Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 062

13.05.1522  / Dienstag nach dem Sonntag Jubilate

Transkription

probʃt aūle Jtem bij dißer jtzūermelter vffSagūng vnd widder zü ʃtel-
martin godeloff lűng Stūnd der Erewirdig andechtig her jacob drapp probʃt
Stūden kette Jm Saijle zü gegen vnd Sagt daß jme ʃolich huʃch mit alle ʃijnem
zü gehorde jerlichen geb eijn fl gelts / vnd thūtt dar vff eijn erʃt
heijʃchüng / Sin jme tag geʃetzt vt moris vnd fūrter beclagt
ʃich g(e)n(ann)ter probʃt wijther / der gūlten halber von beijden parthien /
ʃtehen jme vß von xvj jarenň jnne verʃeße / der halben er beij-
den parthien heūde her verkűndt / vnd bitt jme die verclagtenň
anetzūhalten vmb betzalūng vnd jme vßrichtüng zü thūne / vnd
begert antwort / dwijll ʃie am rechtʃtandt jtzo vor gericht ʃtene /
Czūm dritten maijll beclagt er ʃich Sagt daß eijn wingart(en)
hinterm hūʃch lijge / der geb jme jerlich vierdhalb firtel winß /
ʃtehen jme aūch vß von xvj jaren / Bitt vnd begert deʃʃelbigenň
auch betzalüng / Czūm vierden maijll / Sagt der probʃt jß lige
eijn wingart(en) auch dar bij / der geb jme dritteijll / der werd nit
gehalten wije teijll wingarts recht / verhofft der halber die ver-
clagten ʃollen handt abthūn vnd jnen zu laijßen / vnd ob daß wid-
derteijll nit geʃtūnd haltüng deß teijls wingart(en) nit geʃche / wijll
der probʃt bewijʃen / daß er nit gehalt(en) werden wije teijll wingarts
recht jʃt / Off diße clagenň antworth martin godeloff vnd ʃagt
er hab ʃolichen jerlichen zinß vnd teijll win / dwijll er die wingarten
gehat hab vßgericht / den fl ʃagt er / wo der bewijßt werde / mūß
er ʃich halten der gebűrde / vnd hait jtzg(e)n(ann)ter martin vnther an-
dern redden beʃtandt gethane / eg(e)n(ann)tem probʃt ʃin antzaijle jare iii
fl nemlich / vßtzürichten zwijßen der Erne her nach nehʃt folgt
So haijtt Stűden kette handt abgethan vom teijll wingartenň
vnd den ʃelbigen dem probʃt gantz widder zü geʃtalt vnd laijßet
jne den probʃt zu / Solichs hat der probʃt verbott ·

kijlgen metzeler Jtem kilian metzeler Spricht zü Cleßgen melman / Sagt er cleß-
Cleʃg(en) melman gen hab eijn wingart(en) vmb ʃin ʃweher erkaūfft oder getūʃchtt / vnd
er Kilgen wijß nit ob jß ʃij eijn kauffe oder tūʃche / dar vber ʃije eijn kerb-
zettel vffgericht / welchs kilgen zü ʃinem teijll mangel hab / Bitt den
verclagten antzuhalten / ʃin zettell vor gericht zu brengen / daß er den ho-
renň moͤcht / vnd wo er kilgen ʃolichs nit enthett / Schett jm kijlgenň
xl fl · Dar vff Cleßgen melman haijtt ʃin tag vnd dißer
anclage Copiam begert

Helfferich Wirth Jtem helfferich der wijrth spricht zü knoden / daß er gelt hin-
Contra knoden ter jme hab daß dielchin von meijʃenheijm ʃij / vngeūerlich viɉ fl
nū haijt er helfferich vier fl vff recht gekommert / vnd bitt dije
hintern richter / daß er dije moge anʃprechen zū legen / fūrter zū geʃche-
en waß recht / vnd wo knode daß nit vermeijntt zü thūne ver-

Übertragung

Bei dieser Aufsagung und Zurückgabe war der ehrwürdige andächtig Herr Jacob Drapp, Probst im Sal und sagt: Dass ihm dieses Haus mit all seinem Zubehör jährlich einen Gulden Geld gebe und er erhebt deswegen die 1. Klage. Es wurde ihm sein Tag gesetzt, wie es Gewohnheit ist. Und weiter beklagt sich der genannte Probst wegen der Gülte von beiden Parteien, die stehe ihm seit 16 Jahren aus. Deswegen hat er beide Parteien hier vorgeladen und er bitte, die Beklagten anzuhalten, ihm die Bezahlung zu leisten. Und er fordert eine Antwort, während sie jetzt vor Gericht stehen. Zum dritten beklagt er sich auch und sagt, dass ein Weingarten hinter dem Haus liege, der gebe ihm jährlich 3 ½ Viertel Wein. Die stehen ihm noch aus von 16 Jahren. Er bittet und fordert die Bezahlung. Zum vierten sagt der Probst, es liege auch ein Weingarten dabei, der gebe ein Drittel. Der werde nicht gehalten, wie es Teilpachtrecht für Weingärten ist. Er hofft deswegen, die Beklagten sollen die Hand davon wegnehmen und ihn zulassen. Und wenn die Gegenpartei nicht die Teilpacht auf den Weingarten gestehe, will der Probst beweisen, dass er nicht gehalten werde, wie es Teilpachtrecht für Weingärten ist. Auf diese Klagen antwortet Martin Goddeloff und sagt: Er habe den Zins und die Weinteilpacht geleistet, während er den Weingarten hatte. Zu dem Gulden sagt er, wenn der bewiesen werde, dann müsse er sich verhalten, wie es sich gebühre. Und es hat der genannte Martin unter anderem Reden die Sicherheit geleistet, dem genannten Probst seinen Anteil an den Jahren, nämlich 3 Gulden bis zum folgenden Herbst. Darauf hat Kette Stude ihre Hand weggenommen von dem Weingarten in Teilpacht und diesen dem Probst ganz wieder zugestellt und lässt ihn dem Probst auf. Das hat der Probst festhalten lassen.

Kilian Metzler klagt Cleßgen Melman an und sagt: Er, Cleßgen, habe einen Weingarten von seinem Schwager gekauft oder getauscht. Und er wisse nicht, ob es ein Kauf oder Tausch war. Und sie haben eine Zettel angefertigt, den Kilian nicht hat. Er bittet den Beklagten anzuhalten, seinen Zettel vor Gericht zu bringen, damit er ihn hören könne. Und wenn Cleßgen das Kilian nicht täte, so schade das ihm, Kilian, 40 Gulden. Darauf hat Cleßgen Melman seinen Tag gefordert und eine Kopie der Anklage.

Helffrich der Wirt klagt Knode an: Dass er Geld, das ihm gehöre bei sich habe von Dielchen von Meisenheim; es sind ungefähr 6 ½ Gulden. Nun hat er, Helffrich, vier Gulden durch das Gericht gepfändet. Und er bittet die Richter, dass er die Verwandten belangen kann, damit weiter geschehe, was Recht ist. Und wenn Knode das nicht tun will,

Registereinträge

Aufsagung (aufsagen)   –   Beklagter (Beklagte)   –   bestand tun   –   copia (Kopie)   –   Drapp, Jakob   –   Ernte (ernten)   –   Godeloff, Martin von   –   Guelt (Gült)   –   Hand abtun   –   Haus (Gebäude)   –   Helffrich der Wirt   –   Kaufgeld   –   Kerbzettel   –   Kummer (Bekümmerung)   –   Kut (Tausch)   –   Meisenheim, Diel von   –   Melman, Clese   –   Metzler, Kilian   –   Propst im Saal   –   Richter (richterlich)   –   Schwager   –   Stude, Kette   –   Tausch   –   Teilwein   –   Teilwingertsrecht   –   Viertel   –   Wein (Wein)   –   Wingert (Weingarten)   –   Wirt (Gastwirt)   –   Zettel   –