Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 060v

13.05.1522  / Dienstag nach dem Sonntag Jubilate

Transkription

ʃachen werden vnd geʃtatt / deß halb dijß nit zü gelaißen werden
mag / als artickel zu gelaißen werden / Bitt Stephan daß mit
recht zü erkennen / daß philips ʃchűldig ʃij zü beʃließen / oder
jnen jn vngehorʃam zu erkennen / Setzt zü recht mit ablegū(n)g
Coʃten vnd ʃchatenň • Hijer bij jʃt philips brandt geweʃt jnne
eijgener perʃon vnd dar gegen dūrch g(e)n(ann)ten doctorem her melchior
propen laißen redden vnd fūrtragenň / doch Citra reūocacio(n)em daß jʃt
vnwidderrūfflich ʃines montpars / Sagt das er den erʃten fūrtrag
deß gegenteijls / als dißer ʃachen vndinlich / vor ʃin onewert laijß
ʃtene / dar vmb den zü verantworten nit noijtt / aber daß zum letzʃ-
ten fūrbracht / als ob philipʃen jtz fūr getrag(en) artickel nit zü leßig /
aūch Stephan dar vff zü antworten nit ʃchűldig / dem nach vor-
maijls zūgen verhortt vnd eroffenet etc vff ʃolichs ʃagt philips daßs
ware / aūch daß recht daß vermog / So vnd wan philips vonň
neūwen wolt zeūgen forenň / vff die forigen pūncten vnd artic-
kell / als betreffen die von oʃterich vnd die ʃelbig ʃchűltt / jme zū-
gen fūrʃtellenň woltt / daß ʃolichs jn Recht nit zü zūlaijßen / Aber
philips hait jtzūnt nūwe artickel angeben / eijn ander ʃchūltt /
werck / vnd geʃchick jnhalten / von den anderen abgeʃūndert vnd
gar nit anhengig / daß aber vor vnd nehʃt geʃprochen vrteill
eijn vngemeßig vrteil vnd vnbetzwenglich bewijʃūng zū gibt
haijtt er jn Crafft der ʃelben ʃich dißer bewijʃūng zūr nottürft
ʃines rechten vndernomen / ve(r)hofft diß artickell jn recht zū gelaißen
werden vnd als zūm letzʃten begert jʃt / daß philips vber die vo-
rig kūntʃchafft beʃließen oder vngehorʃam erkent ʃoll werden /
Sagt philips / das jm der beʃlūß jn dißer ʃachen nit vffgelegt
moͤge werdenň / dem noch ʃin bewijʃüng / noch zūr zijth vnergentzt
Aūch philipʃen die kūndʃage nit entdeckt / vnd ʃünderlich biß
here ʃtijlgestanden gūtlicher vnder handlūng vor genomen zwißen
parthijen vnd zūm zweijten maijll tag vorgenomen vnd Setzt
zü Recht wije vor / vnd aūch wije vorgebetenň / daß er nit mog vn-
gehorʃam erkenth werden / Dar vff Stephan dūrch leonhart(en)
ʃagt hijer vff / Solichs zü widderfecht(en) vnd abtzūleijnen / daßs
ʃich clerlich erfindt jnne jūngʃter geʃprochener vrteijll philips
branden vß vberflūß gegeben ʃijhen / wo er bewijß / daß Stephan
jme mehe oder wijther ʃchūldig / Soll gehort werden / welch vr-
teijll rechtmeßig jnne jre Crafft gangen / thūt aūch nit zur ʃach(e)n
daß philips jtzo fūrtragen laijßt / daß jme vngemeßen zijth der
vrteil vffgelagt / Dar vff Sagt Stephan die vrteil ʃij von ʃijnem
philipʃen montpar hengen loern angenomen / vnd tag begertt
zūgen gefort / vnd die jn verʃchienem gericht laijßenň offenenň

Übertragung

Sache und gestattet deshalb nicht, dass diese Artikel zugelassen werden. Stephan bittet das Gericht zu erkennen, dass Philipp schuldig sei das zu beschließen oder jenen als ungehorsam zu erkennen. Das legt er dem Gericht vor mit Erstattung von Kosten und Schaden. Hierbei war Philipp Brand in eigener Person und hat dagegen durch den genannten Doktor Herr Melchior Prope reden und vortragen lassen, doch citra revocacionem, das heiß unwiderrufbar durch seinen Momber. Er sagt: Dass er den ersten Vortrag der Gegenseite als der Sache nicht dienlich und ohne Wert stehen lasse, weshalb es nicht notwendig sei zu antworten. Aber zum letzten Teil sei vorgebracht: Wenn Philipp die jetzt vorgetragenen Artikel für nicht zulässig erklärt, ist auch Stephan nicht schuldig darauf zu antworten, ehe zuvor Zeugen verhört und das eröffnet werde usw. Darauf sagt Philipp: Dass sei wahr, auch dass das Gericht das vermag. Und wenn Philipp neue Zeugen vorführen wolle zu den vorherigen Punkten und Artikeln, die die von Oestrich betreffen und diese Schuld und er die Zeugen vorladen wolle, dass solches im Recht nicht zuzulassen ist. Aber Philipp hat jetzt neue Artikel angegeben, eine andere Schuld, die Werk und Geschick beinhaltet, von den anderen Dingen abgesondert und gar nicht abhängig ist. Dass er aber vor und neben dem Urteil einen unangemessenen und unbezwingbaren Beweis zugibt, das hat er mit der Kraft dieses Beweises zur Notdurft seines Rechtes unternommen. Er hofft, dass dieser Artikel vor Gericht zugelassen werde. Und wenn als letztes gefordert ist, dass Philipp über die vorherige Zeugenaussage beschließen oder sein Ungehorsam erkannt werden soll, da sagt Philipp: Dass er zum Beschluss in dieser Sache nicht gezwungen werden könne, da sein Beweisverfahren zur Zeit noch nicht abgeschlossen sei. Auch hat Philipp die Zeugenaussage nicht öffnen lassen und bisher stillgestanden und eine gütliche Unterredung zwischen den Parteien unternommen und zum zweiten Mal einen Schiedstag. Und er legt es auch dem Gericht vor wie zuvor und auch wie zuvor gebeten, dass er nicht als ungehorsam erklärt werden möge. Darauf sagt Stephan durch Lenhart: Er widerspreche diesem hiermit und lehne es ab, wo es sich doch klar in den jüngst gesprochenen Urteilen findet, die Philipp Brand im Überfluss gegeben seien – wenn er beweise, dass Stephan ihm mehr oder weiteres schuld sei, so solle es gehört werden, wenn das Urteil rechtmäßig ergangen und in Kraft getreten sei. Es tut auch nichts zur Sache, dass Philipp jetzt vortragen lässt, dass ihm ungemessene Zeit in dem Urteil gegeben worden sei. Darauf sagt Stephan: Die Urteile sind von seinem, Philipps, Momber Henne Loher angenommen worden und er hat einen Tag erbeten, Zeugen gefordert und dies an verschiedenen Gerichtssitzungen öffnen lassen.

Registereinträge

Artikel   –   Brand, Philipp   –   Bropp, Melchior   –   Doktor   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Gegenteil (Gegenpartei)   –   Guetlichkeit (Gütlichkeit)   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   Loher, Henne (Hengen)   –   Oeffnungshandlungen (bei Gericht)   –   Oestrich (Ort)   –   Punkte und Artikel (Paarformel)   –   Rechtsetzung   –   Schuhmacher, Steffan   –   ungehorsam (Ungehorsamkeit)   –   Urteil   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Zeugenführer   –