Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 061

13.05.1522  / Dienstag nach dem Sonntag Jubilate

Transkription

So ʃich nū jn der ʃelben zūgen ʃage erfindt / das philips gegen Stephan
gar nichts bewijßt jn dißer ʃachen / vnder ʃteth er abermaijls artic-
kel jnne zü forenň die ʃelbig ʃchült betreffenň / daß Stephan wijther
ʃchűldig ʃoll ʃin vnd ʃich daß geflijßen vnd wege zü süchen / den armen
widder recht vmb tzü tribenň vnd vertrūwet Stephan / wije vor zu
recht geʃetzt / nach eroffenu(n)g der zűgen nit geʃtaten ferner kūnde zü
Ad ʃocios f(a)ct(u)m gelaißen werden / Setzt zū Recht / Der glichen Setzt philips aūch
zü Recht

lorentz kancker Jtem lorentze kancker haijt heūde gegen peter Sterren ʃchrifflichen
peter Schnider Jngelegt wije hier nachfolgt / Vff jnbracht antworth So peter
Sterre dornʃtags nach Oculi fūrgetragen gegen der clagen lorentze
kanckers / Sagt lorentz das er anneme das richtliche bekentenūß pe-
ter Sterres / jnhalt ʃines bij gelegten kerbtzettels / wijll ʃolichs jnne
recht verbott han / deß halber wijther bewijʃūng one noijtt / vnd als
aber peter Sterre ʃich ferner hoͤren laijßt / er habe ʃolich hūʃche huͤʃch
jm kerbtzettell vermelt vor eijgen erkäufft / jʃt lorentz deß ʃelbigen
zettels geʃtendig vnd bekentlich / vnd ʃagt das peter Sterre wojll
wißlich / daß ʃolicher kaūfftzettel vermoge / vnd mit clarlichen wor-
ten vßwijʃe vnther andern ʃins jnhalts alʃo lūtende / vnd wan pe-
ter ʃchnider ʃolichs huʃch gewert wijll ʃin / So ʃall peter obgemelt oder
ʃin erben ʃchaffen / daß hen kitzen / oder ʃinen erben eijn vor gnūgūng
geʃchee ʃolicher obg(e)n(ann)ten Sü(m)men vnd alʃdan ʃoll henn kijtze oder ʃin
erben gijfften peter ʃchnidern oder ʃin erben wie recht iʃt / vß dißen an-
gezeijgten vrʃachen folgt beʃließlich / daß peter Sterre ʃchūldig jʃt lo-
rentz kanckern die ʃchült jnhalt der clagen zü entrichten / jʃt auch lo-
rentz nach der betzalűng zū gijfften wije recht (• alles nach vermoge
deß kaūfftzettels von peter Stern jn recht gelegt •) vrbüttig vnd wil-
lig / vnd als aber peter Sterr / ʃich ferner horen laijßt / daß das hūʃch
ʃo er an ʃich erkaüfft haijt nit eijgen ʃolt ʃin / vnd eijn mitvnderpfandt
deß hūʃches zūm wolffstein / vnd eijnen zettel vermelt / der hinter ratt
ʃin ʃolt / dar vff ʃagt lorentz / daß er petern ʃolichs nit geʃtehe / Sűn-
der peter suͤche vngegrūndt nichtige vßtzoge vnd verhandelūng / do
mit er vnderʃteth dem cleger die ʃachen jn die lenge vffzūhalten / vnd
wo ʃolich ʃchrijfft hinter eijnem Erbarn Raͤte were (• deß lorentz nit
geʃteth •) So were peter Sterre / ʃolichen vßtzübringen ʃchűldig / So er
vermeijnt ʃich deß zu gebrūchen vnd zū genießen / daß ʃich aber peter
ʃterre / eijnes zettels hinder Raitt berūmbt / jʃt er peter den ʃchul-
dig vßtzūprengen / oder do von abtzüʃtehen / vnd nit lorentzen dar
ane zü wijʃen / daß er dem gegenteijll ʃijnen vermeße vßbrenge / deß

Übertragung

Da es sich nun in den Zeugenaussagen findet, dass Philipp gegen Stephan gar nichts bewiesen hat in dieser Sache, untersteht er sich abermals Artikel einzuführen, welche die Schuld betreffen, dass Stephan weiter schuldig sein solle und sich damit befleißige Wege zu suchen, um den Armen Mann um sein Recht zu bringen. Und es vertraut Stephan wie er es zuvor dem Gericht vorgelegt hat, das es nach der Eröffnung der Zeugen nicht gestattet sei, weitere Beweise beizubringen. Das legt er dem Gericht vor. Ebenso hat es Philipp auch dem Gericht vorgelegt. An das Vollgericht.

Lorentz Kancker hat heute gegen Peter Stern eine schriftliche Einlage gemacht wie folgt: Auf die vorgebrachte Antwort, die Peter Stern am 27. März vorgetragen hat auf die Klage von Lorentz Kancker sagt Lorentz: Dass er das Bekenntnis von Peter Stern vor Gericht gemäß dem beigelegten Kerbzettel annehme und es auch durch das Gericht will festhalten lassen. Deswegen sei ein weiterer Bewies nicht notwendig. Und wenn sich Peter Stern weiter hören lässt, er habe das Haus, von dem der Kerbzettel handelt, als Eigen gekauft, da gesteht Lorentz den genannten Kerbzettel. Und er sagt, dass Peter Stern wohl wisse, dass der Kaufzettel sage und deutlich ausweise neben anderen Inhalten das folgende: Und wenn Peter Schneider das Haus gesichert haben will, so sollen der genannten Peter oder seine Erben es veranlassen, dass Henne Kitz oder seinen Erben zuvor eine genügende Bezahlung geschehe an der Summe und dann sollen Henne Kitz oder seine Erben es an Peter Schneider oder seine Erben übergeben, wie es Recht ist. Aus diesen genannten Gründen folgt schließlich, dass Peter Stern schuldig ist, die Schuld gegenüber Lorentz Kancker gemäß seiner Klage zu entrichten. Lorentz ist auch nach der Bezahlung zur rechtmäßigen Übergabe bereit und willig – alles gemäß dem Kaufzettel, den Peter Stern vorgelegt hat. Und wenn sich aber Peter Stern weiter hören lässt, dass das Haus, das er gekauft hat, nicht eigen sei und eines der Pfandstücke des Hauses zum Wolfstein und einen Zettel erwähnt, der beim Rat hinterlegt sein soll. Darauf sagt Lorenz: Dass er Peter das nicht gestehe, sondern Peter suche eine unbegründete, nichtige Ausflucht und einen Vorwand, damit er dem Kläger die Sache in die Länge ziehen kann. Und wenn diese Schrift beim ehrbaren Rat läge – was Lorentz nicht gesteht – so wäre Peter Stern schuldig, diese beizubringen, wenn er meint, dies zu brauchen und das zu genießen. Da sich aber Peter Stern auf einen Zettel beim Rat beruft, ist Peter schuldig den vorzubringen oder davon abzustehen und nicht Lorenz darauf zu verweisen, dass er das Gegenteil seiner Forderung vorbringen solle. Damit

Registereinträge

Artikel   –   Brand, Philipp   –   Donnerstag   –   eigen (Eigengut)   –   Erbe (Erben)   –   Gegenteil (Gegenpartei)   –   Geständnis (geständig)   –   gift (giften)   –   Haus (Gebäude)   –   Kancker, Lorentz   –   Kaufzettel   –   Kerbzettel   –   Kitz, Henne   –   nießen (Nießer(in))   –   Oculi Mei   –   Rat (Ober-Ingelheim)   –   Rechtsetzung   –   Richter (richterlich)   –   Schneider, Peter   –   Schrift (schreiben)   –   Schuhmacher, Steffan   –   Stern, Peter   –   Vollgericht   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Wolffstein   –   Zettel   –