Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 094v

19.01.1524  / Dienstag nach Antonius dem Abt

Transkription

vertragen / dar vß folgt beʃlūßlich / daß Elʃa die letzʃte gelaißenň
witfraūwe cleß backen / nit kan oder mag ʃolich widderfellig gūter
zū jren handen verkaūffen oder vergijfften / Bit vnd begert g(e)n(ann)ter
Steffan mit recht zū erkennen / zü ercleren vnd zū ʃprechen / daß
hanß von Floreʃtadt ʃchüldig ʃij / die verlaßen guͤter / So er von bac-
ken Elʃen jnhaijtt handt abtzūtūn / oder die widderfeltigen güter
zū zuʃtellen / mit vff gehabener nūtzūng / So cleß backe vnd Else nach
dem abʃterben Katherinen ʃtūrtzkoppin geʃtorben jʃt dißer clegerin
mütter / het mogen jnnemen vnd entpfangen / Setzt ʃolichs zū recht
mit ablegung coʃten vnd ʃchaden / mit vndertheniger bitt / jme vnd
ʃiner huʃchfraūen fūrderlichs rechten zū verhelffen / Dar vff
hanß von flaestadt ʃin tag begert vnd Copiam ʃin antwort dar
vff zü formerenň vnd machen ad proximūm jst jme nachgelaßen

Dinstags nach Anthonj abbatis
Anno dominj xvc xxiiijo

Montpar Jtem mathis kett haitt montpar gemacht / jren ʃone Hengen Sie
zū vergehen vnd zu verʃtehen jnne richs gericht weß ʃije zū ʃchicken
vnd zū ʃchaffen oder zū ʃchaffen haijt oder gewindt / jn meliorij via
jūris et ordine vt jūris

mathis hengen von Jtem mathis hengen anwalt ʃiner mūtter jnne jrem na-
ʃin ʃelbʃt vnd ʃiner men vnd aūch von wegen ʃin ʃelbʃt jn eijgener perʃon / brengt vor
mutter wegenň vff petern von gūgeßheijm eijn clag / vnd Sagt daß ʃije zweij[a] habenň
Contra verkaūfft[b] eijnem kaūffman von Collen g(e)n(ann)t thonges fritag vieer
petern von gūgeßheij(m) Stūcke winß / dar vff er dan etlich gelt geben hab / vnd eijn Stom-
vnd Jorg kranchen mell ʃchūldig blieben vnd der halber er peter von gūgeßheijm vnd

jorg kranch(en) erʃücht worden ʃinth / die ʃelbig ʃchūlt vnd auch ander
ʃchūlt jn der gemeijn solich gelt vom kaūffman zü Collen zü Ent-
phaen vnd hije von wegen deß kaūffmans zu entrichten / beʃūnder-
lich vff deß kaūffmans Coʃten / beclagt dißer cleger noch vßʃtandts
drij fl vnd drij alb · Dar vff peter gūgeßheijmer vnd
mathis dietze vnʃer būttell als montpar jorg kranchen begeren
jre tag vnd Copiam ad proximu(m)

kilgen metzeler Jtem kilgen metzeler haijt dūrch joiʃt ʃcherern ʃinen mont-
Oten Eijlchin par vnd redener laijßen ʃchrijfflichen eijn vßgeʃchnittenň zettel
laißen jnlegen vnd den ʃelbigen verleʃen laijßen ludet alʃo
Zw wißen aller menlich ʃij / nach dem geʃpenne vnd
andere zü fellig anligenden ʃachen zwißen kilgen metzelern
vnd ʃiner huʃchfraūen Elʃchin peter Oten ʃeligen dochter geweʃt
ane Eijnem / vnd Elchin Eijn verlaße witwen peter Oten dem

[a] Das Wort ist aus einem unleserlichen Wort verbessert worden.
[b] Vor dem Zeilenbeginn stehen einige nicht mehr lesbare Wortsilben [»und [...]«}

Übertragung

geeinigt. Daraus folgt schließlich, dass Elsa, die letzte hinterlassene Witwe von Clese Back diese zurückgefallenen Güter nicht verkaufen oder vergeben kann. Der genannte Stephan bittet und fordert deshalb das Gericht, als Recht zu erkennen, zu erklären und zu sprechen, dass Hans von Floßstadt schuldig sei, die Hand wegzunehmen von den hinterlassenen Güter, die er von Else Back innehat oder die zurückfallenden Güter hiermit ihm zuzustellen mitsamt der bisher eingezogenen Nutzung, die Clese Back und Else nach dem Tod von Katherin Stortzkopf, der Mutter der Klägerin eingenommen und empfangen haben. Das legt er dem Gericht vor mit Erstattung der Kosten und des Schadens mit der untertänigen Bitte, ihm und seiner Frau zu ihrem Recht zu helfen. Darauf hat Hans von Floßstadt seinen Tag gefordert und eine Kopie um seine Antwort darauf zu formulieren und zu machen bis zum nächsten Gerichtstag. Wurde ihm zugestanden.

Dienstag 19. Januar 1524

Ketgin Mathis hat ihren Sohn Henne zu ihrem Momber gemacht, für sie zu gehen und zu stehen im Reichsgericht, was sie zu schicken oder schaffen hat oder gewinnt in der besten Rechtsform und -ordnung.

Henne Mathis, Anwalt seiner Mutter bring in ihrem Namen und auch seinetwegen eine Klage in eigener Person vor gegen Peter von Jugenheim und sagt: Dass sie beide einem Kaufmann von Köln genannte Thonges Fritag 4 Stück Wein verkauft haben, worauf er etliches an Geld gegeben habe und einen Restbetrag schuldig blieb. Deswegen ist er von Peter von Jugenheim und Jorg Krang belangt worden, diese Schulden und auch andere in der Gemeinde von dem Kaufmann zu Köln zu empfangen und hier für den Kaufmann zu bezahlen auf des Kaufmanns Kosten. Hier beklagt der Kläger noch einen Ausstand von 3 Gulden und 3 Albus. Darauf fordern Peter von Jugenheim und Mathis Dietz unser Büttel als Momber von Jorg Krang ihren Tag und eine Kopie bis zum nächsten Gerichtstag.

Kilian Metzler hat durch Jost Scherer seinen Momber und Redner schriftlich einen Kerbzettel vorlegen und diesen verlesen lassen. Er lautet so: Zu wissen sei jedermann. Nach dem Streit und den anderen anhängigen Sachen zwischen Kilian Metzler und seiner Ehefrau Elschin, der Tochter des verstorbenen Peter Ott auf der einen und Elgin der hinterlassenen Witwe von Peter Ott

Registereinträge

Anthonius (Datumsangabe)   –   Back, Clese   –   Back, Elisabeth (Else)   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   copia (Kopie)   –   Dienstag   –   Dietz, Mathis   –   Floßstadt, Hans von   –   Freitag, Thonges   –   Gespenne   –   gift (giften)   –   Guetlichkeit (Gütlichkeit)   –   Hand (Hände)   –   Hand abtun   –   Hattenheim, Stephan von   –   Hausfrau   –   Jugenheim, Peter von   –   Kaufmann (Kaufleute)   –   Kaufvorgang   –   Kerbzettel   –   Koeln (Köln)   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Krang, Jorg   –   Mathis, Hengen (Henchin)   –   Mathis, Ketgin   –   Metzler, Elschin (Else)   –   Metzler, Kilian   –   Mutter (Mütter)   –   nießen (Nießer(in))   –   Ott, Elgin (Elchin)   –   Ott, Peter   –   Redner   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   Schrift (schreiben)   –   Sohn (Söhne)   –   Stommel (Rest)   –   Stortzkopp(in), Katherin   –   Tochter   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Wein (Wein)   –   Witwe   –   Zettel   –