Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 063

03.06.1522  / Dienstag nach dem Sonntag Exaudi

Transkription

Dinstags nach dem Sotag Exaūdi anno xxij[a]

Jtem hengen von niddern vßigheijm dūrch joiʃt ʃcherern gibt antwort
mathis dietze mathis dietzen vnʃerm būttell vff ʃin gethane clage / sagt er geste
heng(en) von vßigh(eim) der clagen / jnne maijßen wije die angeben jʃt / nit / Dar gehen
ʃich / ʃolich clag zu bewiʃen vnd ware zü machen / dijetze zūgt vff kūn-
de Sin jme nachgelaißen / vnd ʃin tag dar zu geben wije recht

kijlgen metzeler Jtem Cleßgen melman haijt jn antworts wije gegen kilian metzelern
Cleßg(en) melman Jngelacht wije nachfolgt / Vff jnbracht clage kilian metzelers
ʃagt cleßg(en) melman jnne vßtzogs wijʃe / daß er als antworter oder ver-
clagter vff ʃolich den krieg zu beueʃtigen vnd zü antworten nit ʃchūldig
vrʃach das die ʃelbig clage vnformlich zwifelhafftig geʃatzt / dar ob
der verclagt nit verʃtene oder abnemen kan / ob jme kilgen etzʃwas
mangell oder vßʃte eijnß kaūffs oder thūʃch halber auch nit erne(n)net /
aūch eijn kaūff vnd vertūʃchūng / jn eijner clage nit beijde vorgenomen
werden konnen / ʃūnder eijn yede ʃachen vor ʃich allein / mogen zweij
widderwirtigen jn eijner clage nit furgetragen werden / deß vff daß
recht getzogen / So nū ʃolich vnformlich clage mangelt aller weʃentlich-
en ʃtūcke / des vff beʃichtigüng der ʃelben getzogen / So bitt Cleßgen mel-
man / die ʃelbig clage nichtig vnformlich vnd jm rechten nit zūleßig
zū erkennen / vß jtzg(e)n(ann)ten vrʃachen / Setzt ʃolichs zū recht mit ablegung
Coʃten vnd ʃchaten / mit vorbehaltūng aller nottūrfft vnd mittel
der recht wije gewonheit vnd recht jʃt / Dar gegen begert kilgenň
Copiam der anclag vnd antwort ad proxi(mu)m

Stephan metzler Jtem Contze kebrodt dūrch kranchen gibt antwort Stephan metz-
Contz kebrodt elern / Sagt ware ʃin das wolff mūrer ʃtephans ʃwager etzʃwas ver-
kaūfft hab / jn ʃinem hijnweg ziegen bij der nacht / hab aūch ʃolichs wol-
betzalt vnd vorgenügt / wolff ʃij auch eijn zijth lang zu Eʃenheijm bij her
madern ʃinem brüder geweʃt / vnd wo Stephan etzʃwas hett wolffen ʃij-
nem ʃwager verkaüfft / er het jn mitler zijth darūmb angeʃűcht So jß a-
ber nit ligen güter jnhalt der clage / die man mit handt halme vnd
gerichts ordenü(n)g gijfften ʃoll · So begert er ʃich ledig zu erkennen vnd ʃich
zü abʃolūern mit ablegūng Coʃten vnd ʃchaten / Dar gegen Sagt ʃte-
phan / dūrch joiʃten / er neme ane deß kriegs beūestüng / Sagt fűrter So
contz kebrodt jme der clage nit geʃteth / So erbeut er ʃich zemlicher be-
wijʃűng / dar zű er haijtt ʃin tag deß rechten

lorentz kancker Jtem peter Sterre gibt durch joiʃten antwort vff jūngʃt vor-
peter Sterre tragen dūrch lorentz kanckern beʃcheen jnhalt ʃiner clage er verhoff
jß ʃoll jm jn ʃiner antwort nit hindern / wijll aūch daʃʃelbig furttrag(en)
abgeleijnt han mit allen vmbʃtendigen worten / vnd er peter wol jtzo
widderholt haben / ʃin erʃt antwort / beʃūnder deß frijhen eijgen kaūffs
jnhalt zweijer kerbtzettell / Dwijll nū der cleger dem kerbtzettel deß
frijhen eijgen kaūffs ʃelbʃt Crafft gibt / welchen kaūff der cleger billich

[a] Das »anno xxij« ist von anderer Hand und mit anderem Stift beigefügt worden.

Übertragung

Dienstag 3. Juni 1522

Henne von Niederissigheim gibt durch Jost Scherer eine Antwort auf die Klage, die unser Büttel Mathis Dietz gegen ihn getan hat und sagt: Er gestehe die Klage so wie sie getan wurde nicht. Dagegen beruft sich Dietz auf Zeugen, diese Klage zu beweisen und wahr zu machen. Ist zugelassen und es ist ihm sein Tag dafür gegeben wie es Recht ist.

Clesgen Melman hat als Antwort gegen Kilian Metzler vorgelegt wie folgt. Auf die eingebrachte Klage von Kilian Metzler sagt Clesgen Melman im Auszug: Dass er als Antworter oder Beklagter nicht schuldig ist, den Rechtsstreit zu befestigen und zu antworten, da die Klage ohne Form und zweifelhaft geführt wurde. So kann der Beklagte nicht verstehe, ob ihm, Kilian, etwas mangele oder noch etwas ausstehe von einem Kauf oder Tausch her, was er auch nicht benennt. Auch können ein Kauf und ein Tausch nicht zusammen in einer Klage vorgenommen werden, sondern nur jede Sache für sich allein. Es können nicht zwei Widerwärtigkeiten in einer Klage vorgetragen werden, da beruft er sich auf das Recht. Da nun die Klage unförmig sei und es ihr an allen wesentlichen Stücken mangelt, bittet Clesgen Melman, diese Klage als nichtig, unförmig und nach dem Recht nicht zulässig zu erkennen aus den genannten Gründen. Das legt er dem Gericht vor mit Ablegung von Kosten und Schaden, vorbehalten alle Notdurft und Rechtsmittel, wie es Gewohnheit und Recht ist. Dagegen fordert Kilian eine Kopie der Anklage und der Antwort bis zum nächsten Gerichtstag.

Contze Kebrodt durch Krang gibt Stephan Metzler eine Antwort und sagt: Dass es wahr sei, dass Wolff Murer, Stephans Schwager, etwas verkauft habe bei seinem Wegzug bei Nacht. Er habe das auch wohl bezahlt. Wolff sei auch eine Zeit lang zu Essenheim bei Herrn Mader, seinem Bruder gewesen. Und wenn Stephan etwas Wolff, seinem Schwager, verkauft hatte, er hätte ihn in der Zwischenzeit deswegen belangt. Da es aber gemäß der Klage nicht liegende Güter sind, die man mit Hand, Halm und der Gerichtsordnung vergeben hat, so fordert er, dass er davon freigesprochen werde mit Erstattung von Kosten und Schaden. Dagegen sagt Stephan durch Jost: Er nehme die Befestigung des Rechtsstreites an. Er sagt weiter: Wenn ihm Contz Kebrodt die Klage nicht gesteht, so bietet er einen geziemenden Beweis an. Dazu hat er seinen Tag erhalten.

Peter Stern gibt durch Jost die Antwort auf den jüngst durch Lorentz Kancker geschehen Vortrag gemäß dem Inhalt seiner Klage. Er hofft, es soll ihn in seiner Antwort nicht hindern. Er will auch den Vortrag abgelehnt haben mit den geäußerten Worten. Und er, Peter, widerholt jetzt seine erste Antwort, nämlich dass es ein freier Eigenkauf sein soll gemäß den zwei Kerbzetteln. Weil nun der Kläger dem Kerbzettel von dem freien Eigenkauf selbst die Gültigkeit zugesteht, welchen Kauf der Kläger billiger Weise

Registereinträge

Acht   –   Antworter   –   Auszug   –   Beklagter (Beklagte)   –   Billigkeit (Unbilligkeit)   –   Bruder (Brüder)   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   copia (Kopie)   –   Dienstag   –   Dietz, Mathis   –   Essenheim (Ort)   –   Exaudi   –   Freieigen   –   Gerichtsordnung   –   Gewohnheit (und Recht)   –   Hand und Halm (Paarformel)   –   Issigheim (Niederissiheim), Hengin (Henchin) von   –   Kancker, Lorentz   –   Kaufvorgang   –   Kebrod, Contz   –   Kerbzettel   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Krang, Jorg   –   Kriegsbefestigung   –   Madern (Name)   –   Maurer, Wolff   –   Melman, Clesgin   –   Metzler, Kilian   –   Metzler, Stephan   –   Nacht   –   Notdurft   –   Scherer, Jost (Joist, Johannes)   –   Schwager   –   Sonntag (Tag)   –   Stern, Peter   –   Tausch   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Wahrheit (wahr)   –