Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 072

27.01.1523  / Dienstag nach Conversio Sancti Pauli

Transkription

vmb er ferners tag vnd Schup begert / auch Copiam wije vorhin
begert / do mit er formlich antworten moge / Dar vff jme henrichs
philips noch zü laijßet Copiam hije vnd zwißen nehʃten gericht

Cleßgin wirt von Jtem Cleßgin der wirth zu heijßeßheijm Spricht inne recht zū
heijʃʃeßheijm kūnd Gerdrūten peter koches huʃchfraūen zu Heijʃeßheijm vmb kūntʃchafft der
geʃchūldigt warheijtt / vnd ʃagt daß ʃije gūt wißens hab / do ʃije gerdrūt ʃinen cleß-
gins ʃweher zūr Ee gehat / daß er cleßgin von ʃinem Sweher vnd Swie-
ger jtzo drij jar vngeuerlich win entpfangen / Solichen win aūch gūtlich(e)n
entricht vnd bezalt / vnd gemelten beijde Eelūde vß dem bande zūm zweit(en)
maijll gekaūfft / do hin den win gewandt / aūch zweij malter kornß bezalt
dar vor die gemeijn geʃtanden / begert do von jre wißens / Dar vff g(e)n(ann)t(e)
Gerdrūtt ʃich ertzeijgt gehorʃam zü ʃin / wan der richter nach jre ʃchicke

Anna reʃerin Jtem peter mūser erʃchint jnne recht von wegen ʃiner hūʃchfraūenň jnne
peter mser der ʃachen zwißen Reʃers anna von oʃterich als clegerin / vnd jme petern
als antworter andernteijls / vnd Sagt daß ʃich clerlich erfind jm gerichts
būche dinʃtags nach bartholmej / daß anna dūrch jrn montpar / vor
eūch richtern eijn clag furgetragen / etlicher gūter halber / So henne goͤtze
jn zijth ʃines lebens jngehat / vnd nach ʃijnem abʃterben hinter jme ver-
laißen / dar ane ʃije vermeijnt erbe zu ʃin / jnhalt der clage / hat Peter
muʃer zu gegen geʃtanden nach vermoge vbergabe / jme peter Goͤtze ge-
thane von wegen Barbara ʃiner huʃchfraūwen / Sije zu vergehen vnd
zu verstehen jn recht / als liblich geʃwister hen Goͤtzen ʃelig(en) / hat ʃich aūch
peter laißen horen als eijn erbe / vmb die gūter recht zü werden / hat jn
mitler zijth g(e)n(ann)te clegerin vnderʃtanden ʃolich guͤter jn ander handt zü ʃtel-
len / one eijnig richtlich erkennūg / daß ir nit gezempt vnd gepürt / be-
clagt der halber der clegerin vngehorʃam diß tags · bitt vmb eijn büt-
tell jre zü verkūnden / fūrter zü volnfarn wije recht jʃt

vffholūng · f · b · Jtem leonhart als montpar her niclaūs moʃenň Brengt jn recht
vor vnd Sagt daß er als mompar von her niclaūs wegen hab eijn erʃt
zweijt drijth vnd vierd heijʃchūng gethan vff hengen von nidern vßigheij(m)
vor j fl vnd ʃolich vnderpfant nemlich j morg(en) wingart(en) am win-
ternheijmer wege geleg(en) vff der waßer ruͤʃtenň / andernʃijths jacob man-
bach / hab jme heūde her verkūndt zūr vffholung / vnd begert vffholung /
oder vßrachtüng heūpt Sūm Coʃten vnd ʃchatens / Bitt jme nach vermoge
ʃiner vierden heijʃchu(n)g vffholū(n)g zü geʃtaten / S(e)n(tent)ia vffholu(n)g jʃt jme er-
kant vff daß būche / vnd jʃt jme ban vnd fridden dar vber gethan vt jūr(is)

her niclaus moʃe Jtem leonhart flūcke no(m)i(n)e vt jam ʃūpra brengt jn recht vor / Sagt
hanßman Schūg(mecher) daß hanßman Schūgmecher ʃchūldig ʃij her niclaus moʃen xɉ ß jerlicher
gūlte erwachʃen vom jare xvc xx vnd begert der ʃelbig(en) vßrachtūng
vnd betzalüng mitʃampt coʃten vnd ʃchaten / vnd begert deß buttels ʃage
dar vff der būttel befragt / Sagt er hab jm verkünt / vnd hanßman hab
zu jm dem būttel geʃagt / macht waß jr wollent jch komen nitt

Übertragung

Deshalb hat er einen weiteren Tag und Aufschub gefordert. Auch fordert er eine Kopie wie zuvor, damit er förmlich antworten kann. Darauf hat ihm Henrich Philipp die Kopie zum nächsten Gerichtstag zugestanden.

Cleßgin der Wirt zu Heidesheim klagt vor Gericht Gertrud, die Ehefrau von Peter Koch zu Heidesheim anwegen der wahrheitsgemäßen Zeugenaussage und sagt: Dass sie gutes Wissen davon habe, als sie, Gertrud Cleßgins Schwager als Ehemann hatte, dass er, Cleßgin, von seinem Schwager und seiner Schwägerin vor ungefähr 3 Jahren Wein empfangen habe. Diesen Wein habe er auch gütlich bezahlt. Und die erwähnten beiden Eheleute haben den Wein zum zweiten Mal verkauft, dorthin auch den Wein gebracht, auch 2 Malter Korn für die Gemeinde; darüber fordert er ihr Wissen. Darauf hat die genannte Gertrud sich bereit gezeigt, gehorsam zu sein, wenn der Richter nach ihr schicke.

Peter Muser erscheint vor Gericht wegen seiner Ehefrau in der Sache zwischen Anna Reser von Oestrich als Klägerin und ihm, Peter, als Beklagter auf der anderen Seite und er sagt: Dass sich klar im Gerichtsbuch zum 26. August finde, dass Anna durch ihren Momber vor Euch Richtern eine Klage vorgetragen habe wegen etlicher Güter, die Henne Gotz Zeit seines Lebens innehatte und nach seinem Tod ihm hinterlassen hat, an denen sie ein Erbe zu sein meint gemäß ihrer Klage. Peter Muser hat dabei gestanden, da seine Frau Barbara ihm eine Vollmacht gegeben hat, für sie zu handeln und zu lassen vor Gericht als leibliche Schwester des verstorbenen Henne Gotz. Und Peter hat sich auch hören lassen als ein Erbe für die Güter vor Gericht zu stehen. Inzwischen hat die genannte Klägerin sich unterstanden, diese Güter in andere Hände zu geben ohne richterliche Anerkennung, was ihr nicht geziemt und gebührt. Er beklagt deshalb den Ungehorsam der Klägerin an diesem Tag. Er bittet um einen Büttel, ihr zu verkünden, weiter zu verfahren, wie es Recht ist.

Lenhart als Momber von Herrn Niclas Mose bringt eine Klage vor Gericht vor und sagt: Als Momber von Herrn Niclas habe er eine 1., 2., 3. und 4. Klage getan gegen Henne von Niederissigheim wegen 1 Gulden und auf die Pfänder, nämlich 1 Morgen Weinberg am Winternheimer Weg, gelegen auf der Wasserrust, auf der anderen Seite von Jacob Manbach. Er habe ihm für heute die Einziehung verkündet. Und er fordert die Einziehung oder Erstattung mitsamt Kosten und Schaden. Er bittet, ihm nach seiner 4. Klage die Einziehung zu gestatten. Urteil: Einziehung ist ihm erkannt auf das Buch. Und es wurde ihm Bann und Frieden darüber gegeben, wie es Recht ist.

Lenhard Fluck im Namen der oben Genannten bringt vor Gericht vor und sagt: Dass Hansman Schuhmacher Herrn Niclas Mose 10 ½ Schilling jährliche Gülte schuldig sei angelaufen seit dem Jahr 1520. Und er fordert von demselben die Erstattung und Bezahlung mitsamt Kosten und Schaden. Und er fordert die Aussage des Büttels. Darauf sagt der befragte Büttel: Er habe es ihm verkündet und Hansman habe zu ihm dem Büttel gesagt »Macht was ihr wollt, ich komme nicht.«

Registereinträge

Antworter   –   Aufholung (aufholen)   –   Bann und Frieden (Paarformel)   –   Bartholomäustag   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Clesgin (Name)   –   copia (Kopie)   –   Dienstag   –   Ehe (ehelich)   –   Eheleute   –   Erbe (Erben)   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   gehorsam (Gehorsamkeit)   –   Geschwister   –   Gotz, Henne (Henges)   –   Guelt (Gült)   –   Hand (Hände)   –   Hausfrau   –   Heidesheim (Ort)   –   Issigheim (Niederissiheim), Hengin (Henchin) von   –   Kaufvorgang   –   Koch, Gertrut   –   Koch, Peter   –   Korn (Getreide)   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Kundschaft der Wahrheit   –   Leben (leben)   –   Malter   –   Manbach, Jakob   –   Morgen (Maß)   –   Mose, Niklas   –   Muser, Barbara   –   Muser, Peter   –   Oestrich (Ort)   –   Philip, Henrich   –   Reser (Reserin), Anna   –   Schuhmacher, Hansman   –   Schwaegerin (Schwägerin)   –   Schwager   –   sententia   –   ungehorsam (Ungehorsamkeit)   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Walbrun, Hans von   –   Wasserrust (Örtlichkeit)   –   Wein (Wein)   –   Wingert (Weingarten)   –   Winternheimer Weg   –   Wirt (Gastwirt)   –