Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 073

10.02.1523  / Dienstag nach Sankt Agathe

Transkription

erf(olg)t Jdem erfolgt Cleßgin vff dem Borne vor ix alb vff jnredde

Erkent Jtem Caʃpar Zehe / erk(enn)t kilian metzelern zū geben vieer fl
So balde als er win verkaūfft mit ʃampt Coʃten vnd ʃchaten

Erkent Jdem erkent jme auch zü geben vieer fl zu Sanct martins
tag nehʃt zü künfftig welch zijtt vnd zijell nit vßgericht wūrde /
So mag jnen kilian pfenden als werß erclagt vnd erlangt wie R(ech)t

Erkent Jtem joiʃt Scherer als montpar der jūngfraūen jm Cloʃter En-
gelndaijln / Sagt er hab eijn erʃt zweijt vnd drijth heijʃchung gethan
vff adam pfeffern / nū hab jm adam die vierd heijʃchung gebrochenň
vnd begert jme ʃolich heijʃchu(n)g laijßen zu gehen / oder betzalung oder
erfolcknūß / Dar vff adam pfeffer erkent vßrichtu(n)g der gūlte
zwißem nehʃt(en) gericht wo er daß nit thū / vffholūng zu geʃtatenň
als wer die hejʃchu(n)g ergang(en) / Solichs haijt joiʃt verbott

Dinʃtags nach Sanct Agatha tag
Anno dominj xvc · xxiij ·

Sanct Rūprechts- Jtem der kelner vff Sanct Rūprechtsberg dūrch ʃinen reddener
berg etc kűnd ge ʃchūldigt vmb kūndʃchafft der warheijt vnd ʃpricht zü / lenhart
ʃchūldigt flūcken / mathis henrichen / henne ʃchilling(en) vnd jorg kranchenň
wie daß ʃije vieer haben eijn vertrag vffgericht vnd gemacht zwiß-
en Stern jeckeln mathis dietzen ʃweher vnd lūdet der vertrag alʃo / daß
alle ʃchūlt / So Sterne jeckel ʃchüldig geweʃt / hanß von Stebenßhūʃzen
halb betzalen ʃoll vnd dietze / jeckels eijden / daß anderhalb teijll / vnd
ʃte g(e)n(ann)tem kelner vß xx alb ane hanʃen von Stebenßhūʃchen / Bitt
die verclagt(en) ane zūhalten jre wißen do von zū ʃagenň

Heinrichs philips Jtem Cleʃe vrig dūrch kranchen gibt antworth vff henrichs phi-
Cleʃe vrijg lipʃen jūngʃt fūrgebracht clage / vnd Sagt ware ʃin / daß er Cleʃe vrig
hab Schnaden jeckels ʃeligen hūʃchfraūwe zū der Eehe genomen mit vier
vnertzogen cleijnen kindern / drij die ʃin hūʃchfraū mit jeckel ʃchnaden jn
der Eehe gehat / die ʃelben ertzogen biß ʃie geʃtorben ʃin / So nū gemelten
kinder die fraū getragen vff cleße vrijg niemant nehers dan jr lib-
lich mūtter vff die ʃolich erbteijll billich gefallen / vnd ʃo etzʃwas vberig
noch do were / dem Stieffkind vnd ʃim vatter zū ʃtehen ʃin ʃolt / hat doch
die fraū eijn biʃeß / ende jres lebens / vff jres forigen manß gūternň
ʃchnaden jeckels ʃeligen / Aūch wijther als henrichs philips fūrtregt
von ʃiner fraūen mūtter wegen / hab die ʃelbig etlich guͤter vorlaßen

Übertragung

Derselbe verklagt Clesgin auf dem Born wegen 9 Albus auf Gegenrede.
Caspar Zehe erkennt an, Kilian Metzler 4 Gulden zu geben, sobald er seinen Wein verkauft hat mitsamt Kosten und Schaden.

Derselbe erkennt auch an, ihm am kommenden 11. November 4 Gulden zu geben. Wenn der Termin und die Zahlung nicht eingehalten werden, dann kann Kilian ihn pfänden, als hätte er es eingeklagt wie es Recht ist.

Jost Scherer als Momber der Nonnen im Kloster Engelthal sagt: Er habe die 1., 2., 3. Klage getan gegen Adam Pfeffer. Da habe ihm Adam die 4. Klage gebrochen. Und er fordert, ihn mit der Klage fortfahren zu lassen oder die Bezahlung oder dass der Anspruch eingeklagt sei. Darauf erkennt Adam Pfeffer die Bezahlung der Gülte bis zum nächsten Gerichtstag an. Wenn er das nicht tue, dann sei die Einziehung gestattet, als sei das Klageverfahren vollendet. Das hat Jost festhalten lassen.

Dienstag 10. Februar 1523
Der Keller vom St. Rupertsberg beschuldigt durch seinen Redner und klagt an wegen einer wahrheitsgemäßen Zeugenaussage Lenhard Fluck, Henrich Mathis , Henne Schilling und Jorg Krang: Dass sie vier einen Vertrag gemacht haben zwischen Jeckel Stern, dem Schwager von Mathis Dietz [und Hans von Stephanshausen]. Und der Vertrag lautete so, dass alle Schuld, die Jeckel Stern schuldig war, Hans [Becker] von Stephanshausen halb bezahlen sollte und Dietz, der Schwiegersohn von Jeckel die andere Hälfte. Und dem genannten Keller stehen noch 20 Albus von Hans von Stephanshausen aus. Er bittet die Beklagten anzuhalten, ihr Wissen davon zu sagen.

Cles Yrich gibt durch Krang Antwort auf die von Henrich Philipp jüngst vorgebrachte Klage und sagt: Es sei wahr, dass er, Cles Yrich, die Ehefrau des verstorbenen Jeckel Schnade zur Frau genommen habe mit 4 kleinen, unmündigen Kindern. Drei habe seine Frau mit Jeckel Schnade in der Ehe gehabt und die erzogen bis sie gestorben sind. Da nun die genannten Kinder, die die Frau zu Cles Yrich gebracht hat, niemanden näher sind als ihrer leiblichen Mutter, falle der Erbteil billiger Weise an sie und was dann noch übrig wäre solle dem Stiefkind und seinem Vater zustehen. Die Frau besaß doch bis an ihr Lebensende die Güter ihres vorherigen Mannes, des verstorbenen Jeckel Schnade. Auch habe diese weiter, wie Henrich Philipp wegen der Mutter seiner Frau vorträgt, etliche Güter hinterlassen,

Registereinträge

Agatha von Catania (Agathe)   –   Aufholung (aufholen)   –   Becker, Hans   –   Beklagter (Beklagte)   –   Billigkeit (Unbilligkeit)   –   Born, Cleßgin   –   Dienstag   –   Dietz, Mathis   –   Ehe (ehelich)   –   Eidam   –   Engelthal (Kloster)   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Frau (Frau)   –   Guelt (Gült)   –   Hausfrau   –   Jungfrau (Geweihte Jungfrau)   –   Kaufvorgang   –   Keller (Kelner)   –   Kind (Kinder)   –   Klagebruch   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Krang, Jorg   –   Kundschaft der Wahrheit   –   Leben (leben)   –   Martinstag (Martini)   –   Mathis, Henrich   –   Metzler, Kilian   –   Mutter (Mütter)   –   Pfeffer, Adam   –   Philip, Henrich   –   Redner   –   Rupertsberg (Kloster)   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   Schilling, Henne   –   Schnade, Jeckel   –   Schwager   –   Seydensticker, Peter   –   Stern, Jeckel   –   Stiefkinder   –   Vater   –   Vertrag   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Wahrheit (wahr)   –   Wein (Wein)   –   Yrich, Cles   –   Zehe, Caspar   –