Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 079v

19.05.1523  / Dienstag nach dem Sonntag Exaudi

Transkription

thore vnd mijnem garten / vnd anders wo jme die ʃelbige mūwer nū
jn sinem nūtze gekart vnd villicht eijn keller do mit gewelbett / vnd
meijnt villicht jch soll alʃo eijnfellig ʃin / vnd jme an daß ʃelbig orth
eijn geheg oder zūne machen oder ʃijn fehe gemeÿnʃchafft jn mijnen
garten laijßen han / daß mir jn keinen weg zū zu laijßen jʃt / deß hal-
ber getrū jch / er hanß ʃoll den abbrūche vnbillich gethane haben /
vnd bitt euch als richter / dūrch Eüwer richtlich ampt / jne Hansenň
mit recht do hijn zü wiʃen / solich geheg oder eijn zemlichen zūne dar
ʃtellen daß mir von ʃijnem vehe vnd anderen vberlaūffe kein ʃcha-
de geʃchee / vnd stell jß alʃo zü recht / mit widder kerūng coʃ-
tens vnd ʃchatens vnd fūrbehaltűng aller nottūrfft / Dar vff
hanß Rampfūß begert schup vnd tag / vnd copiam ad p(ro)xi(mu)m

lorentz kancker Jtem peter Sterne dūrch Joiʃt Scherern gibt antworth lorentzen
peter Sterne kanckern / beʃūnder vff den artickell / So dūrch leonhart(en) dar geben jst
eijn lijstiglich vmbtrijeb / Dar gegen peter Sterne Sagt neijn / jß find
ʃich clerlich jn der verlesüng deß gerichts būches / daß peter Stern vonň
hohen noitenň zü widderʃtene / So ʃich clerlich erfindt / das jm peter Stern
eijn vnkrefftiger kaūff / dūrch henne kitzen ʃeligen geʃcheen / der halber
er lorentz als eijn cleger volnkomlich betzalung begert jnhalt ʃiner clage
Dwijll ʃich findt clerlich jnß clegers fūrtragen / daß er ʃich erbeūt eijn vrʃaß
zü erkennen / welchs vrʃaiß der cleger nit mechtig / one Raitt der lehen
herrenň / wije vor dar geben jʃt / der halber jm rechten / der cleger / jnhalt
der kerbtzettel den kaūff betreffen ʃchüldig vnd pflichtig dießem verclagt(en)
ʃolichen kaūff jnhalt der zettell den kaūff betreffen / eijn eijgenʃchafft
volnkomlich wije Re(ch)t jʃt zū thune oder von ʃolicher clage abʃtene / mit wid-
derlegung Coʃten vnd ʃchatenň / wijll aūch hije / mit / mit aller forigen hande-
lung Repetert vnd gnūgʃam geantwort haben / Setzt zü recht / Dar vff lo-
rentzen fraūwe / vernotboitt jren man / vnd begert Copiam hūi(us) et terminu(m) /
ad proximūm

Jtem Anthes hen Spricht zu Bernharts Rijtzen vnd ʃagt er hab jm
Anthes hen eijn wingarten zü kaūff geben nemlich jn kirchen gelegen geūor jm ʃelbʃt
Bernharts Rijtze vor vj fl / vnd ʃtehen jme jn betzalūng noch vß drij fl / vnd be-
gert antworth oder betzalūng der vbermaijß / Dar vff Bernharts
Rijtze Sagt daß der lederman den wingarten in der Clage vermeltt
von ʃin Ritzen sweher hinter ʃich bracht / Begert Rijtze den wingart wid-
der zü ʃinen handen / hab der Cleger jm Ritzen den aūch gūtlich zü ge-
stalt / mit der maijß / weß der cleger Ritzen ʃweher geben hab / jm gūtlich
widder zü geben / vnd geʃteth deß kaūffs nit wie fūrgetragen / vnd jme dem
cleger alʃo gūtlich geben drij fl / vnd weß der Cleger alʃo gűtlich dar
thūne kan / weß er mehe vßgeben hab / jʃt er vrbüttig dar zü thūne / vnd
begert ʃolichs kūntlich zü machen wije recht / vnd getrūwet jm vmb ʃin
clag nit wijther ʃchūldig / Setzt zü Recht / Dar vff Sagt Anthes hen
dūrch Joiʃtenň / Dwijll ʃich der verclagt jn ʃiner antwort laijßt horenň
er geʃte deß kaūffs nitt / jnhalt der Clage / erbeūt ʃich Anthes Hen ʃijnen
kauffe zu bewiʃenň wie recht / vnd begert jn waß zijth / S(e)n(tent)ia / jn xiiij tag(en)
vt juris / Solichs hat er Anthes henne verbott

Übertragung

Tor und meinem Garten und die Mauer anderswo zu seinem Nutzen verwendet und vielleicht einen Keller damit eingewölbt. Und er meint vielleicht, ich solle so einfältig sein und ihm an diese Stelle ein Gehege oder einen Zaun machen oder sein Vieh in meinen Garten lassen. Das muss ich in keiner Weise zulassen, deswegen vertraue ich darauf, dass er, Hans, den Abbruch unbilliger Weise getan habe und bitte Euch als Richter durch Euer richterliches Amt, Hans durch einen Rechtsspruch zu verurteilen, ein Gehege oder einen angemessenen Zaun dorthin zu stellen, damit mir von seinem Vieh und anderem, das herüberläuft, kein Schaden geschehe. Und er legt das dem Gericht vor mit Erstattung der Kosten und des Schadens und alle Rechtsmittel vorbehalten. Darauf fordert Hans Rampfuß Aufschub und seinen Tag und eine Kopie zum nächsten Gerichtstermin.

Peter Stern gibt durch Jost Scherer Antwort auf Lorentz Kancker besonders auf den Artikel, wo Lenhart ein listiges Umtreiben behauptet. Dagegen sagt Peter Stern Nein. Es finde sich klar bei der Verlesung des Gerichtsbuchs, dass Peter Stern aus hoher Not widerstehe. Und es finde sich klar, dass ihm, Peter Stern, ein ungültiger Kauf durch den verstorbenen Henne Kitz geschehen sei. Wegen des Kaufs forderte Lorentz als Kläger die vollkommene Bezahlung gemäß seiner Klage, während es sich doch klar im Vortrag des Klägers finde, dass er anbiete, einen Ersatz anzuerkennen; diesen Ersatz zu machen sei der Kläger aber nicht bevollmächtigt ohne Einverständnis der Lehensherren, wie dargestellt wurde. Deswegen ist der Kläger rechtmäßig nach dem Kerbzettel über den Kauf schuldig und pflichtig, dem Beklagten, einen vollkommenen rechtmäßigen Besitz gemäß dem Kaufzettel zu ermöglichen oder von der Klage abzustehen mit Erstattung von Kosten und Schaden. Er will auch hiermit alle vorherigen Handlungen wiederholt und genügend geantwortet haben. Das legt er dem Gericht vor. Darauf hat die Frau von Lorentz ihren Mann wegen Not entschuldigt und fordert eine Kopie davon und einen Termin zum nächsten Gerichtstag.

Henne Anthes klagt Bernhard Reitz an und sagt: Er habe ihm einen Weinberg zum Kauf gegeben, nämlich auf dem Kirchenstück gelegen, neben ihm selbst, für 6 Gulden. Und es stehen ihm von der Bezahlung noch 3 Gulden aus. Und er fordert eine Antwort oder die Bezahlung des Restes. Darauf sagt Bernhard Reitz: Dass der Ledermann den Weinberg, der in der Klage genannt wird, von seinem, Reitz‘, Schwager an sich gebracht hat. Reitz fordert, dass der Weinberg wieder an ihn komme. Der Kläger habe ihm, Reitz, den Weinberg auch gütlich wieder gegeben mit der Bedingung, ihm das, was der Kläger dem Schwager von Reitz gegeben habe, ihm gütlich wieder zu geben. Und er gesteht den Kauf nicht so wie vorgetragen. Und er will dem Kläger gütlich 3 Gulden geben. Und was der Kläger gütlich darlegen kann, was er mehr ausgegeben hat, das ist er bereit zu zahlen. Und er fordert dies vor Gericht bekannt zu machen und er vertraut darauf, dass er ihm wegen seiner Klage nichts weiter schuldig ist. Das legt er dem Gericht vor. Darauf sagt Henne Anthes durch Jost: Weil sich der Beklagte in seiner Antwort hören lasse, er gestehe den Kauf nicht gemäß der Klage, so bietet sich Henne Anthes an, seinen Kauf zu beweisen, wie es Recht ist. Und er fragt, bis wann. Urteil: In 14 Tagen, wie es Recht ist. Das hat Anthes festhalten lassen.

Registereinträge

Anthes, Henne (Henchin)   –   Artikel   –   Billigkeit (Unbilligkeit)   –   copia (Kopie)   –   Eigenschaft   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Frau (Frau)   –   Garten   –   gehege   –   Hand (Hände)   –   Kancker, Lorentz   –   Kaufvorgang   –   Keller (Vorratsraum)   –   Kellergewölbe   –   Kerbzettel   –   Kitz, Henne   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Ledermann, der   –   Mauer (mauern)   –   Notdurft   –   Obentraut, Hilgar (von)   –   Rampfuß, Hans   –   Rechtsetzung   –   Reitz, Bernhard (der bender)   –   Richter (richterlich)   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   Schwager   –   sententia   –   Stern, Peter   –   Tor (Tür)   –   Torangel   –   Vernotbotung   –   Vieh   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Weg (Wege)   –   Wingert (Weingarten)   –   Zaun   –   Zettel   –