Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 060

13.05.1522  / Dienstag nach dem Sonntag Jubilate

Transkription

kornß / der ʃelbigen wertt zu nidder jngelnheijm jme philipʃenn
zu ʃtendig geweʃen vff vnd jngenomen haijtt aūch zü ʃinen han-
den bracht / Jtem jʃt ware Sūnder vnd one / daß / der be-
clagt jme philipʃen / Solich xxv malter kornß rechenű(n)g oder
der liefferūng betzalūng deß kornß nit gethan hab / Jtem Eijn
andern handell berorende Jtem vnd erʃtlich ʃagt anwalt ware ʃin
daß Stephan der beclagt / als thijener philipʃen etc zū niddernň hil-
berßheijm von henʃen ʃone vff gehaben zwene fl zu dem aūch
zwene fl / ʃo philips dem ʃelbigen gelūhen / vnd betzalūng ii
malter kornß / vermoge der Register / wije daß kornň verkaūft
jʃt worden / Czūm andern Sagt / er ware ʃin Sūnder vnd one
das er Stephan / jme philipʃen / ʃolicher jnname / liefferūng oder
rechenū(n)g gethan habe / vff ʃolich angegeben artickeln / bitt an-
walt von Stephan rechtmeßig antworth zü geʃcheenň /

Dar vff Stephan von Schierstein dūrch leonhart fluͤckenň
ʃagt vff dißs fūrtragen dūrch her melchior doctorem von phi-
lipʃen wegen fūrgegeben vnd fūrgetragenň / das er Stephanň
glaūbe vnd aūch dar vor achte / daß philips brandt oder henne
loer ʃin montpar / den doctorem nit gnūgʃam vnd gerichtlich vn-
derricht haben / vß vrʃach / jß erfindt ʃich clerlich jn actis mit
waß maijß vnd wije philips brandt die rechtfertigūng gegenň
Stephan vorgenomen / vnd ʃo ferne gehandelt / daß ʃich Stephan vff
recht getzogen vnd dar gethan / jnhalt der actis / vff ʃolichs ʃich phi-
lips brandt horen laijßt / er Stephan ʃij ʃines lijdlones vnd dinʃt
entricht vnd ʃich deß alʃo vff bewijʃūng getzogen / vnd vijll len-
gerūng vnd vmbtribens vorgetzogen / aūch vijll vnʃchicklicher vn-
toglicher händel fűrbracht / jn der ʃachen beʃloßen vnd nicht be-
wijßt / hait daß gericht jtzo aber maijls eijn bij vrteil dar vber
geben / wer etzʃwas vermeijndt zü bewijʃen / daß er daß thū / hab
Philips Brandt kūnde von Oʃterich here bracht / wije vnd waß maiß
laijß er ʃtene / die aūch mit gelobden vnd eijden beladen vnd verhort
wije recht / Sin jre ʃagen aūch geoffent / Dar vff henne loer als
montpar philips brandt(en) Sin tag zü beʃließen / vnd Stephan het
ʃich aūch vorʃehen / ʃolichs ʃoltt dißen gerichts tag ʃin geʃcheen / aber
jtzūnt dūrch den doctorem fūrtragen laijßt artickel / dar vff
antwort zü geben / solichs zū widderfechten vnd abtzūleijnen Sagt
Stephan / er glaūb nit / daß jß ʃij jn vermoge der rechten / daß nach
eroffenūng der zūgen / wijther zūgen ʃolten zü gelaijßen jn eijner

Übertragung

Korn in Nieder-Ingelheim in Philipps Haus zuständig war und sie eingenommen und in seine Hände gebracht hat. Es ist insbesondere wahr, dass der Beklagte ihm, Philipp, eine Rechnung über die 25 Malter Korn oder eine Bezahlung der Lieferung nicht geleistet habe. Eine andere Sache betreffend: Erstens sagt der Anwalt, dass es wahr sei, dass Stephan, der Beklagte, als Diener von Philipp usw. zu Nieder-Hilbersheim von den Söhnen Hennes 2 Gulden eingezogen habe und zudem auch die zwei Gulden, die Philipp dem gleichen geliehen hatte und die Bezahlung von 2 Maltern Korn laut Register als das Korn verkauft wurde. Zum anderen sagt er, es sei geschehen ohne dass er, Stephan, ihm, Philipp über die Einnahme und Lieferung eine Rechnung gemacht habe. Auf die angegebenen Artikel bittet der Anwalt von Stephan um eine rechtmäßige Antwort.

Darauf sagt Stephan von Schierstein durch Lenhard Fluck auf diesen Vortrag durch Herrn Doktor Melchior für Philipp gemacht und vorgetragen: Dass er, Stephan, glaube und es auch dafür erachte, dass Philipp Brand oder Henne Loher sein Momber den Doktor nicht genügend und gerichtlich unterrichtet haben, denn es findet sich klar in den Akten auf welche Weise und wie Philipp Brand die Rechtfertigung gegenüber Stephan vorgenommen hat und wie er weiter gehandelt hat, so dass Stephan vor Gericht zog und alles dargelegt hat gemäß der Akten. Darauf lässt sich Philipp Brand hören, ihm, Stephan sei sein Arbeitslohn und Dienst bezahlt und sich deswegen auf einen Beweis beruft. Und es wird viel an Verzögerung und Ablenkung betrieben, auch viele unschickliche und untaugliche Händel werden vorgebracht, in der Sache beschlossen und nicht bewiesen. Darüber hatte das Gericht jetzt erneut ein Beiurteil zu geben. Wer etwas meint zu beweisen, der tue das auch. So habe Philipp Brand Zeugen von Oestrich hierher gebracht, wie und mit welcher Maßnahme lasse er außen vor, die auch mit Gelübden und Eiden beladen und verhört wurden, wie es Recht ist. Ihre Aussagen wurden auch geöffnet. Darauf hat Henne Loher als Momber von Philipp Brand seinen Tag, um dies zu beschließen, erhalten. Und Stephan hat sich auch vorbereitet. Dieser Tag sollte bereits geschehen sein. Aber jetzt lässt er durch den Doktor Artikel vortragen und fordert darauf eine Antwort. Diesem zu widerfechten und es abzulehnen sagt Stephan: Er glaube nicht, dass es im Vermögen des Gerichts sei, dass nach Eröffnung der Zeugen weitere Zeugen zugelassen werden sollten in einer

Registereinträge

acta   –   Artikel   –   Beiurteil   –   Beklagter (Beklagte)   –   Brand, Philipp   –   Bropp, Melchior   –   Diener (Dienerin)   –   Dienst   –   Doktor   –   Eidesleistung   –   Fluck, Leonhard (Lenhard)   –   Kaufvorgang   –   Korn (Getreide)   –   Lidlohn   –   Loher, Henne (Hengen)   –   Malter   –   Nieder-Hilbersheim (Dorf)   –   Nieder-Ingelheim (Dorf)   –   Oestrich (Ort)   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Rechtfertigung   –   Register   –   Schuhmacher, Steffan   –   Sohn (Söhne)   –   vertagen (Vertagung)   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Wahrheit (wahr)   –