Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 073v

10.02.1523  / Dienstag nach Sankt Agathe

Transkription

hinter jre / jr zūʃtendig ʃin ʃoltt / wijll dißer antworter mitʃampt
ʃiner hūʃchfraūen wo die gūter jn tag geben werden / handt abe-
thūne / vnd verhofft der widderteijll / ʃoll ʃich do mit begnūgen laiß-
en / vnd jne ferner clage erlaißen mit erʃtatūng Coʃten vnd ʃchat(en)
Dar vff henrichs philips begert tag vnd ʃchūp auch Copiam

moͤller hen Jtem lorentz Schnorre als anwalt ʃiner ʃwester Eūa / gibt antwort
lorentz Schnorre vff jūngʃt gethan clage moller hens anwalt ʃiner mūtter lijʃen vnd
ʃagt ware ʃin / daß kremer hen vnd ʃin erʃt hūʃchfraū ʃelig ʃich geerbt vnd
beʃatzt hije vor gericht / jnhalt deß gerichts būche / der maijß ʃo jre
eijnß abgehe von doits wegen / Soll daß ander macht haben zü gijft(en)
vnd zu geben / brechen vnd buͤßen / als lebten ʃie beijde noch / jnhaltt
der clegers ʃelbʃt fūrtragen / nū jʃt die erʃt frau verʃchieden / vnd er
zūr zweijten Ee gegriffen mit Eūa Schnorrin / vnd gemelter kremer
henne / dem got gnade / Eūa die zweijt fraū auch geerbt mit hant
vnd halme vnd hait daß aūch billich zū thūn gehat / So er kein libs
geblūten erben gelaißen haitt / deßhalben moller hen von wegen ʃiner
mūtter / als eijn freūndt kremer henß / billich zu ʃtijl ʃwigen ge-
wißt wirt / mit erʃtatu(n)g Coʃten vnd ʃchat(en) / vnd Stelt zu recht /
Dar vff moller hen begert ʃin tag vnd Copiam

Adam pfeffer Jtem adam pfeffer dūrch leonhart fluͤcken brengt clag jn recht vor /
Jorg kranch gegen Jorg kranchen / Sagt daß g(e)n(ann)ter Jorg / jme adam pfeffern eijn hüß
hūʃch verkaūfft jn der Rinderbach gelegen / ʃampt garten vnd zūge-
horde gefūrch jorg leijendeckern eijner ʃijten / der andern der gemeijnň
wegk / vnd ʃtoißt der garten hinten vff die rinderbach vor xxx fl
vnd iij alb / vnd jme dar vff ernent xxj ß hlr jerlicher gūlte jer-
lich dar von zü geben der preʃentze alhije / vnd daß hūʃch mitʃampt
dem garten kein wijther beʃwerū(n)g / nū findt ʃich daß ʃolich hūʃch eijn
mit vnderpfandt verlagt den jūngfraūen jm Cloʃter vor xxij ß hlr
daß dan dūrch jorg kranchen verhalt(en) vnd dem cleger nit angezeigt
jst worden / Bitt adam jme mit recht zu erkennen / daß jorg jme deß
eijn vrʃaijß zü thūn / Setzt zū Recht / mit ablegūng Coʃten vnd ʃchatenň
vorbehalt alle notūrfft vnd mittel deß rechten etc vnd begert antwort
Dar vff jorg kranch(en) bitt vmb ʃin tag / vnd begert Copiam

2 h Jtem eijn Zweijth heiʃchu(n)g lenhart fluͤcke anwalt philips boʃchenň
vff hanß Schmidt vt prima

2 h Jtem Eijn zweijt h ex[par]te her niclaus moʃen vff cleß Erckern vt p(ri)ma

Copiam beg(er)t Jtem Dieln paūels als montpar Reʃers anna zu oʃterich / Sagt
wie daß jnne ʃinem abweʃen vnūerkūndter ʃachen / peter mūser hab
gethan eijn clag vff die g(e)n(ann)te anna / vnd begert der ʃelbigen clag eijnň
abʃchrijfft vnd Copiam dar vff formlich zu antworth am nehʃten gericht
Jst jme nachgelaißenň

Übertragung

die ihr zustehen sollen. Der Beklagte will mitsamt seiner Frau, wenn die Güter am Tag gegeben werden, die Hand wegnehmen und er hofft, die Gegenseite soll sich damit begnügen und ihm die weitere Klage erlassen mit Erstattung der Kosten und des Schadens. Darauf hat Henrich Philipp seinen Tag gefordert und Aufschub und auch eine Kopie.

Lorentz Schnorr als Anwalt seiner Schwester Eva gibt Antwort auf die jüngst geäußerte Klage von Henne Muller, Anwalt seiner Mutter Lise und sagt: Es sei wahr, dass Henne Kremer und seine nun verstorbene erste Ehefrau, sich wechselseitig als Erben eingesetzt haben hier vor Gericht gemäß dem Gerichtsbuch in der Form dass, wenn einer von ihnen sterbe, der andere Macht habe zu schenken und zu vergeben, zu brechen und zu büßen als lebten sie beide noch, wie der Kläger selbst vorgetragen hat. Nun ist die erste Frau gestorben und er hat sich ein zweites Mal verheiratet mit Eva Schnorr. Und der verstorbene Henne Kremer hat Eva, die zweiten Frau auch zur Erbin eingesetzt mit Hand und Halm und er hat das billiger Weise getan, da er keine Leibes- oder Geblütserben hinterlassen hat. Deswegen soll Henne Muller für seine Mutter als ein Freund von Henne Kremer billiger Weise zum Stillschweigen verurteilt werden mit Erstattung von Kosten und Schaden. Das legt er dem Gericht vor. Darauf fordert Henne Muller seinen Tag und eine Kopie.

Adam Pfeffer bringt durch Lenhard Fluck eine Klage gegen Jorg Krang vor Gericht und sagt: Dass der genannte Jorg ihm, Adam Pfeffer, ein Haus verkauft habe, das in der Rinderbach gelegen sei mitsamt Garten und Zubehör, neben Jorg Leiendecker auf der einen Seite, dem Gemeinen Weg auf der anderen Seite. Und der Garten stößt hinten an die Rinderbach. Er hat es für 30 Gulden und 3 Albus verkauft und ihn dazu bestimmt jährlich 21 Heller jährliche Gülte an die Präsenz hier zu geben. Und das Haus mitsamt dem Garten habe keine weitere Belastung. Nun findet sich, dass dieses Haus den Nonnen im Kloster als Mitpfand hinterlegt ist für 2 Schilling Heller, die durch Jorg Krang verschwiegen und dem Kläger nicht angezeigt worden sind. Adam bittet das Gericht zu erkennen, dass Jorg ihm deswegen den Ersatz leisten müsse mit den Kosten und dem Schaden. Das legt er dem Gericht vor, alle Notdurft und Rechtsmittel vorbehalten. Und er fordert eine Antwort. Darauf bittet Jorg Krang um seinen Tag und fordert eine Kopie.

2. Klage von Lenhard Fluck als Anwalt von Philipp Buser gegen Hans Schmidt.

2. Klage für Herrn Niclas Mose gegen Clese Ercker.

Paul Diel als Momber von Anna Reser zu Oestrich sagt: Dass während seiner Abwesenheit Peter Muser ohne Ankündigung eine Klage getan habe gegen die genannte Anna. Und er fordert von der Klage eine Abschrift und Kopie, um eine förmliche Antwort zu geben bis zum nächsten Gerichtstag. Wurde ihm zugestanden.

Registereinträge

Abschrift   –   Antworter   –   Beschwerung   –   Billigkeit (Unbilligkeit)   –   Blutserben   –   Boos (von Waldeck), Philipp   –   copia (Kopie)   –   Diel, Pauel   –   Ehe (ehelich)   –   Engelthal (Kloster)   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Ercker, Clese (Clas)   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Freund (Freundschaft)   –   Garten   –   Gemeiner Weg (Öffentlicher Weg)   –   gift (giften)   –   Guelt (Gült)   –   Hand abtun   –   Hand und Halm (Paarformel)   –   Haus (Gebäude)   –   Hausfrau   –   Jungfrau (Geweihte Jungfrau)   –   Kaufvorgang   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Krang, Jorg   –   Kremer, Henne   –   Leibeserben   –   Leiendecker, Jorg (Georg)   –   Mose, Niklas   –   Muller, Henne   –   Muser, Peter   –   Mutter (Mütter)   –   Oestrich (Ort)   –   Pfeffer, Adam   –   Philip, Henrich   –   Praesenz (Präsenz)   –   Rechtsetzung   –   Reser (Reserin), Anna   –   Rinderbach   –   Schmied, Hans (der)   –   Schnorr, Eva   –   Schnorr, Lorentz   –   Schwester   –   Stillschweigen   –   Walbrun, Hans von   –