vffs recht getzogenň / vnd wijll lorentz kancker ʃolichs mit gemeij-
nen jnredden vnd nit geʃtene widderfecht vnd abgeleijnt haben
vnd vß dißen ʃinen angezeijgten vrʃachen / auch ʃines billichen
erbietens bitt vnd begeret lorentz kancker / durch eūch richter
mit Recht zū erkennen / daß peter Sterre ʃchūldig ʃij jnenň
lorentzen kanckern / jnhalt der clage mitʃampt vffgega(n)gem
coʃten vnd ʃchaten zü entrichten vnd zu betzalen / ʃetzt ʃolichs zu R(ech)t
mit fūrbehalt nottūrfft vnd mittel der recht / wie gewonheit
vnd recht jʃt / Dar vff peter Sterre begert eijn Copij diß
gantzen proceß / vnd haijt ʃin tag zü drijen wochen ad proxi(mu)m
Hirman von buͤding(en) Jtem hirman von Buͤdingen wonhafftig zü Swabenheij(m)
Thomas hengen Spricht zü thomas hengen / Sagt er hab jm eijn pferdt verkaūfft
vor eijnem jare vngeūerlich / vor vij fl mi(n)(us) iij alb / ʃoliche ʃchült
er jme noch ʃchüldig j fl xviij alb / begert betzalu(n)g / mitʃampt
dem Coʃten / Dar vff thomas heng(en) haijt ʃin tag ad p(ro)xi(mu)m
wijlhelm von altzen Jtem wijlhelm von altzen / begert dūrch joijst ʃcherern / ʃoliche
helfferich wijrtt vrteil zwißen jme vnd helfferichen dem wirt am jūngʃtenň
vßgangen jme zü eroffenenň / vnd nach der eroffenu(n)g / haijtt
wijlhelm bij dieʃem tag vßrichtűng vnd betzalűng begert
Erf(olg)t jn Crafft Jtem paūels von hilgarten Sagt daß henrich der gemeijnň
• p • b • etc hijrt hab jme vormaijls erkent j fl xɉ alb mitʃampt dem
coʃten vnd ʃchaten / vnd jnen noch nit entricht begert deß hal-
ber erfolgknūß vff jme / Dar vff jme erfolgknūß jn Crafft
gewijßt / vnd hat pfand beredt būttel etc vt jűris / Solichs hat
paūels verbott
Erf(olg)t jn Crafft • p • b Jtem jeckel Rűdiger Sagt er hab vormaijls jorg leijendec-
kern erfolgt vor xvij alb / begert jm ʃolich erfolknűß jn Crafft
zü wijʃen / S(e)n(tent)ia ja • vff daß bűche / vnd ʃin pand beredt / būttel etc
vt juris / ʃolichs haijt jeckel verbott
erf(olg)t Jtem joijst ʃcherer montpar der jūnfr(auen) jm Cloʃter Engeln
taijll erf(olg)t mathis dietzen vnʃern büttel vff ʃin jnredde
Erkent Jtem thomas hengen erkent joiʃten ʃcherern mit den jūngfr(auen)
zu Engelntaijll zü Rechenň
vffgeʃagt Jtem martin von Godeloff / hoijffman der jūngfraūen zü Spor-
ckenheijm / Sagt er hab eijn behaūʃchūng jnne der alten gaßen
vnthen beūor Stoͤpen vlrich / erkaūfft vmb Stūden ketten / vnd
jre dar vff geben xxxij fl / Solichen kaūffe als huʃch vnd
hoijff mit allem zūgehorde / Sag er g(e)n(ann)ter Stūden ketten vff / vnd
ʃtell jre ʃolich guͤter widder zu jren handen / vnd vertzūgt vff ʃo-
lich xxxij fl vßgegeb(e)n vnd vffgebens gelts / vnd verbott ʃolichs etc
g(e)n(ann)te Kett
beruft er sich auf das Recht und Lorentz Kancker will solchem allgemeinen Einreden und Nicht-Gestehen hiermit widerfochten und das abgelehnt haben. Und aus diesen Gründen mit williger Ehrerbietung bittet und fordert Lorentz Kancker durch Euch die Richter als Recht zu erkennen, dass Peter Stern schuldig sei, Lorentz Kancker gemäß der Klage zu bezahlen einschließlich Kosten und Schaden. Das legt er dem Gericht vor mit Vorbehalt der Notdurft und der Rechtsmittel, wie es Gewohnheit und Recht ist. Darauf fordert Peter Stein eine Kopie des ganzen Prozesses und hat seinen Tag in drei Wochen bis zum nächsten Gerichtstag.
Hirman von Büdingen, wohnhaft zu Schwabenheim, klagt Hengen Thomas an und sagt: Er habe ihm ein Pferd verkauft vor ungefähr einem Jahr für 7 Gulden weniger 3 Albus. Von dieser Schuld sei er ihm noch 1 Gulden 18 Albus schuldig. Er fordert die Bezahlung mitsamt den Kosten. Darauf hat Hengen Thomas seinen Tag bis zum nächsten Gerichtstag.
Wilhelm von Alzey fordert durch Jost Scherer das zwischen ihm und Helffrich dem Wirt jüngst gefällte Urteil zu öffnen. Und nach der Eröffnung hat Wilhelm noch heute die Bezahlung gefordert.
Paul von Halgarten sagt: Dass Henrich, der Gemeindehirt, vormals erkannt habe, ihm 1 Gulden 10 ½ Albus mitsamt der Kosten und dem Schaden zahlen zu müssen. Und er hat das noch nicht bezahlt. Er fordert deswegen seinen Anspruch eingeklagt zu haben gegen jenen. Darauf wurde ihm die Einklagung als rechtskräftig erkannt und er hat Pfänder benannt, Büttel usw., wie es Recht ist. Das hat Paul festhalten lassen.
Jeckel Rüdiger sagt: Er habe vormals seinen Anspruch eingeklagt gegen Jorg Leiendecker wegen 17 Albus. Er fordert deswegen, ihm das Eingeklagte als rechtskräftig zu erkennen. Urteil: Ja, auf das Buch. Und es sind Pfänder benannt, Büttel usw., wie es Recht ist. Das hat Jeckel festhalten lassen.
Jost Scherer als Momber der Nonnen im Kloster verklagt Mathis Dietz, unseren Büttel, auf seine Gegenrede.
Hengen Thomas erkennt an, mit Jost Scherer für die Nonnen von Engelthal abzurechnen.
Martin von Goddelau, Hofmann der Nonnen zu Sporkenheim sagt: Er habe eine Behausung in der Alten Gasse, unten neben Ulrich Stope. Die habe er von Kette Stude gekauft und ihr dafür 32 Gulden gegeben. Diesen Kauf, Haus und Hof mit allem Zubehör, sagt er hiermit der genannten Kette Stude auf und stellt die Güter wieder in ihre Hände und verzichtet auf die 32 Gulden ausgegebenes und aufgegebenes Geld und lässt solches festhalten; ebenso die genannte Kette
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 061v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-061v/ (Abgerufen am 18.09.2024)