuldig zu sein. Und er sagt auch weiter, dass Caspar das Haus weiterverkauft habe ohne Wissen von Peter von Bingen. Wenn Caspar scheine, dass er an der Schuld noch weitere Außenstände habe, so solle er dort suchen. Er bittet, ihn von der Klage freizusprechen mit Erstattung der Ausgaben. Darauf nimmt Caspar die Antwort an und will sie im Buch festgehalten haben, dass Peter von Bingen gesteht, dass es in seiner Verantwortung war, dass Peter ihm, Caspar, das Haus verkauft habe und ihm die Summe bezahlt wurde. Deshalb sei ein weiterer Beweis nicht notwendig. Wenn er weiter vorträgt, dass er, Caspar, das Haus weiter verkauft hat gemäß seinem Vortrag, dem zu widersprechen sagt Caspar: Es sei wahr: Wenn Peter von Bingen ihm Caspar das Haus verkauft, dann soll er billiger Weise zur Herrschaft als Eigentümer, den Nonnen von Kloster Engelthal gegangen sein und mit der Zustimmung der Nonnen das verkaufen und sonst nicht, wie es sich gemäß dem Recht gebührt, wofür er sich auf das Recht beruft. Da das die Wahrheit ist, folgt daraus, dass der beschlossene Kauf nichtig und kraftlos sei. Deshalb bittet Caspar das Gericht zu erkennen, dass Peter von Bingen schuldig sei ihm sein Geld wiederzugeben. Darauf fordert Peter eine Kopie und Zeit, wie es Recht ist.

Die Sache zwischen Helffrich und Hans von Diel, dem Keller des Buser, wurde heute vor Gericht durch die Schöffen vertragen. Helffrich sagt, was ihm der Richter bestimme, das sei er bereit zu zahlen an den Keller. Das lässt der Keller festhalten.

Peter Muser und Anna Reser fordern die Akten des ganzen Prozesses und Anna ist bereit Peter Muser die Kosten zu erstatten.

Hans Hochermut gibt Antwort auf Henne Becker und sagt: Aus der Grabhacke sei bei der Arbeit ein Stück abgebrochen. Sonst gestehe er die Klage nicht.

Registereinträge

acta   –   Arbeit (arbeiten)   –   Becker, Hengin   –   Billigkeit (Unbilligkeit)   –   Bingen, Peter von   –   Buser, Philip   –   copia (Kopie)   –   copia totius processus   –   Diel, Hans von   –   Eigentum   –   Engelthal (Kloster)   –   expensa   –   Guetlichkeit (Gütlichkeit)   –   Hacke   –   Haus (Gebäude)   –   Helffrich der Wirt   –   Herrschaft   –   Hochermut, Hans, genannt von Speyer   –   Jungfrau (Geweihte Jungfrau)   –   Kaufvorgang   –   Keller (Kelner)   –   Lintheim(er), Caspar   –   Muser, Peter   –   Reser (Reserin), Anna   –   Richter (richterlich)   –   Speyer (Stadt)   –   Taxe (taxieren, Taxation)   –   Vollgericht   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Wahrheit (wahr)   –