Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 077

14.03.1523  / Samstag nach Oculi Mei

Transkription

wie daß er dūrch rechtfertigūng / von wegen deß raijdts erʃūcht / daß das
hūʃch darūmb dißer krieg / verūnderpfandt vnd verwendt mit dem
wolffstein / der halber dūrch kijtzen seligen eijn vnwarhafftiger kaūffe
jnhalt der kerbtzettell peter Stern verkaűfft jʃt / vnd petern noch all(e)n
tag ferner vff das Recht gedraūwet wirtt / daß peter Sterre / wo jn
die noitt betzwūng / Solich hüʃch nit vor eigen eijn eijgenʃchafft
verkaūffen kūnde oder moͤcht / der halben daß jüngʃt erbietens lorentzen
jm rechten vncreffig / daß lorentz dűrch die rechtfertigūng eijnß Erbarn
raijdts / jne peter Sterren eijn vrʃaß erkennen moge / Sūnder verwil
ligūng der lehen herren / der halb dißer verclagt hofft / er ʃoltt nijtt
wijther dem cleger vmb ʃin ʃchűltt ferner ʃchūldig ʃin / der cleger
mach jme dan ʃin hūʃch ledig vnd loijß / jnhalt der zettell / So
daß geʃchicht / wijll peter betzalűng thūn / vnd ʃich gepūrlich halten
Bitt ʃolichs alʃo mit recht zü erkennen / Dar gegen ʃagt
lorentz dūrch leonhart fluͤcken / wo angeʃehen werde die ant-
wort mitʃampt bij gelegten zetteln / dar zū weß lorentz richt-
lich gehandelt vnd fūrbracht haijtt / daß peter Ster alwege
vßfluͤge geʃūcht haijtt / dÿe clagenden parthij vff zü halten /
nū erfindt ʃich clerlich jn verhandelūng / daß ʃich jn verʃchienen
gerichten lorentz erbotten den zetteln vnd vrʃaiß genūgen zü thūn
erbeūt ʃichs abermaijls / vnd ʃagt ware ʃin / daß die clage / So pe-
ter Sterre jtzo fūrtregt dürch kranchen geʃcheen ʃij vff dinʃtag
nach Gregorij anno xvc xiiij / vnd nit wijther dan die clage /
dar dūrch er aber vnderʃteth den Cleger listiglich vmbtzütrib(e)n /
vnd eūch den richtern nit mehe dan eijn clage dar zu thūne / So-
lichs zü widderfechten / daß zu mehe maijln clagen geʃcheenň
die dan bliben ligenň / glaūb der cleger diß auch alʃo ʃin / vnd
dwijll peter Sterre / nit wijther verhandelüng dar thūne kan
oder wijll / vertrūwet lorentz / er ʃoll nichts bewijßt han / bitt
lorentz deß halber mit recht zü erkennen / betzalüng jnhaltt
der Clage / vnd den vrʃaiß vom Cleger zü nemen / mit Repe-
teru(n)g aller vorigen handelüng / wijll er alʃo zü recht geʃatzt
han / mit ablegűng Coʃten vnd ʃchatenn̄ / vnd wo nit nū-
werūng jnbracht wūrde / wijll er hije mit zü Recht beʃloßen
Copiam haben / Dar vff peter Sterre begert ʃin tag ad prox-
imūm vnd Copiam / jst jme nachgelaißen

Erfolgt jn Crafft Jtem Adam pfeffer / Sagt er hab heūde Thonges Raben-
p · b · etc tijʃchen hijer ane recht verkündt / vor iiiɉ fl / vor verkaūff-
ten win / Bit jme dar vff ʃin erfolgknūß Crefftig zü erken-
nen / S(e)n(tent)ia ja vff das bůche / Si jta eʃt / vnd sinth pand beredt
būttel erleūbt etc

Übertragung

dass er die Rechtfertigung im Auftrag des Rats gefordert habe und dass das Haus um den es in diesem Rechtsstreit gehe als Unterpfand zusammen mit dem Wolffstein verwendet wurde. Deswegen ist der durch den verstorbenen Kitz gemäß dem Kerbzettel an Peter Stern getätigte Verkauf ein unwahrhaftiger Kauf. Und wenn Peter alle Tage weiter vor das Gericht zieht, dass Peter Stern, wo ihn die Not zwinge, das Haus nicht als eigen verkaufen konnte oder durfte, weswegen das jüngst geschehene Erbieten von Lorentz rechtsunkräftig ist, dass Lorentz aufgrund der Rechtfertigung des ehrbaren Rates ihm, Peter Stern, einen Ersatz erkennen soll ohne Einwilligung der Lehensherren. Deswegen hofft dieser Beklagte, er solle dem Kläger nichts weiter wegen seiner Schuld schuldig sein, der Kläger befreie ihm denn das Haus gemäß dem Zettel. Wenn das geschieht, dann will Peter die Bezahlung leisten und sich gebührlich verhalten. Er bittet, dieses durch das Gericht zu erkennen. Dagegen sagt Lorentz durch Lenhard Fluck: Wenn die Antwort mitsamt den beigelegten Zetteln betrachtet werden dazu weswegen Lorentz vor Gericht gehandelt und es vorgebracht hat, dass Peter Stern viele Umwege gesucht habe, um die klagenden Parteien aufzuhalten. Nun findet sich klar in der Verhandlung, dass sich an den vergangenen Gerichtsterminen Lorentz erbotet hat, den Zettel und der Einsetzung Genüge zu tun und er bietet dies erneut an und sagt, dass es wahr sei, dass die Klage, die Peter Stern jetzt vorträgt durch Krang geschehen sei am 5. September 1514 und nichts weiter als die Klage. Es untersteht sich aber der Kläger, das listig zu unterschlagen und Euch Richtern nicht mehr als eine Klage vorzulegen, das zu hintertreiben, so dass mehrmals Klagen geschehen sind, die dann liegen blieben. Der Kläger glaubt, dass das auch so sei und weil Peter Stern keine weitere Verhandlung leisten kann oder will, vertraut Lorentz darauf, er soll nichts bewiesen haben. Er bittet deswegen, Lorentz durch das Gericht zur Bezahlung gemäß der Klage zu verurteilen und die Einsetzung vom Kläger zu nehmen mit Wiederholung aller vorherigen Handlung. Das will er dem Gericht vorgelegt haben mit der Ablegung der Kosten und des Schadens. Und wenn keine Neuerung vorgebracht würde, will er hiermit geschlossen haben. Darauf fordert Peter Stern seinen Tag zum nächsten Gerichtstermin und die Kopie. Wurde ihm zugestanden.

Adam Pfeffer sagt: Er habe heute Thonges Rabentisch hier vor Gericht gefordert wegen 3 ½ Gulden für verkauften Wein. Er bittet ihm zu erkennen, dass er seinen Anspruch eingeklagt habe. Urteil: Ja, auf das Buch, wenn es so ist. Und es wurden Pfänder benannt, Büttel erlaubt usw.

Registereinträge

Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   copia (Kopie)   –   Dienstag   –   Eigenschaft   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Gregorius   –   Haus (Gebäude)   –   Kancker, Lorentz   –   Kaufvorgang   –   Kerbzettel   –   Kitz, Clese   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Krang, Jorg   –   Krieg (Streit)   –   Lehensherr/Lehnsherrin   –   Pfeffer, Adam   –   quitt, ledig und los (Paarformel)   –   Rabentisch, Thonges   –   Rat (Ober-Ingelheim)   –   Rechtfertigung   –   Rechtsetzung   –   sententia   –   Stern, Peter   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Wein (Wein)   –   Wolffstein   –   Zettel   –