Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 064v

26.08.1522  / Dienstag nach Bartholomeus

Transkription

dar vff jme ʃin tag geʃetzt vß vberfluß zwißem nehʃt(en) gericht
dwijl g(e)n(ann)ter thonges heūde nit aneheimß jʃt

begert erf(olgni)s Jtem mit jeckel Schnaden g(e)n(ann)t krūsen jeckeln jʃt der glichenň
gehandelt mit thonges Rabentiʃchen / als geg(en) Reinharten etc

jn Crafft erf(olg)t ⋅ p ⋅ b Jtem her johan jamer Sagt wije daß er vormaijls hab
wollen jnne Crafft erfolgen den jungen peter lichtʃchidenň
vff erkentenūß michels ʃins forefarens / dar vor jne der richt(er)
gebeten eijn zijth nū verʃchienen / hab noch kein betzalu(n)g entpha(n)
gen / bitt darūmb erfolgknuß zü erkennen / S(e)n(tent)ia · ja vff das
būche vnd ʃin pfand beredt vnd būttel erleūbt vt jūris

Dinstags Nach Bartholomej Apoʃtoli
Anno etc xvc xxij

joiʃt von Siegen Jtem joijʃt von Siegen Schmijdtknecht / Spricht dūrch jorg
hanß Schmijdt kranchen zü meiʃter hanʃen dem Schmijdt / Sagt er hab jme gedie
net vnd gearbeit jnne knechts maijß / nū ʃij jme g(e)n(ann)ter hanß jn
vßʃtandt noch ʃchūldig ij fl lijdlones · Begert der ʃelbigen
zweijer fl vßrachtung bij Sonnenʃchin wije lidlones recht
vnd begert deß antwort · Dar vff hanß Schmijdt ant-
wort dūrch joiʃt Scherern ʃinen prelocūtorem vnd reddener /
Sagt eß ʃij ware / daß der ancleger ʃin hanʃen gedingter knecht
geweʃt / vnd er hab jnen Recht vnd redlich gedingt die wochen
vor v alb / vnd daß g(e)n(ann)ter Cleger jm hanßen gūt thū / ʃin ʃchaten
warne vnd ʃelbʃt kein zü fuͤge / nū hab er zūm erʃten / vieer
wochen mūßig gangen vnd nit gearbeit / Czūm andernň
Sagt er / daß er hanß der beclagt hab erkaufft eijn wogen jʃens
vor iɉ golt fl / vnd do er daß jʃen heijmbracht hab / do hab der
knecht jtzo ancleger geʃagt / iß ʃij boße jʃen vnd jnß hab dem g(e)n(ann)t(en)
ʃijnem knecht nit gefallen / dar vff er als meiʃter zūm knecht
geʃagt / versuͤch eijn ʃchene jʃt ʃije dan nit gůt / So mūß ʃije mir
der verkaūffer andern / Solichs der ancleger dūrch ʃin eijgen můt-
willen nit gethan / vnd jme dem beclagt(en) zü gefūgt / deß der
ancleger nit gethan ʃolt haben / vnd hab ʃolich jʃen zü ʃlagen / daß
jß der beclagt jn eijnem ʃacke geijn mentze hab mūßen tragen
vnd als er ʃolich jʃen gein Mentze bracht / haijt er dar ane mūßen
verlieʃen eijn halb woge jʃens / Czūm dritten Sagt hanß der be-
clagt ferner / wie er vor den Cleger zü dramerßheijm gūt ʃij word(en)
vor ix alb iij hlr / der halber ʃoll er jme nit ʃchűldig ʃin / er kere
jm dan ʃin ʃchaten vnd mach jnen ledig der būrgʃchafft vnd daß
der cleger mit jme rechen / weß ʃich dan erfindt / wijll ʃich der be-
clagt der billicheijt haltenň / Dar gegen antwort vnd

Übertragung

Darauf ist ihm aus Großzügigkeit ein Tag gesetzt am nächsten Gerichtstag, weil der genannte Thonges heute nicht im Lande ist.

Mit Jeckel Schnade genannt Krusenjeckel wurde ebenso gehandelt wie mit Thonges Rabentisch gegenüber Reinhart usw.

Herr Johan Jamer sagt: Dass er einst seinen Anspruch habe einklagen wollen gegen Peter Lichtschid wegen dem Geständnis von Michel seinem Vorfahren. Darauf hat ihn der Richter vor einiger Zeit gebeten [es zu verschieben]. Das ist nun einige Zeit her und er habe noch keine Bezahlung erhalten. Er bittet darum auf eingeklagt zu erkennen. Urteil: Ja, gemäß dem Buch und es sind Pfänder benannt worden und der Büttel erlaubt, wie es Recht ist.

Dienstag 26. August 1522
Jost von Siegen, Schmiedeknecht, klagt durch Jorg Krang Meister Hans den Schmied an und sagt: Er habe ihm gedient und als Knecht für ihn gearbeitet. Nun sei ihm der genannte Hans an Arbeitslohn noch 2 Gulden schuldig. Er fordert die Bezahlung der 2 Gulden bei Sonnenschein, wie es Arbeitslohnrecht ist und fordert eine Antwort. Darauf antwortet Hans Schmied durch Jost Scherer seinen Fürsprecher und Redner und sagt: Es sei wahr, dass der Ankläger der angestellte Knecht von Hans war. Und er habe ihn angestellt, dass er ihm recht und redlich die Wochen für 5 Albus diene; und dass der genannte Kläger ihm, Hans, Gutes tue und ihn vor Schaden warne und ihm selbst keinen zufüge. Nun sei er zum einen 4 Wochen müßig gewesen und habe nicht gearbeitet. Zum anderen sagt er, dass er, Hans der Beklagte, eine Wage Eisen gekauft habe für 1 ½ Goldgulden. Und als er das Eisen nach Hause brachte, da habe der Knecht, der jetzt Ankläger ist, gesagt, es sei schlechtes Eisen und es habe seinem genannten Knecht nicht gefallen. Darauf habe er als Meister zu seinem Knecht gesagt: »Versuche eine Schiene. Ist sie nicht gut, dann muss sie mir der Verkäufer umtauschen«. Dies habe der Ankläger aus Mutwillen nicht getan und ihm, dem Beklagten, damit Schaden zugefügt, was der Ankläger nicht hätte tun sollen. Und er habe das Eisen so zuschlagen müssen, dass es der Beklagte in einem Sack nach Mainz habe tragen müssen. Und als er das Eisen nach Mainz brachte, da habe er daran eine halbe Wage Eisen verloren. Zum dritten sagt Hans der Beklagte weiter, dass er für den Kläger zu Dromersheim Bürge geworden sei für 9 Albus 3 Heller. Deswegen soll er ihm nichts schuldig sein, er ersetze ihm zuvor seinen Schaden und befreie ihn von der Bürgschaft. Dann soll der Kläger mit ihm abrechnen. Was sich dann findet, dass will der Beklagte billiger Weise tun. Dagegen antwortet und

Registereinträge

Arbeit (arbeiten)   –   Aspisheim, Reinhard von   –   Bartholomäustag   –   Beklagter (Beklagte)   –   Buerge (Bürge, Bürgschaft)   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Dienstag   –   Eisen (eisern)   –   Goldgulden   –   Jamer, Johann   –   Knecht (Knechte)   –   Krang, Jorg   –   Kraus, Jeckel   –   ledig (ledigen)   –   Lichtschid, Michel   –   Lichtschid, Peter   –   Lidlohn   –   Lidlohnrecht   –   Mainz (Stadt)   –   Mueßiggang   –   prelocutor   –   Rabentisch, Thonges   –   Redner   –   Richter (richterlich)   –   Sack (Säcke)   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   Schiene   –   Schmied, Hans (der)   –   Schmiedknecht   –   Schnade, Jeckel   –   sententia   –   Siegen, Joist von   –   Sonnenschein   –   Vorfahren   –   Wage (Gewicht)   –   Wahrheit (wahr)   –   Woche   –